Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Nebenintervenientin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse, mit denen Klagsrücknahmen vom Gericht zur Kenntnis genommen und damit die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird, anfechtbar (RIS-Justiz RS0039796; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 238 ZPO Rz 7; Fasching ZPR2 Rz 1256). Die Rechtsmittelwerberin ist dem Verfahren rechtswirksam als Nebenintervenientin beigetreten. Ihr kommt als Überweisungsgläubigerin und Trägerin des Einziehungsrechtes die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (Oberhammer in Angst, Kommentar zur EO § 308 Rz 11) und damit gemäß § 20 ZPO die Stellung eines Streitgenossen nach § 14 ZPO zu. Schon im Hinblick auf ihre zivilrechtliche Rechtsposition als Einziehungsberechtigte und auch auf Grund des Verfügungsverbotes gemäß § 294 EO, wonach der Verpflichtete grundsätzlich nicht mit Wirkung für den betreibenden Gläubiger auf die Forderung verzichten oder sich über diese vergleichen kann, ist die Nebenintervenientin im vorliegenden Fall ungeachtet des Meinungsstreites über die Stellung des streitgenössischen Nebenintervenienten im Allgemeinen (vgl die Zusammenfassung des Meinungsstandes in Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess 190) als Teilgenosse einerDer gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Nebenintervenientin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse, mit denen Klagsrücknahmen vom Gericht zur Kenntnis genommen und damit die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird, anfechtbar (RIS-Justiz RS0039796; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 238, ZPO Rz 7; Fasching ZPR2 Rz 1256). Die Rechtsmittelwerberin ist dem Verfahren rechtswirksam als Nebenintervenientin beigetreten. Ihr kommt als Überweisungsgläubigerin und Trägerin des Einziehungsrechtes die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (Oberhammer in Angst, Kommentar zur EO Paragraph 308, Rz 11) und damit gemäß Paragraph 20, ZPO die Stellung eines Streitgenossen nach Paragraph 14, ZPO zu. Schon im Hinblick auf ihre zivilrechtliche Rechtsposition als Einziehungsberechtigte und auch auf Grund des Verfügungsverbotes gemäß Paragraph 294, EO, wonach der Verpflichtete grundsätzlich nicht mit Wirkung für den betreibenden Gläubiger auf die Forderung verzichten oder sich über diese vergleichen kann, ist die Nebenintervenientin im vorliegenden Fall ungeachtet des Meinungsstreites über die Stellung des streitgenössischen Nebenintervenienten im Allgemeinen vergleiche die Zusammenfassung des Meinungsstandes in Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess 190) als Teilgenosse einer
einheitlichen Streitpartei anzusehen (vgl 7 Ob 681/89 = JBl 1990, 185einheitlichen Streitpartei anzusehen vergleiche 7 Ob 681/89 = JBl 1990, 185
= EvBl 1990/30). Die Rechtskraft eines die Klage abweisenden Urteiles
erstreckt sich auch auf den Gläubiger, dem die eingeklagte Forderung überwiesen wurde. Ein die Klage abweisendes Urteil stellt klar, dass dem Kläger die Forderung nicht zusteht, weshalb der betreibende Gläubiger auch keine Forderung des Klägers gegen den Beklagten und zugleich Drittschuldner einziehen kann. Diese Erwägung zeigt auch, dass eine Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht die Rechtsposition des als Nebenintervenienten beigetretenen betreibenden Gläubigers wesentlich beeinträchtigt und er durch die darauf zurückzuführende Verweigerung der Verfahrensfortsetzung beschwert ist.
Im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes ist daher die Beschwer der Nebenintervenientin durch den von ihr angefochtenen Beschluss und ihre Rekurslegitimation als an der Verfahrensfortsetzung interessierter Streitgenosse der Klägerin zu bejahen. Dennoch ist der Rekurs im Ergebnis nicht berechtigt. Gemäß § 155 Abs 1 ZPO wird durch den Tod einer Partei das Verfahren unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. Gemäß § 68 Abs 1 ZPO erlischt die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei. Der Tod der durch einen Verfahrenshelfer (und nicht durch einen mit Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt) vertretenen Klägerin bewirkte daher nach ständiger Rechtsprechung infolge Wegfalles der Befugnisse des Verfahrenshelfers die von Gesetzes wegen eintretende Unterbrechung des Verfahrens (JBl 1978, 603; RZ 1990/45 mwN; RIS-Justiz RS0036229), und zwar ungeachtet ihrer Streitgenossenschaft mit der Nebenintervenientin gemäß § 14 ZPO (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 157 Rz 2 mwN).Im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes ist daher die Beschwer der Nebenintervenientin durch den von ihr angefochtenen Beschluss und ihre Rekurslegitimation als an der Verfahrensfortsetzung interessierter Streitgenosse der Klägerin zu bejahen. Dennoch ist der Rekurs im Ergebnis nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 155, Absatz eins, ZPO wird durch den Tod einer Partei das Verfahren unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ZPO erlischt die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei. Der Tod der durch einen Verfahrenshelfer (und nicht durch einen mit Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt) vertretenen Klägerin bewirkte daher nach ständiger Rechtsprechung infolge Wegfalles der Befugnisse des Verfahrenshelfers die von Gesetzes wegen eintretende Unterbrechung des Verfahrens (JBl 1978, 603; RZ 1990/45 mwN; RIS-Justiz RS0036229), und zwar ungeachtet ihrer Streitgenossenschaft mit der Nebenintervenientin gemäß Paragraph 14, ZPO (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Paragraph 157, Rz 2 mwN).
Die infolge Todes eingetretene Unterbrechung dauert bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder durch den Verlassenschaftskurator (§ 155 Abs 2 und 3 ZPO). Ihre Beendigung bedarf grundsätzlich eines Beschlusses des Gerichtes auf Aufnahme des Verfahrens (Gitschthaler aaO § 157 Rz 15 mwN). Diese Voraussetzungen der Beendigung der Unterbrechung liegen hier nicht vor.Die infolge Todes eingetretene Unterbrechung dauert bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder durch den Verlassenschaftskurator (Paragraph 155, Absatz 2 und 3 ZPO). Ihre Beendigung bedarf grundsätzlich eines Beschlusses des Gerichtes auf Aufnahme des Verfahrens (Gitschthaler aaO Paragraph 157, Rz 15 mwN). Diese Voraussetzungen der Beendigung der Unterbrechung liegen hier nicht vor.
Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden, sondern nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels vorgehen. Dieser Grundsatz wird allerdings dort unterbrochen, wo sich eine Partei durch eine trotz bereits erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Entscheidung beschwert erachtet, weil die Entscheidung infolge der Verfahrensunterbrechung nicht mehr ergehen hätte dürfen; darin liegt ja nicht eine Weiterführung des unterbrochenen Verfahrens "in Ansehung der anhängigen Streitsache" im Sinn des § 163 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0037023). Die Nebenintervenientin hat jedoch in ihrem Rekurs gegen den die Verfahrensfortsetzung verwehrenden Beschluss des Erstgerichtes nicht geltend gemacht, dass dieser Beschluss wegen des Todes der Klägerin nicht mehr ergehen hätte dürfen, sondern strebt damit im Gegenteil eine Verfahrensfortsetzung, nicht aber die Abwehr eines Verstoßes gegen § 155 ZPO an (vgl SZ 43/158). Ihr Rekurs wurde daher vom Rekursgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden, sondern nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels vorgehen. Dieser Grundsatz wird allerdings dort unterbrochen, wo sich eine Partei durch eine trotz bereits erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Entscheidung beschwert erachtet, weil die Entscheidung infolge der Verfahrensunterbrechung nicht mehr ergehen hätte dürfen; darin liegt ja nicht eine Weiterführung des unterbrochenen Verfahrens "in Ansehung der anhängigen Streitsache" im Sinn des Paragraph 163, Absatz 2, ZPO (RIS-Justiz RS0037023). Die Nebenintervenientin hat jedoch in ihrem Rekurs gegen den die Verfahrensfortsetzung verwehrenden Beschluss des Erstgerichtes nicht geltend gemacht, dass dieser Beschluss wegen des Todes der Klägerin nicht mehr ergehen hätte dürfen, sondern strebt damit im Gegenteil eine Verfahrensfortsetzung, nicht aber die Abwehr eines Verstoßes gegen Paragraph 155, ZPO an vergleiche SZ 43/158). Ihr Rekurs wurde daher vom Rekursgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.