Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 214 Abs. 1 ZPO). Der Rekurswerber meint nun, daß ein Beschluß, mit dem ein – unzulässiger – Antrag auf Protokollberichtigung abgewiesen wird nicht die Protokollierung betreffe, da er auf diese keinerlei Einfluß haben könne; das Protokoll bleibe nämlich mit oder ohne einen solchen Beschluß notwendigerweise unverändert. Der Beschluß des Erstgerichtes falle auch deshalb nicht unter die Rechtsmittelbeschränkung des § 214 ZPO, weil der Antrag auf Protokollberichtigung als Widerspruch zu behandeln und über den Widerspruch keine Entscheidung zu treffen sei. Eine im Gesetz gar nicht vorgesehene Entscheidung könne aber nicht die Protokollierung betreffen.Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 214, Absatz eins, ZPO). Der Rekurswerber meint nun, daß ein Beschluß, mit dem ein – unzulässiger – Antrag auf Protokollberichtigung abgewiesen wird nicht die Protokollierung betreffe, da er auf diese keinerlei Einfluß haben könne; das Protokoll bleibe nämlich mit oder ohne einen solchen Beschluß notwendigerweise unverändert. Der Beschluß des Erstgerichtes falle auch deshalb nicht unter die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 214, ZPO, weil der Antrag auf Protokollberichtigung als Widerspruch zu behandeln und über den Widerspruch keine Entscheidung zu treffen sei. Eine im Gesetz gar nicht vorgesehene Entscheidung könne aber nicht die Protokollierung betreffen.
Was zunächst das letztgenannte Argument anlangt, so ist dem § 214 ZPO eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches auf Beschlüsse und Verfügungen, die im Gesetz besonders angeführt sind, nicht zu entnehmen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hängt die Beschränkung des Anfechtungsrechtes lediglich davon ab, ob der Beschluß oder die Verfügung die Protokollierung betrifft. Die Protokollierung ist keinem abgesonderten Rechtsmittel unterworfen (Pollak System2 Seite 464). Für die Rechtsmittelbeschränkung ist es auch unerheblich, ob ein Antrag auf Berichtigung der Übertragung des Kurzschriftprotokolls zulässig war oder nicht. Es kann jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, daß der Antrag des Rekurswerbers auf Berichtigung der Übertragung die Protokollierung betrifft. Die positive oder negative Erledigung dieses Antrages muß, auch wenn sie in der Prozeßordnung nicht vorgesehen oder nach dieser sogar unzulässig ist, notwendigerweise ebenfalls die Protokollierung betreffen. Dem Rekursgericht ist daher beizupflichten, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 214 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein Antrag auf Berichtigung der Übertragung des Protokolls abgewiesen wurde. Richtig ist, daß es Fälle gibt, in denen Entscheidungen über einen Antrag nur dann unanfechtbar sind, wenn sie ihm stattgeben. In all diesen Fällen beruht aber die Beschränkung des Rechtsmittelausschlusses auf stattgebende Entscheidungen auf einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift. Im § 214 ZPO fehlt eine Beschränkung auf positive Erledigungen von Parteianträgen. Völlig verfehlt ist schließlich das Argument des Rekurswerbers, daß nach der hier vertretenen Auffassung dann auch Entscheidungen der zweiten Instanz über eine Nichtigkeitsberufung nach § 477 Abs 1 Z. 8 ZPO wegen ihres nur entfernten Zusammenhanges mit der Protokollierung der Anfechtungsbeschränkung des § 214 ZPO unterliegen müßten. Die Nichtigkeitsberufung richtet sich nämlich gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil und nicht gegen einen gegen die Protokollierung betreffenden Beschluß. Die Entscheidung der zweiten Instanz über eine solche Nichtigkeitsberufung unterliegt nach § 519 ZPO überhaupt nicht der Anfechtung.Was zunächst das letztgenannte Argument anlangt, so ist dem Paragraph 214, ZPO eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches auf Beschlüsse und Verfügungen, die im Gesetz besonders angeführt sind, nicht zu entnehmen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hängt die Beschränkung des Anfechtungsrechtes lediglich davon ab, ob der Beschluß oder die Verfügung die Protokollierung betrifft. Die Protokollierung ist keinem abgesonderten Rechtsmittel unterworfen (Pollak System2 Seite 464). Für die Rechtsmittelbeschränkung ist es auch unerheblich, ob ein Antrag auf Berichtigung der Übertragung des Kurzschriftprotokolls zulässig war oder nicht. Es kann jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, daß der Antrag des Rekurswerbers auf Berichtigung der Übertragung die Protokollierung betrifft. Die positive oder negative Erledigung dieses Antrages muß, auch wenn sie in der Prozeßordnung nicht vorgesehen oder nach dieser sogar unzulässig ist, notwendigerweise ebenfalls die Protokollierung betreffen. Dem Rekursgericht ist daher beizupflichten, daß die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 214, ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein Antrag auf Berichtigung der Übertragung des Protokolls abgewiesen wurde. Richtig ist, daß es Fälle gibt, in denen Entscheidungen über einen Antrag nur dann unanfechtbar sind, wenn sie ihm stattgeben. In all diesen Fällen beruht aber die Beschränkung des Rechtsmittelausschlusses auf stattgebende Entscheidungen auf einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift. Im Paragraph 214, ZPO fehlt eine Beschränkung auf positive Erledigungen von Parteianträgen. Völlig verfehlt ist schließlich das Argument des Rekurswerbers, daß nach der hier vertretenen Auffassung dann auch Entscheidungen der zweiten Instanz über eine Nichtigkeitsberufung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 8, ZPO wegen ihres nur entfernten Zusammenhanges mit der Protokollierung der Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 214, ZPO unterliegen müßten. Die Nichtigkeitsberufung richtet sich nämlich gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil und nicht gegen einen gegen die Protokollierung betreffenden Beschluß. Die Entscheidung der zweiten Instanz über eine solche Nichtigkeitsberufung unterliegt nach Paragraph 519, ZPO überhaupt nicht der Anfechtung.
Dem unbegründeten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.