Entscheidung 6 Ob 1047/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 15. März 1991 verstorbenen Michael S*****, zuletzt wohnhaft gewesen in ***** infolge außerordentlichen Rekurses des erbl. Sohnes Herbert S*****, vertreten durch Dr.Herbert Harlander, Dr.Ralph Kuhn, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 12.Oktober 1994, AZ 22 R 347/94 (ON 42), den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des erbl. Sohnes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 15.November 1994 zugestellt, der Rekurs aber erst am 9.Dezember 1994 verfaßt und am 12.Dezember 1994 bei Gericht und somit nach Ablauf der14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG eingelangt ist und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).Der außerordentliche Rekurs des erbl. Sohnes wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 15.November 1994 zugestellt, der Rekurs aber erst am 9.Dezember 1994 verfaßt und am 12.Dezember 1994 bei Gericht und somit nach Ablauf der14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG eingelangt ist und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01047.94.0309.000
Dokumentnummer
JJT_19950309_OGH0002_0060OB01047_9400000_000