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Entscheidung 6 Ob 108/18b×

Entscheidung 6 Ob 108/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob108/18b

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S* V*, geboren am *, sowie M*V*, geboren am *, über den Revisionsrekurs der Mutter Dipl. Kffr. S* V*, vertreten durch Mag. Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 29. März 2018, GZ 20 R 8/18v-311, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 15. Oktober 2017, GZ 3 Ps 274/15t-296, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht entzog die Obsorge dem Vater und übertrug diese an die Mutter. Den Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen Obsorge wies es ab. Das Rekursgericht hob mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein derartiger Zulässigkeitsausspruch, ist ein Rechtsmittel, auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, nicht zulässig (RIS-Justiz RS0030814, RS0109580; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG Paragraph 64, Rz 7). Auch eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG ist in diesem Fall gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG nicht zulässig (Schramm aaO). Der unzulässige Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E122132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E122132

Im RIS seit

23.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20180628_OGH0002_0060OB00108_18B0000_000