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Entscheidung 6 Ob 106/17g×

Entscheidung 6 Ob 106/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob106/17g

Entscheidungsdatum

07.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 6. Dezember 1962 geborenen V***** I*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 2016, GZ 43 R 177/16x-271, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Betroffene gegen die Zurückweisung seines außerordentlichen Revisionsrekurses betreffend seine Anträge auf Aufhebung der Sachwalterschaft wendet, ist der Revisionsrekurs schon deshalb zurückzuweisen, weil er weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterschrieben ist. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts ist der Betroffene nicht nachgekommen.

Textnummer

E119026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00106.17G.0707.000

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20170707_OGH0002_0060OB00106_17G0000_000