Begründung:
Gesellschafter der Firma A. A*** Gesellschaft mbH sind Erich A*** mit 3/9, dessen Söhne Erich Michael A*** und Klaus A*** mit je 1/18, Walter A*** und sein Sohn Ing. Wolfgang A*** mit je 1/9 sowie Dipl.Ing. Gustav J*** mit 2/9 und dessen Sohn Fridolin J*** mit 1/9 des Stammkapitals von S 5,4 Mill. Als derzeit einziger Geschäftsführer ist Dipl.Ing. Gustav J*** im Handelsregister eingetragen. Dieser kündigte mit 31. März 1986 sein Dienstverhältnis auf und legte sein Amt als Geschäftsführer zurück. Aus diesem Grunde beantragten Walter, Erich und Ing. Wolfgang A*** die Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15 a GmbHG in der Person des Walter A***, wobei sie ausführten, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Gesellschaft selbst sei nicht zustandegekommen, da laut Gesellschaftsvertrag dafür eine 3/4-Mehrheit notwendig sei und lediglich eine 2/3-Mehrheit für die Bestellung des Walter A*** habe erreicht werden können. Walter A*** sei als Notgeschäftsführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Unternehmen und seiner Funktion als Einzelprokurist bestens geeignet.Gesellschafter der Firma A. A*** Gesellschaft mbH sind Erich A*** mit 3/9, dessen Söhne Erich Michael A*** und Klaus A*** mit je 1/18, Walter A*** und sein Sohn Ing. Wolfgang A*** mit je 1/9 sowie Dipl.Ing. Gustav J*** mit 2/9 und dessen Sohn Fridolin J*** mit 1/9 des Stammkapitals von S 5,4 Mill. Als derzeit einziger Geschäftsführer ist Dipl.Ing. Gustav J*** im Handelsregister eingetragen. Dieser kündigte mit 31. März 1986 sein Dienstverhältnis auf und legte sein Amt als Geschäftsführer zurück. Aus diesem Grunde beantragten Walter, Erich und Ing. Wolfgang A*** die Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß Paragraph 15, a GmbHG in der Person des Walter A***, wobei sie ausführten, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Gesellschaft selbst sei nicht zustandegekommen, da laut Gesellschaftsvertrag dafür eine 3/4-Mehrheit notwendig sei und lediglich eine 2/3-Mehrheit für die Bestellung des Walter A*** habe erreicht werden können. Walter A*** sei als Notgeschäftsführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Unternehmen und seiner Funktion als Einzelprokurist bestens geeignet.
Gegen die Bestellung des Walter A*** als alleinigen Notgeschäftsführer sprachen sich die Gesellschafter Dipl.Ing. Gustav J*** und dessen Sohn Fridolin J*** aus und beantragten, neben Walter A*** auch Fridolin J*** als Notgeschäftsführer mit kollektiver Vertretungsbefugnis zu bestellen.
Das Erstgericht bestellte Walter A*** und Fridolin J*** zu kollektivvertretungsbefugten Notgeschäftsführern. Es vertrat die Auffassung, im Gesellschaftsvertrag sei die Möglichkeit, zwei kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer zu bestellen, vorgesehen. Auch seien anläßlich der Gründung der Gesellschaft zwei Geschäftsführer bestellt worden. Bedenken gegen die fachliche Eignung sowohl des Walter A*** als auch des Fridolin J*** lägen nicht vor.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Gesellschafter Erich, Erich Michael und Klaus A*** sowie Walter und Ing. Wolfgang A*** nicht Folge. Es ging davon aus, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers unbestrittenermaßen vorlägen und nur die Person strittig sei. Die Bestellung von Walter A*** als Leiter des Rechnungswesens und von Fridolin J***, der in der Produktion, Neuplanung und im Verkauf tätig sei, sei im Interesse einer effizienten Zusammenarbeit und zielführenden Vertretung der Gesellschaft zweckmäßig. Darüber hinaus stehe eine solche kollektive Vertretungsbefugnis auch im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag, der in seinem Punkt 6 festlege, daß die Gesellschaft durch ein, zwei oder mehrere Geschäftsführer vertreten werden könne, wobei die Frage der kollektiven oder Einzelvertretungsbefugnis durch den Bestellungsbeschluß entschieden werde. Das Gericht sei keineswegs dazu berufen, gesellschaftsinterne Meinungsverschiedenheiten über den richtigen Kurs des Unternehmens zu entscheiden und dürfe auch nicht über den Umweg des § 15 a GmbHG dazu mißbraucht werden, in die allein den Gesellschaftsorganen vorbehaltene Willensbildung einzugreifen. Die kollektive Vertretungsbefugnis von Walter A*** und Fridolin J*** zwinge die Gesellschaft dazu, diese - ohnehin nur als Übergangslösung vorgesehene - Regelung so rasch wie möglich mit Hilfe eines neuen Gesellschafterbeschlusses abzuändern oder zu sanktionieren. Für die im Rekurs beantragte Bestellung eines dritten Geschäftsführers in der Person des Erich A*** bestehe keinerlei Notwendigkeit, weil die Gesellschaft bereits durch Walter A*** und Fridolin J*** als kollektivvertretungsbefugte Gesellschafter ausreichend vertreten und somit den Bestimmungen des § 15 a GmbHG entsprochen worden sei. Darüber hinaus käme Erich A*** schon deshalb nicht als Notgeschäftsführer in Frage, weil er im Ausland wohne. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Gesellschafter Erich A***, Erich Michael A*** und Klaus A*** mit den Anträgen, Walter A*** zum alleinigen Notgeschäftsführer zu bestellen, allenfalls neben den bestellten beiden Geschäftsführern auch Erich A*** zum Notgeschäftsführer zu bestellen, wobei je zwei Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigt sein sollen, oder den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Das Rekursgericht gab den Rekursen der Gesellschafter Erich, Erich Michael und Klaus A*** sowie Walter und Ing. Wolfgang A*** nicht Folge. Es ging davon aus, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers unbestrittenermaßen vorlägen und nur die Person strittig sei. Die Bestellung von Walter A*** als Leiter des Rechnungswesens und von Fridolin J***, der in der Produktion, Neuplanung und im Verkauf tätig sei, sei im Interesse einer effizienten Zusammenarbeit und zielführenden Vertretung der Gesellschaft zweckmäßig. Darüber hinaus stehe eine solche kollektive Vertretungsbefugnis auch im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag, der in seinem Punkt 6 festlege, daß die Gesellschaft durch ein, zwei oder mehrere Geschäftsführer vertreten werden könne, wobei die Frage der kollektiven oder Einzelvertretungsbefugnis durch den Bestellungsbeschluß entschieden werde. Das Gericht sei keineswegs dazu berufen, gesellschaftsinterne Meinungsverschiedenheiten über den richtigen Kurs des Unternehmens zu entscheiden und dürfe auch nicht über den Umweg des Paragraph 15, a GmbHG dazu mißbraucht werden, in die allein den Gesellschaftsorganen vorbehaltene Willensbildung einzugreifen. Die kollektive Vertretungsbefugnis von Walter A*** und Fridolin J*** zwinge die Gesellschaft dazu, diese - ohnehin nur als Übergangslösung vorgesehene - Regelung so rasch wie möglich mit Hilfe eines neuen Gesellschafterbeschlusses abzuändern oder zu sanktionieren. Für die im Rekurs beantragte Bestellung eines dritten Geschäftsführers in der Person des Erich A*** bestehe keinerlei Notwendigkeit, weil die Gesellschaft bereits durch Walter A*** und Fridolin J*** als kollektivvertretungsbefugte Gesellschafter ausreichend vertreten und somit den Bestimmungen des Paragraph 15, a GmbHG entsprochen worden sei. Darüber hinaus käme Erich A*** schon deshalb nicht als Notgeschäftsführer in Frage, weil er im Ausland wohne. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Gesellschafter Erich A***, Erich Michael A*** und Klaus A*** mit den Anträgen, Walter A*** zum alleinigen Notgeschäftsführer zu bestellen, allenfalls neben den bestellten beiden Geschäftsführern auch Erich A*** zum Notgeschäftsführer zu bestellen, wobei je zwei Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigt sein sollen, oder den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.