Begründung:
Nach den unstrittigen Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Beklagte (und Widerkläger) bei einer Fahrt mit dem Kläger (und Widerbeklagten) ein von seiner im Prostitutionsgewerbe tätigen Lebensgefährtin gekauftes Schrotgewehr (eine sogenannte "Pump-Gun") mitgeführt. Der Beklagte saß am Beifahrersitz, der Kläger lenkte das Fahrzeug. Bei einem Halt vor einer Ampel wollte der Beklagte aus dem Auto einen Schuß abgeben. Der Kläger forderte ihn auf, dies zu unterlassen. Bei der folgenden Anfahrbewegung löste sich ein Schuß, der den Kläger im Gesicht traf. Er erlitt ua Frakturen im Unter- und Oberkiefer, Schroteinsprengungen im Schädel- und Halsbereich sowie im rechten Auge. Der Beklagte wurde im Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.
Der Kläger begehrt Schmerzengeld, eine Verunstaltungsentschädigung, den Ersatz von Kleiderschäden und Verdienstentgang sowie die Feststellunng der Haftung des Beklagten für künftige Schäden. Der Unfall sei allein auf das unsachgemäße Hantieren des Beklagten mit der Waffe zurückzuführen. Der Beklagte erhob den Einwand eines Mitverschuldens des Klägers von 50 % und begehrt mit seiner Widerklage ein Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung des Klägers für künftige Schäden. Der Kläger hätte den Beklagten nicht mit der geladenen Waffe in das Fahrzeug einsteigen lassen dürfen.
Das Erstgericht gab der Klage und der Widerklage teilweise statt und nahm ein Mitverschulden des Klägers von 40 % deswegen an, weil ihm sowohl die Gefährlichkeit der Waffe als auch der Umstand bekannt hätte sein müssen, daß der Beklagte zum Führen der Waffe nicht berechtigt gewesen sei. Dieser sei am Unfallstag erheblich alkoholisiert gewesen, was dem Kläger ebenfalls hätte auffallen müssen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und führte zum Verschulden des Klägers im wesentlichen folgendes aus:
Nach der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Rechtslage hätte es zum Führen der Waffe eines Waffenscheins bedurft. Der Umstand, daß der Beklagte über einen solchen nicht verfügt habe, habe dem Kläger aber nicht bekannt sein müssen. Dem Kläger hätte jedenfalls die Gefährlichkeit der Waffe bekannt sein müssen. Es komme nicht darauf an, ob es sich bei der Waffe um eine verbotene nach dem § 11 WaffenG handle. Auch nicht verbotene Waffen seien gefährlich. Es sei daher zu klären, welches Mitverschulden ein nach dem Genuß von vier großen Bier alkoholisierter Kraftfahrzeuglenker habe, wenn er seinem Zechkumpanen, mit dem er zuvor sieben Stunden in verschiedenen Lokalen gezecht habe, gestatte, mit einem geladenen Schrotgewehr auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Bei Berücksichtigung der Umstände der Sperrigkeit der Waffe, der Alkoholisierung und der damit einhergehenden Ungeschicklichkeit und Enthemmung des Waffenträgers, erweise sich die Duldung der Mitnahme der Waffe als auffallende Sorglosigkeit. Die Verschuldensaufteilung von 3 : 2 zu Lasten des Beklagten sei im Ergebnis zu billigen.Nach der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Rechtslage hätte es zum Führen der Waffe eines Waffenscheins bedurft. Der Umstand, daß der Beklagte über einen solchen nicht verfügt habe, habe dem Kläger aber nicht bekannt sein müssen. Dem Kläger hätte jedenfalls die Gefährlichkeit der Waffe bekannt sein müssen. Es komme nicht darauf an, ob es sich bei der Waffe um eine verbotene nach dem Paragraph 11, WaffenG handle. Auch nicht verbotene Waffen seien gefährlich. Es sei daher zu klären, welches Mitverschulden ein nach dem Genuß von vier großen Bier alkoholisierter Kraftfahrzeuglenker habe, wenn er seinem Zechkumpanen, mit dem er zuvor sieben Stunden in verschiedenen Lokalen gezecht habe, gestatte, mit einem geladenen Schrotgewehr auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Bei Berücksichtigung der Umstände der Sperrigkeit der Waffe, der Alkoholisierung und der damit einhergehenden Ungeschicklichkeit und Enthemmung des Waffenträgers, erweise sich die Duldung der Mitnahme der Waffe als auffallende Sorglosigkeit. Die Verschuldensaufteilung von 3 : 2 zu Lasten des Beklagten sei im Ergebnis zu billigen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes im Verfahren über die Widerklage 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß in beiden Verfahren die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Kläger erhob eine außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Klage mit Ausnahme des vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Teilbegehrens von 400 S zur Gänze stattgegeben und die Widerklage zur Gänze abgewiesen werde.
In dem vom Obersten Gerichtshof veranlaßten Zwischenverfahren änderte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch mit Beschluß vom 28. 5. 1998 dahin ab, daß im Verfahren über die Widerklage die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde.
In prozessualer Hinsicht ist auszuführen, daß aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (der Entscheidungszeitpunkt zweiter Instanz liegt nach dem Inkrafttreten dieser Novelle) die in einem Schriftsatz erhobene Revision hinsichtlich der Entscheidung über die Klage aufgrund des 260.000 S übersteigenden Streitwerts eine außerordentliche Revision ist, hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage aber eine nun vom Berufungsgericht für zulässig erklärte ordentliche Revision. An diesen Zulässigkeitsausspruch ist der Oberste Gerichtshof allerdings nicht gebunden.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß die Widerklage abgewiesen werde.
Mit der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte die Zurückweisung der ordentlichen Revision als unzulässig; hilfsweise wird beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision des Klägers ist zur Gänze (also auch hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage) unzulässig.