Der am 25. Oktober 1973 verstorbene Ignaz K setzte in seinem Testament vom 10. August 1962 seine Tochter Katharina S zur Alleinerbin ein. Zum Nachlaß gehörte die Liegenschaft EZ 593 II, KG L samt Inventar. Der Erblasser verfügte wie folgt:Der am 25. Oktober 1973 verstorbene Ignaz K setzte in seinem Testament vom 10. August 1962 seine Tochter Katharina S zur Alleinerbin ein. Zum Nachlaß gehörte die Liegenschaft EZ 593 römisch zwei, KG L samt Inventar. Der Erblasser verfügte wie folgt:
"I. Als Universalerbin meines gesamten Vermögens setze ich meine eheliche Tochter Katharina, verehelichte S, ein, wenn diese früher sterben sollte, deren Kinder Willi und Christa je zur Hälfte.
II. Meiner Tochter Katharina, verehelichte S, substituiere ich bezüglich meiner Liegenschaft EZ 593 II, KG L - Gasthaus Braustübl samt Inventar - deren eheliche Kinder Willi und Christa je zur Hälfte als Erben. Wenn einer dieser Nacherben vorverstirbt, tritt an dessen Stelle dessen Nachkommenschaft gleichteilig, stirbt ein Nacherbe ohne Nachkommenschaft vor, so wächst dessen Anteil dem überlebenden Nacherben bzw. dessen Nachkommenschaft zu.römisch zwei. Meiner Tochter Katharina, verehelichte S, substituiere ich bezüglich meiner Liegenschaft EZ 593 römisch zwei, KG L - Gasthaus Braustübl samt Inventar - deren eheliche Kinder Willi und Christa je zur Hälfte als Erben. Wenn einer dieser Nacherben vorverstirbt, tritt an dessen Stelle dessen Nachkommenschaft gleichteilig, stirbt ein Nacherbe ohne Nachkommenschaft vor, so wächst dessen Anteil dem überlebenden Nacherben bzw. dessen Nachkommenschaft zu.
III. Bezüglich der Liegenschaft EZ 593 II, KG L, verfüge ich auf Lebenszeit meiner Tochter Katharina, verehelichte S, das Belastungs- und Veräußerungsverbot, das grundbücherlich einzuverleiben ist ..."römisch drei. Bezüglich der Liegenschaft EZ 593 römisch zwei, KG L, verfüge ich auf Lebenszeit meiner Tochter Katharina, verehelichte S, das Belastungs- und Veräußerungsverbot, das grundbücherlich einzuverleiben ist ..."
Mit Beschluß vom 29. Jänner 1965 wurde der Nachlaß des Ignaz K auf Grund des Testamentes vom 10. August 1962 der Tochter Katharina S gegen Erfüllung der Vermächtnisse und der sonstigen Bestimmungen im Sinne des Testamentes vom 10. August 1962 und des Protokolles vom 21. Jänner 1965 eingeantwortet. Unter einem ordnete das Abhandlungsgericht nach Maßgabe der Verlassenschaftsabhandlung die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes für Katharina S mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten der minderjährigen Christa S, geboren 1953, und des minderjährigen Wilhelm S, geboren 1955, sowie durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot auf Lebenszeit der Liegenschaftseigentümerin ob der Liegenschaft EZ 593 II, KG L, an. Die Verlassenschaftssache wurde für beendet erklärt.Mit Beschluß vom 29. Jänner 1965 wurde der Nachlaß des Ignaz K auf Grund des Testamentes vom 10. August 1962 der Tochter Katharina S gegen Erfüllung der Vermächtnisse und der sonstigen Bestimmungen im Sinne des Testamentes vom 10. August 1962 und des Protokolles vom 21. Jänner 1965 eingeantwortet. Unter einem ordnete das Abhandlungsgericht nach Maßgabe der Verlassenschaftsabhandlung die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes für Katharina S mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten der minderjährigen Christa S, geboren 1953, und des minderjährigen Wilhelm S, geboren 1955, sowie durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot auf Lebenszeit der Liegenschaftseigentümerin ob der Liegenschaft EZ 593 römisch zwei, KG L, an. Die Verlassenschaftssache wurde für beendet erklärt.
Am 25. März 1975 wurde zwischen der Lienzer Sparkassa einerseits, der Katharina S, der Christa und des Wilhelm S sen. und jun. andererseits eine Pfandbestellungsurkunde hinsichtlich aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von 100.000 S errichtet. Die verpfändete Liegenschaft sollte die obgenannte EZ 593 II, KG L, sein. Christa S und Wilhelm S erteilten in einer notariell beglaubigten Urkunde ihre Zustimmung.Am 25. März 1975 wurde zwischen der Lienzer Sparkassa einerseits, der Katharina S, der Christa und des Wilhelm S sen. und jun. andererseits eine Pfandbestellungsurkunde hinsichtlich aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von 100.000 S errichtet. Die verpfändete Liegenschaft sollte die obgenannte EZ 593 römisch zwei, KG L, sein. Christa S und Wilhelm S erteilten in einer notariell beglaubigten Urkunde ihre Zustimmung.
Katharina S, Christa S und Wilhelm S beantragen nunmehr unter Vorlage der Pfandbestellungsurkunde und der Zustimmungserklärung die abhandlungs- und substitutionsbehördliche Genehmigung der Pfandbestellungsurkunde vom 25. März 1974.
Das Erstgericht wies den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, es habe der Erblasser zwar ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Lebenszeit seiner Tochter Katharina S der Erbin auferlegt, aber ohne jemandem, und insbesondere seinen Enkelkindern Christa und Wilhelm, ein subjektiv daraus entspringendes Recht einzuräumen. Er habe keinen aus diesem Verbot Berechtigten bestimmt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es führte aus:
Der Rechtsansicht des Erstgerichtes könne insoweit nicht gefolgt werden, als es die Auffassung vertrete, daß der Erblasser seiner Tochter Katharina S für deren Lebzeiten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft EZ 593 II, KG L, auferlegt habe, ohne jemandem ein daraus entspringendes subjektives Recht einzuräumen. Es sei allerdings richtig, daß aus dem Wortlaut des Testamentes nicht hervorgehe, zu wessen Gunsten das Veräußerungsverbot verfügt worden sei.Der Rechtsansicht des Erstgerichtes könne insoweit nicht gefolgt werden, als es die Auffassung vertrete, daß der Erblasser seiner Tochter Katharina S für deren Lebzeiten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft EZ 593 römisch zwei, KG L, auferlegt habe, ohne jemandem ein daraus entspringendes subjektives Recht einzuräumen. Es sei allerdings richtig, daß aus dem Wortlaut des Testamentes nicht hervorgehe, zu wessen Gunsten das Veräußerungsverbot verfügt worden sei.
Aus dem Inhalt des Testamentes in seinem Zusammenhang gehe aber hervor, daß der Erblasser das Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft EZ 593 II, KG L, nur zugunsten jener Personen angeordnet haben könne, die er seiner Tochter substituiert habe, somit zugunsten der ehelichen Kinder Willi und Christa sowie allenfalls zugunsten der Nachkommenschaft der genannten Nacherben.Aus dem Inhalt des Testamentes in seinem Zusammenhang gehe aber hervor, daß der Erblasser das Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft EZ 593 römisch zwei, KG L, nur zugunsten jener Personen angeordnet haben könne, die er seiner Tochter substituiert habe, somit zugunsten der ehelichen Kinder Willi und Christa sowie allenfalls zugunsten der Nachkommenschaft der genannten Nacherben.
Dem Veräußerungs- und Belastungsverbot bezüglich der Liegenschaft EZ 593 II, KG L könne kein anderer Sinn beigelegt werden als der, den Nacherben bezüglich der genannten Liegenschaft noch eine zusätzliche Sicherheit zu verschaffen.Dem Veräußerungs- und Belastungsverbot bezüglich der Liegenschaft EZ 593 römisch zwei, KG L könne kein anderer Sinn beigelegt werden als der, den Nacherben bezüglich der genannten Liegenschaft noch eine zusätzliche Sicherheit zu verschaffen.
Wenn somit die berechtigten Personen der Aufnahme eines Kredites im Höchstbetrag von 100.000 S zustimmten, bestunden keine Bedenken gegen die Erteilung einer verlaß- und substitutionsbehördlichen Genehmigung. Eine solche Zustimmungserklärung liege aber noch nicht in ausreichender Form vor.
Ignaz K habe in seinem Testament verfügt, daß er seiner Tochter Katharina bezüglich der Liegenschaft EZ 593 II, KG L, deren eheliche Kinder Willi und Christa je zur Hälfte als Erben substituiere. Er habe aber darüber hinaus verfügt, daß im Falle des Vorversterbens eines dieser Nacherben an dessen Stelle dessen Nachkommenschaft gleichteilig trete.Ignaz K habe in seinem Testament verfügt, daß er seiner Tochter Katharina bezüglich der Liegenschaft EZ 593 römisch zwei, KG L, deren eheliche Kinder Willi und Christa je zur Hälfte als Erben substituiere. Er habe aber darüber hinaus verfügt, daß im Falle des Vorversterbens eines dieser Nacherben an dessen Stelle dessen Nachkommenschaft gleichteilig trete.
Da derzeit nicht feststehe, ob Willi und Christa S ihre Mutter Katharina S überleben werden und ob allenfalls deren Nachkommen im Sinne des Testamentes an ihre Stelle treten werden, sei es erforderlich, für eine allfällige Nachkommenschaft des Willi und der Christa S einen Kurator nach § 274 ABGB zu bestellen, der zu entscheiden haben werde, ob er im Interesse der erwähnten Nachkommenschaft die Pfandbestellungsurkunde und Zustimmungserklärung allenfalls werde unterfertigen können. Derzeit sei nämlich der Kreis von Berechtigten noch nicht erfaßt, in dessen Rechte durch den aufzunehmenden Kredit eingegriffen werden könnte.Da derzeit nicht feststehe, ob Willi und Christa S ihre Mutter Katharina S überleben werden und ob allenfalls deren Nachkommen im Sinne des Testamentes an ihre Stelle treten werden, sei es erforderlich, für eine allfällige Nachkommenschaft des Willi und der Christa S einen Kurator nach Paragraph 274, ABGB zu bestellen, der zu entscheiden haben werde, ob er im Interesse der erwähnten Nachkommenschaft die Pfandbestellungsurkunde und Zustimmungserklärung allenfalls werde unterfertigen können. Derzeit sei nämlich der Kreis von Berechtigten noch nicht erfaßt, in dessen Rechte durch den aufzunehmenden Kredit eingegriffen werden könnte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisonsrekurs der Katharina, der Christa und des Wilhelm S nicht Folge.