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Entscheidung 6 Ob 111/20x×

Entscheidung 6 Ob 111/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob111/20x

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Schramm als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, als Verfahrenshelfer, wegen 65.918,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2020, GZ 1 R 41/20m-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In ihrer Berufung hat die Beklagte ausschließlich eine Beweisrüge erhoben. Die Verwerfung dieser Beweisrüge unterliegt aber nicht der Kognition des Obersten Gerichtshofs vergleiche RS0007236). Auf die weiteren nunmehr in der Revision geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz ist nicht einzugehen, weil die Beklagte diese Mängel im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Damit bestand für das Berufungsgericht aber auch keine Veranlassung, sich mit den nunmehr behaupteten Mängeln auseinanderzusetzen (RS0043111).

Zusammenfassend gelingt es der Beklagten somit nicht, eine Rechtsfrage, der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung aufzuzeigen.

Textnummer

E128821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00111.20X.0625.000

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200625_OGH0002_0060OB00111_20X0000_000