In Punkt 2 des Beschlusses vom 20. Oktober 1965 verfügte das Erstgericht, infolge fristgerechter Erbrechtsklage durch den erblasserischen Witwer Karl K., werde gemäß § 127 (1) AußStrG. mit der Fortsetzung der Verlassenschaftsabhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landesgericht für ZRS. Wien überreichte Klage innegehalten.In Punkt 2 des Beschlusses vom 20. Oktober 1965 verfügte das Erstgericht, infolge fristgerechter Erbrechtsklage durch den erblasserischen Witwer Karl K., werde gemäß Paragraph 127, (1) AußStrG. mit der Fortsetzung der Verlassenschaftsabhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landesgericht für ZRS. Wien überreichte Klage innegehalten.
Im Testament vom 2. Dezember 1963 hatte die Erblasserin u. a. folgendes angeordnet:
"Ich stelle weiters fest, daß mir zwei Modewarengeschäfte gehören, und zwar in Wien IX., A.-Straße 2, und A.-Straße 10. Diese Geschäfte sind beide verpachtet an Frau Elise D., Geschäftsfrau in Wien. Diese beiden Geschäfte sind von meinen Erben nach meinem Tode an Frau Elise D. zu verkaufen, und zwar um den bereits vereinbarten Kaufpreis von 300.000 S (Schilling dreihunderttausend) für beide Geschäfte. Dieser Mindestkaufpreis ist auf der Grundlage des VPI. I des österreichischen statistischen Zentralamtes wertgesichert."Ich stelle weiters fest, daß mir zwei Modewarengeschäfte gehören, und zwar in Wien römisch neun., A.-Straße 2, und A.-Straße 10. Diese Geschäfte sind beide verpachtet an Frau Elise D., Geschäftsfrau in Wien. Diese beiden Geschäfte sind von meinen Erben nach meinem Tode an Frau Elise D. zu verkaufen, und zwar um den bereits vereinbarten Kaufpreis von 300.000 S (Schilling dreihunderttausend) für beide Geschäfte. Dieser Mindestkaufpreis ist auf der Grundlage des VPI. römisch eins des österreichischen statistischen Zentralamtes wertgesichert.
In dem gleichen Maße in dem sich dieser vom heutigen Tage an bis zum Verkauf an Frau D. erhöht oder vermindert, erhöht oder vermindert sich auch dieser vereinbarte Kaufpreis. Der Verkaufserlös gehört in den Nachlaß und ist zu gleichen Teilen auf meine Erben aufzuteilen."
In Punkt 2 zweiter Absatz des Beschlusses vom 12. November 1965, verfügte das Erstgericht wie folgt:
"Der Verlassenschaftskurator Dr. Karl K., Rechtsanwalt, wird abhandlungsbehördlich ermächtigt, im Sinne der letztwilligen Anordnung vom 2. Dezember 1963, die erblasserischen Modewarengeschäfte in Wien A.-Straße 2 und A.-Straße 10, nach Maßgabe folgender Bedingungen und Sicherheiten zu veräußern: a) Erlag des Kaufpreises bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien zur A. Z. V. HMB .../65; b) Abfassung und Errichtung des gegenständlichen Kaufvertrages durch den Gerichtskommissär; c) Berechnung des Kaufpreises im Sinne der letztwilligen Anordnung vom 2. Dezember 1963 (300.000 S bezogen auf den Stichtag 2. Dezember 1963 zuzüglich der sich nach Maßgabe der Veränderung des Verbraucherpreisindex I des Österreichischen Statistischen Zentralamtes ergebenden Erhöhung oder Verminderung des Betrages von 300.000 S); Zentralamtes ergebenden Erhöhung oder Verminderung des Betrages von 300.000 S); d) Unterfertigung des Kaufvertrages vorbehaltlich der abhandlungsbehördlichen Genehmigung."Der Verlassenschaftskurator Dr. Karl K., Rechtsanwalt, wird abhandlungsbehördlich ermächtigt, im Sinne der letztwilligen Anordnung vom 2. Dezember 1963, die erblasserischen Modewarengeschäfte in Wien A.-Straße 2 und A.-Straße 10, nach Maßgabe folgender Bedingungen und Sicherheiten zu veräußern: a) Erlag des Kaufpreises bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien zur A. Z. römisch fünf. HMB .../65; b) Abfassung und Errichtung des gegenständlichen Kaufvertrages durch den Gerichtskommissär; c) Berechnung des Kaufpreises im Sinne der letztwilligen Anordnung vom 2. Dezember 1963 (300.000 S bezogen auf den Stichtag 2. Dezember 1963 zuzüglich der sich nach Maßgabe der Veränderung des Verbraucherpreisindex römisch eins des Österreichischen Statistischen Zentralamtes ergebenden Erhöhung oder Verminderung des Betrages von 300.000 S); Zentralamtes ergebenden Erhöhung oder Verminderung des Betrages von 300.000 S); d) Unterfertigung des Kaufvertrages vorbehaltlich der abhandlungsbehördlichen Genehmigung.
Über die Durchführung ist binnen sechs Wochen zu berichten."
Diese Verfügung des Erstgerichtes wurde vom Witwer der Erblasserin mit Rekurs bekämpft.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge. Es änderte die erstgerichtliche Beschlußfassung dahin ab, daß es eine Ermächtigung des Verlassenschaftskurators, die erwähnten Modewarengeschäfte zu veräußern, versagte und behob die weiteren Verfügungen, soweit sie unter Punkt 2 a bis d des erstgerichtlichen Beschlusses erfolgten. Während des Innehaltens mit der Verlassenschaftsabhandlung (§ 127Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge. Es änderte die erstgerichtliche Beschlußfassung dahin ab, daß es eine Ermächtigung des Verlassenschaftskurators, die erwähnten Modewarengeschäfte zu veräußern, versagte und behob die weiteren Verfügungen, soweit sie unter Punkt 2 a bis d des erstgerichtlichen Beschlusses erfolgten. Während des Innehaltens mit der Verlassenschaftsabhandlung (Paragraph 127
(1) AußStrG.) sei es unzulässig, so einschneidende Maßnahmen zu treffen, wie die Veräußerung wichtigster Nachlaßteile. Zu einer Veräußerung der Geschäfte hätten die in Frage kommenden Erben gehört werden und die Sache auch sonst rechtlich und sachlich erörtert werden müssen. Solche Verfügungen und Erörterungen aber seien während des Innehaltens nicht am Platz.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators nicht Folge.