Entscheidung 6 Ob 1049/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl als Vorsitzenden sowie durch durch den Senatspräsidenten Dr.Schobel und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei F***** Zeitungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegnerinnen der klagenden und gefährdeten Partei 1.,.... 2.,... 3. M*****verlag Gesellschaft mbH & Co KG, 4. M*****verlag Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31.Oktober 1994, AZ 2 R 7/94 (ON 38), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Für den zu sichernden, nunmehr ausschließlich nach § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilenden Unterlassungsanspruch gebricht es an der der gefährdeten Partei obliegenden Anspruchsbescheinigung, denn es kann nicht als bescheinigt gelten, daß die Tatsachenbehauptungen, deren Verbreitung der dritten und vierten Antragsgegnerin untersagt werden soll, unwahr sind.Für den zu sichernden, nunmehr ausschließlich nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu beurteilenden Unterlassungsanspruch gebricht es an der der gefährdeten Partei obliegenden Anspruchsbescheinigung, denn es kann nicht als bescheinigt gelten, daß die Tatsachenbehauptungen, deren Verbreitung der dritten und vierten Antragsgegnerin untersagt werden soll, unwahr sind.
Die Frage nach der Gefahrenbescheinigung ist daher für die Entscheidung über den Sicherungsantrag unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01049.94.1221.000
Dokumentnummer
JJT_19951221_OGH0002_0060OB01049_9400000_000