Begründung:
Die Parteien schlossen am 12. 12. 2007 zwei Anteils- und Abtretungsverträge, mit denen die Klägerin von der Beklagten die Geschäftsanteile an zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung erwarb, welche jeweils einer Stammeinlage von 35.000 EUR entsprachen. Vor Abschluss der Abtretungsverträge wurde von der I*****gesellschaft mbH ein „Großmutterzuschuss“ in Höhe von 55.000.000 EUR bzw 66.000.000 EUR geleistet. Der Abtretungspreis für die Gesellschaftsanteile betrug 55.035.000 EUR bzw 66.035.000 EUR. In beiden Verträgen war vorgesehen, dass der Großmutterzuschuss als freie Kapitalrücklage geleistet war, welcher nicht der Gesellschaftssteuer unterliege.
Zweck dieser Transaktion war eine Steuerersparnis für die Klägerin, um bei ihr aufgedeckte stille Reserven durch eine Wiederveranlagung zu vermeiden. Die Steuerberaterin der Klägerin empfahl, eine Ersatzinvestition zu tätigen, indem die Klägerin eine österreichische sogenannte „Cash Box“ – eine Gesellschaft, die mit Eigenkapital in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven ausgestattet wäre – erwerben sollte. Die betreffende Vertragsbestimmung, wonach der Großmutterzuschuss nicht der Gesellschaftssteuer unterliege, wurde von einem Vorstandsmitglied der klagenden Partei eingefügt.
Sämtliche Beteiligten gingen davon aus, dass aufgrund der gewählten Konstruktion keine Gesellschaftssteuer anfallen würde. Was passieren sollte, falls doch Gesellschaftssteuer vorgeschrieben wurde, wurde zwischen den Streitteilen nicht besprochen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern schrieb Gesellschaftssteuer in Höhe von 550.000 EUR bzw 660.000 EUR vor. Die Zuschüsse seien als direkter, von der neuen Muttergesellschaft (der Klägerin) stammender Gesellschafterzuschuss und daher als freiwillige Leistung gemäß § 2 Z 4 KVG zu qualifizieren.Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern schrieb Gesellschaftssteuer in Höhe von 550.000 EUR bzw 660.000 EUR vor. Die Zuschüsse seien als direkter, von der neuen Muttergesellschaft (der Klägerin) stammender Gesellschafterzuschuss und daher als freiwillige Leistung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, KVG zu qualifizieren.
Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln der beiden Gesellschaften gab das Bundesfinanzgericht mit Entscheidungen vom 1. 8. 2016 keine Folge. Die gewählte Vorgangsweise stelle einen Missbrauch von Formen- und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne von § 22 BAO dar; die geleisteten Zuschüsse seien bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Klägerin zuzurechnen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschlüssen vom 23. 12. 2016, Ra 2016/16/0105-3 und Ra 2016/16/0107-3, die dagegen erhobenen Revisionen der beiden Gesellschaften zurück.Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln der beiden Gesellschaften gab das Bundesfinanzgericht mit Entscheidungen vom 1. 8. 2016 keine Folge. Die gewählte Vorgangsweise stelle einen Missbrauch von Formen- und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne von Paragraph 22, BAO dar; die geleisteten Zuschüsse seien bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Klägerin zuzurechnen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschlüssen vom 23. 12. 2016, Ra 2016/16/0105-3 und Ra 2016/16/0107-3, die dagegen erhobenen Revisionen der beiden Gesellschaften zurück.
Die Klägerin begehrt Ersatz der von ihr bezahlten Gesellschaftssteuer sowie Aussetzungszinsen und die bei der Bekämpfung der Steuerbescheide angefallenen Vertretungskosten. Die Beklagte habe in dem Abtretungsvertrag die Haftung für das Gesellschaftssteuerrisiko übernommen und ausdrücklich garantiert.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die Vertragsklausel betreffe nur bereits bestehende Verbindlichkeiten, nicht aber die Übernahme eines zukünftigen Steuerrisikos.