Der Revisionsrekurs ist in Ansehung der Pflichtteilsausweisung zulässig und berechtigt, im übrigen aber mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist in Ansehung der Pflichtteilsausweisung zulässig und berechtigt, im übrigen aber mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.
Dem Erblasser stand das gütergemeinschaftliche Eigentumsrecht an Liegenschaften eines behausten landwirtschaftlichen Betriebes in Oberösterreich zu. Unter der Voraussetzung der Ertragsfähigkeit des Betriebes innerhalb der Grenzen des § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG wäre die Erbhofeigenschaft nach § 1 Abs 1 AnerbenG zusbtjahen. Die sondergesetzlichen Erbteilungsregelungen fänden aber nur unter der Voraussetzung des § 8 Abs 3 AnerbenG Anwendung. Die Vorinstanzen haben dies im Hinblick auf den von der Witwe zugunsten ihres zweitältesten Sohnes erklärten Erbverzichtes verneint. In dieser Beurteilung ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erkennen. § 8 Abs 3 AnerbenG knüpf daran an, daß durch die Vollziehung des Erbvertrages der überlebende Ehegatte Alleineigentümer zumindestens der wesentlichen Teile des Erbhofes werde. Die Folgerung der Vorinstanzen, daß die Witwe dies durch ihre Verzichtserklärung vereitelte, ist alles andere als unschlüssig. Die Rechtsmittelausführungen zu dem der erbvertraglichen und letztwilligen Berufung gegenüber gestellten Fall einer ausschließlich testamentarischen Berufung mit der aus § 8 Abs 1 und 2 AnerbenG gezogenen Folgerung, daß hier der Umstand der letztwilligen Anordnung des Erblassers zugunsten des überlebenden Ehepartners für die Anwendung der sondergesetzlichen Erbteilungsregelungen hinreiche, übergeht den aus § 8 Abs 4 AnerbenG abzuleitenden Grundsatz, daß die sondergesetzlichen Erbteilungsvorschriften nur demjenigen zustatten kommen, der aus einem erbrechtlichen Titel den Hof als Anerbe übernimmt. Nun läßt zwar § 1278 ABGB unzweifelhaft erkennen, daß die Rechtsstellung aus einer angefallenen Erbschaft einer rechtsgeschäftlichen Übertragung zugänglich ist, dies trifft aber auf das von persönlichen Eigenschaften abhängige anerbenrechtliche Hofübernahmsrecht nicht in gleicher Weise zu.Dem Erblasser stand das gütergemeinschaftliche Eigentumsrecht an Liegenschaften eines behausten landwirtschaftlichen Betriebes in Oberösterreich zu. Unter der Voraussetzung der Ertragsfähigkeit des Betriebes innerhalb der Grenzen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG wäre die Erbhofeigenschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG zusbtjahen. Die sondergesetzlichen Erbteilungsregelungen fänden aber nur unter der Voraussetzung des Paragraph 8, Absatz 3, AnerbenG Anwendung. Die Vorinstanzen haben dies im Hinblick auf den von der Witwe zugunsten ihres zweitältesten Sohnes erklärten Erbverzichtes verneint. In dieser Beurteilung ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erkennen. Paragraph 8, Absatz 3, AnerbenG knüpf daran an, daß durch die Vollziehung des Erbvertrages der überlebende Ehegatte Alleineigentümer zumindestens der wesentlichen Teile des Erbhofes werde. Die Folgerung der Vorinstanzen, daß die Witwe dies durch ihre Verzichtserklärung vereitelte, ist alles andere als unschlüssig. Die Rechtsmittelausführungen zu dem der erbvertraglichen und letztwilligen Berufung gegenüber gestellten Fall einer ausschließlich testamentarischen Berufung mit der aus Paragraph 8, Absatz eins und 2 AnerbenG gezogenen Folgerung, daß hier der Umstand der letztwilligen Anordnung des Erblassers zugunsten des überlebenden Ehepartners für die Anwendung der sondergesetzlichen Erbteilungsregelungen hinreiche, übergeht den aus Paragraph 8, Absatz 4, AnerbenG abzuleitenden Grundsatz, daß die sondergesetzlichen Erbteilungsvorschriften nur demjenigen zustatten kommen, der aus einem erbrechtlichen Titel den Hof als Anerbe übernimmt. Nun läßt zwar Paragraph 1278, ABGB unzweifelhaft erkennen, daß die Rechtsstellung aus einer angefallenen Erbschaft einer rechtsgeschäftlichen Übertragung zugänglich ist, dies trifft aber auf das von persönlichen Eigenschaften abhängige anerbenrechtliche Hofübernahmsrecht nicht in gleicher Weise zu.
Sind also gegen die rechtliche Beurteilung, daß die anerbenrechtlichen Erbteilungsvorschriften mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 8 AnerbenG unanwendbar seien, keine schlüssigen Ableitungen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit ausgeführt, ist der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen, als er sich gegen die Bestätigung der Abweisung eines angenommenen Antrages wendet, gemäß § 11 AnerbenG eine vergleichsweise Bestimmung des Übernahmspreises mit 800.000 S zur Kenntnis zu nehmen. Mit der Verweigerung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Festlegung des Übernahmspreises (als Pflichtteilsbemessungsgrundlage) hat das Abhandlungsgericht auf den Antrag des erbserklärten Erben reagiert, den Pflichtteilsausweis für erbracht anzusehen. Der erbserklärte Erbe erachtete die Pflichtteilsansprüche seiner Geschwister, also auch seiner beiden minderjährigen, durch die vertragliche Bestimmung anhand des zugrundegelegten Übernahmspreises und die Vereinbarung über die Pfandbestellung angemessen ermittelt und sichergestellt. Das Abhandlungsgericht genehmigte die vorgeschlagene Regelung der Pflichtteilsansprüche der minderjährigen Kinder nicht. Es hat daher der Sache nach den Antrag des erbserklärten Erben, den Pflichtteilsausweis als erbracht anzusehen, abgewiesen. Durch eine derartige, die Einantwortung im Sinne der Erbserklärung hindernde Entscheidung ist der erbserklärte Erbe beschwert. Ihm kommt nicht bloß die Stellung eines Vertragspartners der pflegebefohlenen Vertragsteile zu und er ist daher zum Rekurs berechtigt. Der erbserklärte Erbe wendet sich mit seinen Rechtsmittelausführungen dagegen, daß die Vorinstanzen den Übernahmspreis nicht als Pflichtteilsbemessungsgrundlage anerkannt haben. Nach den Ausführungen zur teilweisen Rechtsmittelzurückweisung ist von der Unanwendbarkeit des Anerbengesetzes und insbesondere seiner §§ 11 und 17 auszugehen. Für die Vorinstanzen war damit offenkundig auch entschieden, daß der Pflichtteilsberechnung kein hinter dem Verkehrswert zurückbleibender Übernahmspreis zugrundegelegt werden dürfte. Bei dieser Beurteilung haben die Vorinstanzen offensichtlich das der Witwe eingeräumte Aufgriffsrecht außer Ansatz gelassen und damit ihre Beurteilung der vergleichsweisen Regelung der Pflichtteilsansprüche auf einer derart eingeschränkten Grundlage getroffen, daß darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen ist.Sind also gegen die rechtliche Beurteilung, daß die anerbenrechtlichen Erbteilungsvorschriften mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 8, AnerbenG unanwendbar seien, keine schlüssigen Ableitungen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit ausgeführt, ist der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen, als er sich gegen die Bestätigung der Abweisung eines angenommenen Antrages wendet, gemäß Paragraph 11, AnerbenG eine vergleichsweise Bestimmung des Übernahmspreises mit 800.000 S zur Kenntnis zu nehmen. Mit der Verweigerung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Festlegung des Übernahmspreises (als Pflichtteilsbemessungsgrundlage) hat das Abhandlungsgericht auf den Antrag des erbserklärten Erben reagiert, den Pflichtteilsausweis für erbracht anzusehen. Der erbserklärte Erbe erachtete die Pflichtteilsansprüche seiner Geschwister, also auch seiner beiden minderjährigen, durch die vertragliche Bestimmung anhand des zugrundegelegten Übernahmspreises und die Vereinbarung über die Pfandbestellung angemessen ermittelt und sichergestellt. Das Abhandlungsgericht genehmigte die vorgeschlagene Regelung der Pflichtteilsansprüche der minderjährigen Kinder nicht. Es hat daher der Sache nach den Antrag des erbserklärten Erben, den Pflichtteilsausweis als erbracht anzusehen, abgewiesen. Durch eine derartige, die Einantwortung im Sinne der Erbserklärung hindernde Entscheidung ist der erbserklärte Erbe beschwert. Ihm kommt nicht bloß die Stellung eines Vertragspartners der pflegebefohlenen Vertragsteile zu und er ist daher zum Rekurs berechtigt. Der erbserklärte Erbe wendet sich mit seinen Rechtsmittelausführungen dagegen, daß die Vorinstanzen den Übernahmspreis nicht als Pflichtteilsbemessungsgrundlage anerkannt haben. Nach den Ausführungen zur teilweisen Rechtsmittelzurückweisung ist von der Unanwendbarkeit des Anerbengesetzes und insbesondere seiner Paragraphen 11 und 17 auszugehen. Für die Vorinstanzen war damit offenkundig auch entschieden, daß der Pflichtteilsberechnung kein hinter dem Verkehrswert zurückbleibender Übernahmspreis zugrundegelegt werden dürfte. Bei dieser Beurteilung haben die Vorinstanzen offensichtlich das der Witwe eingeräumte Aufgriffsrecht außer Ansatz gelassen und damit ihre Beurteilung der vergleichsweisen Regelung der Pflichtteilsansprüche auf einer derart eingeschränkten Grundlage getroffen, daß darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen ist.
Zum Aufgriffsrecht sind die grundsätzlichen, vom erkennenden Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1986, 6 Ob 12/86, ausgeführten Erwägungen voranzustellen:
Der Erblasser hatte gemeinsam mit seiner nunmehrigen Witwe gütergemeinschaftliches Eigentum an einer oberösterreichischen bäuerlichen Wirtschaft. Der Todesfall beendete die Gütergemeinschaft unter Lebenden und führte zu einer Teilung des Gemeinschaftsgutes nach ehegüterrechtlichen Regelungen. Soweit dabei Vereinbarungen der Ehegatten zu beachten waren, bestimmen diese, was aus dem Gemeinschaftsgut, gegebenenfalls auch unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form, in das nach erbrechtlichen Grundsätzen abzuhandelnde Vermögen des Verstorbenen fällt. Als Bestandteil des Vertrages über die bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft ginge ein dem überlebenden Teil eingeräumtes Recht, den Anteil des Verstorbenen am Gütergemeinschaftsgut um eine bestimmte oder doch bestimmbare Gegenleistung an sich zu lösen (Aufgriffsrecht) vom Inhalt her den erbrechtlichen Zuweisungen vor.
Bei einer Zusammenfassung der Ehepakte über eine Gütergemeinschaft unter Lebenden und über einen Erbvertrag verbunden mit einem wechselseitigen Testament aus demselben Anlaß, zu einem einheitlichen Gesamtzweck in einem (Notariats-)Akt muß im Zweifel ein dem anderen Ehegatten eingeräumtes Aufgriffsrecht als Teilungsvorschrift für die Auseinandersetzung des Gütergemeinschaftsgutes verstanden werden, weil mangels gegenteiligen Anhaltspunktes unterstellt werden müßte, daß das Aufgriffsrecht auch in dem im § 1266 vorletzter Satz ABGB behandelten Fall zustehen sollte.Bei einer Zusammenfassung der Ehepakte über eine Gütergemeinschaft unter Lebenden und über einen Erbvertrag verbunden mit einem wechselseitigen Testament aus demselben Anlaß, zu einem einheitlichen Gesamtzweck in einem (Notariats-)Akt muß im Zweifel ein dem anderen Ehegatten eingeräumtes Aufgriffsrecht als Teilungsvorschrift für die Auseinandersetzung des Gütergemeinschaftsgutes verstanden werden, weil mangels gegenteiligen Anhaltspunktes unterstellt werden müßte, daß das Aufgriffsrecht auch in dem im Paragraph 1266, vorletzter Satz ABGB behandelten Fall zustehen sollte.
Für den zur Entscheidung vorliegenden Fall ist weiter zu erwägen:
Ein bereits akut gewordenen Aufgriffsrecht ist in seinem rein vermögensrechtlichen Gehalt grundsätzlich veräußerlich (vgl. die Qualifikation durch Petrasch in Rummel ABGB § 1249 Rz 6 Absatz 1 letzter Satz für den Regelfall als Option). Die Witwe hatte es daher ungeachtet ihres Erbverzichtes zugunsten des zweitältesten Sohnes selbst ausüben oder einem anderen übertragen können, insbesondere ihrem zweitältesten Sohn (sei es gleichzeitig mit dem ihr angefallenen Erbrecht, sei es unabhängig davon).Ein bereits akut gewordenen Aufgriffsrecht ist in seinem rein vermögensrechtlichen Gehalt grundsätzlich veräußerlich vergleiche die Qualifikation durch Petrasch in Rummel ABGB Paragraph 1249, Rz 6 Absatz 1 letzter Satz für den Regelfall als Option). Die Witwe hatte es daher ungeachtet ihres Erbverzichtes zugunsten des zweitältesten Sohnes selbst ausüben oder einem anderen übertragen können, insbesondere ihrem zweitältesten Sohn (sei es gleichzeitig mit dem ihr angefallenen Erbrecht, sei es unabhängig davon).
Käme dem Alleinerben zufolge Abtretung eines der Witwe zugestandenen Aufgriffsrechtes die Befugnis zu, die Verlassenschaft oder wesentliche Teile daraus um einen unter dem Verkehrswert liegenden Preis an sich zu lösen, so daß bei Ausübung eines solchen vertraglichen Aufgriffsrechtes in die Verlassenschaft nicht die Sache, sondern an ihrer Statt nur noch der Übernahmspreis verbliebe, könnte auch nur dieser Grundlage der Pflichtteilsberechnung sein. Mangels gegenteiligen Parteiwillens müßte ein durch Vereinbarungen und allenfalls durch gerichtliche Schätzung zu bestimmender Übernahmswert für eine bäuerliche Liegenschaft in ergänzender Vertragsauslegung am anerbenrechtlichen Übernahmspreis gemessen werden (vgl. Welser in Rummel ABGB § 550 Anh Rz 13). Ehe also vom Standpunkt der pflegebefohlenen Pflichtteilsberechtigten über die Angemessenheit der vertraglichen Pflichtteilsregelung befunden werden kann, bedarf es im dargelegten Sinne einer Erörterung der Sachverhaltsgrundlagen mit den Beteiligten und einer rechtlichen Würdigung insbesondere folgender Fragen:Käme dem Alleinerben zufolge Abtretung eines der Witwe zugestandenen Aufgriffsrechtes die Befugnis zu, die Verlassenschaft oder wesentliche Teile daraus um einen unter dem Verkehrswert liegenden Preis an sich zu lösen, so daß bei Ausübung eines solchen vertraglichen Aufgriffsrechtes in die Verlassenschaft nicht die Sache, sondern an ihrer Statt nur noch der Übernahmspreis verbliebe, könnte auch nur dieser Grundlage der Pflichtteilsberechnung sein. Mangels gegenteiligen Parteiwillens müßte ein durch Vereinbarungen und allenfalls durch gerichtliche Schätzung zu bestimmender Übernahmswert für eine bäuerliche Liegenschaft in ergänzender Vertragsauslegung am anerbenrechtlichen Übernahmspreis gemessen werden vergleiche Welser in Rummel ABGB Paragraph 550, Anh Rz 13). Ehe also vom Standpunkt der pflegebefohlenen Pflichtteilsberechtigten über die Angemessenheit der vertraglichen Pflichtteilsregelung befunden werden kann, bedarf es im dargelegten Sinne einer Erörterung der Sachverhaltsgrundlagen mit den Beteiligten und einer rechtlichen Würdigung insbesondere folgender Fragen:
Welchen konkreten Sinn hatten die Ehegatten übereinstimmend bei der Vereinbarung des Aufgriffsrechtes im Sinne des Notariatsaktes vom 10. September 1959 zugrundegelegt, allenfalls welcher Sinn muß als vereinbart gelten?
Hat die Witwe auf die Ausübung des Aufgriffsrechtes verzichtet oder hat sie es - allenfalls schlüssig - ihrem zweitältesten Sohn übertragen?
Wonach sollte sich nach dem tatsächlichen oder dem zu ergänzenden Parteiwillen der Übernahmswert im Falle der Ausübung des Aufgriffsrechtes bestimmen?
Mußten und müssen die durch den besonderen Sachwalter vertretenen minderjährigen Kinder bei der Regulierung ihrer Pflichtteilsansprüche mit dem erbserklärten Alleinerben damit rechnen, daß wegen eines vertraglichen Aufgriffsrechtes der Pflichtteilsberechnung ein hinter dem Verkehrswert zurückbleibender Übernahmswert zugrundegelegt werde?
Erst nach Abklärung dieser Fragen ist eine dem Fürsorgegebot gerecht werdende Beurteilung denkbar, ob die vertragliche Regelung der Pflichtteilsansprüche der minderjährigen Kinder unangemessen erscheint und die Pflegebefohlenen deshalb letztlich dem Risiko eines Rechtsstreites ausgesetzt werden sollten.
Zur Behebung der dargelegten Feststellungsmängel bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, die nach Klärung der aufgeworfenen Fragen neuerlich über die Genehmigung der Pflichtteilsregelung in Ansehung der minderjährigen Tochter des Erblassers zu befinden und danach gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß § 162 AußStrG zu treffen haben wird.Zur Behebung der dargelegten Feststellungsmängel bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, die nach Klärung der aufgeworfenen Fragen neuerlich über die Genehmigung der Pflichtteilsregelung in Ansehung der minderjährigen Tochter des Erblassers zu befinden und danach gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß Paragraph 162, AußStrG zu treffen haben wird.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die angefochtene Rekursentscheidung und der Beschluß erster Instanz in Ansehung der Aussprüche über die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung über die Pflichtteilsbestimmung aufzuheben; die Verlassenschaftssache war zur Fortsetzung der Abhandlung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.