Begründung:
In dem vom niederösterreichischen Erstgericht geführten Handelsregister sind die Verhältnisse des Trägers der Firma eingetragen, die aus einem Vornamen, einem Familiennamen mit einem unter Auslassungszeichen angefügten Genetiv-S, dem Wort "Söhne", einer Berufsbezeichnung und dem Ortsnamen des Unternehmenssitzes gebildet ist.
Firmenträger war zunächst eine 1921 von drei Trägern des in die Firma aufgenommenen Familiennamens gegründete Gesellschaft mbH. Diese wurde 1939 in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt und nach dem baldigen Ausscheiden des jüngsten Gesellschafters von zwei Gründungsgesellschaftern fortgeführt. Nach dem Tode des einen traten drei seiner Kinder, nach dem Tode des anderen dessen zwei Kinder und in der Folge 1970 auch eine Gesellschaft mbH als Gesellschafter ein. Nach dem Eintritt dieser Kapitalgesellschaft wurde die Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, in der nur die Gesellschaft mbH persönlich haftender Gesellschafter blieb, während die Stellung aller übrigen Gesellschafter in die von Kommanditisten umgestellt wurde.
Am 24.Oktober 1988 meldeten sämtlich Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft in einer Eingabe ohne Anschluß einer die
Unternehmensveräußerung und die dabei getroffenen Haftungsabreden
belegenden Urkunde und ohne Mitwirkung der Erwerberin zur Eintragung
in das Handelsregister an, daß 1. die Kommanditgesellschaft ihr
Unternehmen an eine oberösterreichische Gesellschaft mbH veräußert
habe und damit aufgelöst sei, sowie 2. daß die Erwerberin ihre Firma
derart ändern werde, daß sie dem Wortlaut der von der veräußernden
KG geführten entspreche und nur durch den auf die Rechtsform der
Gesellschaft mbH hinweisenden Zusatz ergänzt werde, "wobei
festgelegt wurde, daß die nachmalige Firma ... Gesellschaft mbH für
Gesellschaftsschulden der Firma... nicht haftet".
Das Registergericht lehnte eine Eintragung der Haftungsausschlußvereinbarung nach § 25 Abs 2 HGB mit der Begründung ab, daß die Regelungen des § 25 Abs 1 und 2 HGB unanwendbar seien, da das Unternehmen der Kommanditgesellschaft zwar veräußert, diese selbst aber aufgelöst worden sei.Das Registergericht lehnte eine Eintragung der Haftungsausschlußvereinbarung nach Paragraph 25, Absatz 2, HGB mit der Begründung ab, daß die Regelungen des Paragraph 25, Absatz eins und 2 HGB unanwendbar seien, da das Unternehmen der Kommanditgesellschaft zwar veräußert, diese selbst aber aufgelöst worden sei.
Ihrem Rekurs gegen die Abweisung der Eintragung einer abweichenden Haftungsvereinbarung nach § 25 Abs 2 HGB schlossen die Gesellschafter der unternehmensveräußernden KG eine notarielle Beurkundung über die am 26.September 1988 beschlossene Satzungsänderung der erwerbenden Gesellschaft mbH an, derzufolge unter anderem die Firma der Gesellschaft so lauten soll, wie dies in der Anmeldung vom 24.Oktober 1988 behauptet worden war. Noch vor Fällung der Rekursentscheidung brachten die Rekurswerber eine Benachrichtigung des Registergerichtes der Gesellschaft mbH zur Vorlage, derzufolge die am 26.September 1988 beschlossene Firmenänderung am 22.Dezember 1988 in das Handelsregister eingetragen worden sei.Ihrem Rekurs gegen die Abweisung der Eintragung einer abweichenden Haftungsvereinbarung nach Paragraph 25, Absatz 2, HGB schlossen die Gesellschafter der unternehmensveräußernden KG eine notarielle Beurkundung über die am 26.September 1988 beschlossene Satzungsänderung der erwerbenden Gesellschaft mbH an, derzufolge unter anderem die Firma der Gesellschaft so lauten soll, wie dies in der Anmeldung vom 24.Oktober 1988 behauptet worden war. Noch vor Fällung der Rekursentscheidung brachten die Rekurswerber eine Benachrichtigung des Registergerichtes der Gesellschaft mbH zur Vorlage, derzufolge die am 26.September 1988 beschlossene Firmenänderung am 22.Dezember 1988 in das Handelsregister eingetragen worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung der im Sinne des § 25 Abs 2 HGB zur Eintragung angemeldeten Haftungsausschlußvereinbarung. Das Rekursgericht erblickte zwar in der eingetragenen Auflösung der Kommanditgesellschaft kein Hindernis gegen die Anwendung der Bestimmung des § 25 Abs 2 HGB, trat aber der erstinstanzlichen Ansicht bei, daß für eine "nachmalige Firma" keine Rechte eingetragen werden könnten und daß deshalb in der Anmeldung die Erwerberin zumindest auch mit ihrer alten (im Zeitpunkt des Erwerbes geführten) Firma zu bezeichnen gewesen wäre. Davon abgesehen seien nur abändernde Vereinbarungen nicht etwa auch die nach Ansicht der Anmeldenden sich daraus ergebenden Rechtsfolgen eintragungsfähig. Der Abschluß der in der Anmeldung behaupteten Vereinbarung sei in keiner Weise belegt worden. Auch die Firmenfortführung durch die Erwerberin sei nicht dargetan worden. Die Satzungsänderung über die Firma der erwerbenden Gesellschaft mbH bescheinige noch nicht die tatsächliche Verwendung der geänderten Firma, worauf es aber nach § 25 HGB entscheidend ankäme. Die Gesellschafter der unternehmensveräußernden, aufgelösten Kommanditgesellschaft fechten die bestätigende Rekursentscheidung unter Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit einem Aufhebungsantrag an.Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung der im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, HGB zur Eintragung angemeldeten Haftungsausschlußvereinbarung. Das Rekursgericht erblickte zwar in der eingetragenen Auflösung der Kommanditgesellschaft kein Hindernis gegen die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, HGB, trat aber der erstinstanzlichen Ansicht bei, daß für eine "nachmalige Firma" keine Rechte eingetragen werden könnten und daß deshalb in der Anmeldung die Erwerberin zumindest auch mit ihrer alten (im Zeitpunkt des Erwerbes geführten) Firma zu bezeichnen gewesen wäre. Davon abgesehen seien nur abändernde Vereinbarungen nicht etwa auch die nach Ansicht der Anmeldenden sich daraus ergebenden Rechtsfolgen eintragungsfähig. Der Abschluß der in der Anmeldung behaupteten Vereinbarung sei in keiner Weise belegt worden. Auch die Firmenfortführung durch die Erwerberin sei nicht dargetan worden. Die Satzungsänderung über die Firma der erwerbenden Gesellschaft mbH bescheinige noch nicht die tatsächliche Verwendung der geänderten Firma, worauf es aber nach Paragraph 25, HGB entscheidend ankäme. Die Gesellschafter der unternehmensveräußernden, aufgelösten Kommanditgesellschaft fechten die bestätigende Rekursentscheidung unter Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit einem Aufhebungsantrag an.