Begründung:
Im Handelsregister des Handelsgerichts Wien ist zu ***** die Firma A*****gesellschaft mbH eingetragen. Mit Eingabe vom 14. 1. 1983 (ON 4) stellte die Finanzprokuratur den Antrag, die vorgenannte Firma wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 2 AmtsLG zu löschen. Die Wiener Handelskammer teilte über Anfrage des Erstgerichts mit, die Gesellschaft besitze nach den Aufzeichnungen des Zentralkatasters der Kammer keine aufrechte Gewebeberechtigung und der Sektion Verkehr der Wiener Handelskammer sei weder die Gesellschaft noch ein Betrieb derselben bekannt. Die Kammer sei der Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung der amtswegigen Löschung gegeben seien (ON 6).Im Handelsregister des Handelsgerichts Wien ist zu ***** die Firma A*****gesellschaft mbH eingetragen. Mit Eingabe vom 14. 1. 1983 (ON 4) stellte die Finanzprokuratur den Antrag, die vorgenannte Firma wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 2, AmtsLG zu löschen. Die Wiener Handelskammer teilte über Anfrage des Erstgerichts mit, die Gesellschaft besitze nach den Aufzeichnungen des Zentralkatasters der Kammer keine aufrechte Gewebeberechtigung und der Sektion Verkehr der Wiener Handelskammer sei weder die Gesellschaft noch ein Betrieb derselben bekannt. Die Kammer sei der Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung der amtswegigen Löschung gegeben seien (ON 6).
Mit Bekanntmachung vom 10. 5. 1983 erklärte das Erstgericht, es nehme die amtswegige Löschung der Gesellschaft nach den §§ 2 und 3 AmtsLG in Aussicht. Zur Geltendmachung eines Widerspruchs bestimme es eine Frist von 3 Monaten. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft und dem Geschäftsführer Dr. F***** S***** am 25. 5. 1983 zugestellt.Mit Bekanntmachung vom 10. 5. 1983 erklärte das Erstgericht, es nehme die amtswegige Löschung der Gesellschaft nach den Paragraphen 2 und 3 AmtsLG in Aussicht. Zur Geltendmachung eines Widerspruchs bestimme es eine Frist von 3 Monaten. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft und dem Geschäftsführer Dr. F***** S***** am 25. 5. 1983 zugestellt.
Mit dem mit 21. 9. 1983 datierten Schriftsatz zog die Finanzprokuratur ihren Antrag auf Löschung der Firma der Gesellschaft zurück (ON 12).
Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 14. 11. 1983, ON 13, das Verfahren zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft ein.
Den gegen diesen Beschluss im eigenen Namen sowie im Namen der Gesellschaft erhobenen Rekurs des Geschäftsführers Dr. F***** S***** wies das Rekursgericht zurück und führte aus:
Kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Abs 2 letzter Satz AmtsLG seien die Vorschriften des § 141 Abs 3 und 4 FGG anzuwenden. Diese sähen ein Rechtsmittel ausdrücklich nur für den Fall einer „den Widerspruch zurückweisenden Verfügung“ vor. Das bedeute, dass kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, wenn ein über Antrag eingeleitetes Amtslöschungsverfahren wegen Zurückziehung dieses Antrags eingestellt werde. Die ausdrückliche Regelung des § 141 Abs 3 und 4 FGG stehe zur allgemeinen Bestimmung des § 9 AußStrG in einem derogativen Spezialitätsverhältnis, weshalb weitere Erwägungen in der Richtung einer aus § 9 AußStrG abzuleitenden Rekurslegitimation grundsätzlich zu entfallen hätten (RZ 1977/109, S 214).Kraft der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz AmtsLG seien die Vorschriften des Paragraph 141, Absatz 3 und 4 FGG anzuwenden. Diese sähen ein Rechtsmittel ausdrücklich nur für den Fall einer „den Widerspruch zurückweisenden Verfügung“ vor. Das bedeute, dass kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, wenn ein über Antrag eingeleitetes Amtslöschungsverfahren wegen Zurückziehung dieses Antrags eingestellt werde. Die ausdrückliche Regelung des Paragraph 141, Absatz 3 und 4 FGG stehe zur allgemeinen Bestimmung des Paragraph 9, AußStrG in einem derogativen Spezialitätsverhältnis, weshalb weitere Erwägungen in der Richtung einer aus Paragraph 9, AußStrG abzuleitenden Rekurslegitimation grundsätzlich zu entfallen hätten (RZ 1977/109, S 214).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Dr. F***** S*****, Rechtsanwalt „als Geschäftsführer und Gesellschafter der A*****gesellschaft mbH“.
Der Rekurs ist, weil er sich gegen die Verweigerung einer Sachentscheidung durch die zweite Instanz richtet, zwar zulässig (vgl EvBl 1974/300, S 663; JBl 1980, 44; 6 Ob 553/83 ua), aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist, weil er sich gegen die Verweigerung einer Sachentscheidung durch die zweite Instanz richtet, zwar zulässig vergleiche EvBl 1974/300, S 663; JBl 1980, 44; 6 Ob 553/83 ua), aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 141 Abs 3 und 4 FGG nicht vor, sodass die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz nicht mit diesen Bestimmungen begründet werden könnte. § 141 FGG regle nicht, ob im vorliegenden Fall der Beschluss des Erstgerichts gefasst werden könne oder nicht. Daher könne dieser erstgerichtliche Beschluss auch mit Rekurs angefochten werden.Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 141, Absatz 3 und 4 FGG nicht vor, sodass die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz nicht mit diesen Bestimmungen begründet werden könnte. Paragraph 141, FGG regle nicht, ob im vorliegenden Fall der Beschluss des Erstgerichts gefasst werden könne oder nicht. Daher könne dieser erstgerichtliche Beschluss auch mit Rekurs angefochten werden.