Entscheidung 6 Ob 106/17g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.07.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 6. Dezember 1962 geborenen V***** I*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 2016, GZ 43 R 177/16x-271, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Betroffene gegen die Zurückweisung seines außerordentlichen Revisionsrekurses betreffend seine Anträge auf Aufhebung der Sachwalterschaft wendet, ist der Revisionsrekurs schon deshalb zurückzuweisen, weil er weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterschrieben ist. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts ist der Betroffene nicht nachgekommen.Soweit sich der Betroffene gegen die Zurückweisung seines außerordentlichen Revisionsrekurses betreffend seine Anträge auf Aufhebung der Sachwalterschaft wendet, ist der Revisionsrekurs schon deshalb zurückzuweisen, weil er weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterschrieben ist. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts ist der Betroffene nicht nachgekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00106.17G.0707.000
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
JJT_20170707_OGH0002_0060OB00106_17G0000_000