Entscheidung 6 Ob 111/20x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Schramm als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, als Verfahrenshelfer, wegen 65.918,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2020, GZ 1 R 41/20m-49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In ihrer Berufung hat die Beklagte ausschließlich eine Beweisrüge erhoben. Die Verwerfung dieser Beweisrüge unterliegt aber nicht der Kognition des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0007236). Auf die weiteren nunmehr in der Revision geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz ist nicht einzugehen, weil die Beklagte diese Mängel im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Damit bestand für das Berufungsgericht aber auch keine Veranlassung, sich mit den nunmehr behaupteten Mängeln auseinanderzusetzen (RS0043111).In ihrer Berufung hat die Beklagte ausschließlich eine Beweisrüge erhoben. Die Verwerfung dieser Beweisrüge unterliegt aber nicht der Kognition des Obersten Gerichtshofs vergleiche RS0007236). Auf die weiteren nunmehr in der Revision geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz ist nicht einzugehen, weil die Beklagte diese Mängel im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Damit bestand für das Berufungsgericht aber auch keine Veranlassung, sich mit den nunmehr behaupteten Mängeln auseinanderzusetzen (RS0043111).
Zusammenfassend gelingt es der Beklagten somit nicht, eine Rechtsfrage, der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung aufzuzeigen.Zusammenfassend gelingt es der Beklagten somit nicht, eine Rechtsfrage, der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00111.20X.0625.000
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020
Dokumentnummer
JJT_20200625_OGH0002_0060OB00111_20X0000_000