Begründung:
Die Klägerin, der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind Geschwister, deren Mutter die Drittbeklagte ist. Der Ehemann der Drittbeklagten und Vater der übrigen Streitteile ist am 9. 12. 1992 unter Hinterlassung eines Testaments vom 30. 11. 1988 verstorben. Er hatte mit Übergabsvertrag vom 20. 8. 1994 gemeinsam mit der Drittbeklagten dem Zweitbeklagten und dessen Ehefrau die Liegenschaft EZ 61 KG N***** übergeben. Mit weiterem Übergabsvertrag vom 30. 11. 1988 hatten der Erblasser und die Drittbeklagte dem Erstbeklagten die aus der Stammliegenschaft EZ 61 neu gebildeten Liegenschaften EZ 1215 und 1216 (ausgenommen die Grundstücke 720 und 1782) übergeben.
Die Klägerin macht nunmehr gegen die Beklagten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Sie begehrt vom Erstbeklagten 1,316.426,07 S und Feststellung, wonach er bis zu einem Betrag von 1,523.573,93 S für den Pflichtteilsausfall hafte. Gegen den Zweitbeklagten macht sie ein Feststellungsbegehren auf Haftung bis zu einem Betrag von 2,840.000 S für den Ausfall am Pflichtteil geltend und begehrt von der Drittbeklagten Zahlung von 1,523.573,93
S.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung und wendeten ein, die übergebenen Liegenschaften seien Erbhöfe im Sinn des § 1 AnerbenG, sodass nicht der Verkehrswert, sondern der geringere Übernahmspreis für die Pflichtteilsberechnung maßgeblich sei. Bei richtiger Bewertung und unter Berücksichtigung der Vorausempfänge stehe der Klägerin kein Pflichtteilsanspruch mehr zu.Die Beklagten beantragen Klageabweisung und wendeten ein, die übergebenen Liegenschaften seien Erbhöfe im Sinn des Paragraph eins, AnerbenG, sodass nicht der Verkehrswert, sondern der geringere Übernahmspreis für die Pflichtteilsberechnung maßgeblich sei. Bei richtiger Bewertung und unter Berücksichtigung der Vorausempfänge stehe der Klägerin kein Pflichtteilsanspruch mehr zu.
In der Streitverhandlung vom 25. 4. 1996 stellten die Beklagten einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass die Liegenschaften EZ 61, EZ 1215 und EZ 1216 jeweils Grundbuch 45307 N***** einen Erbhof im Sinn des Anerbengesetzes darstellen. Die Klägerin bestritt die Erbhofeigenschaft und wendete ein, diese Liegenschaften seien an den Erst- und Zweitbeklagten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übergeben worden, sodass es auf eine allfällige Erbhofeigenschaft nicht ankomme.
Das Erstgericht stellte in seiner als "Beschluss" bezeichneten Entscheidung fest, dass die obgenannten Liegenschaften Erbhöfe im Sinn des § 1 AnerbenG sind.Das Erstgericht stellte in seiner als "Beschluss" bezeichneten Entscheidung fest, dass die obgenannten Liegenschaften Erbhöfe im Sinn des Paragraph eins, AnerbenG sind.
Die Klägerin bekämpfte die über den Zwischenantrag der Beklagten ergangene Entscheidung.
Vom Grundsatz ausgehend, dass die Anfechtbarkeit einer Entscheidung wie auch die Frage, mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen habe, nicht von der tatsächlich gewählten Entscheidungsform abhänge, sondern vielmehr davon, welche Entscheidungsform die richtige sei, behandelte das Gericht zweiter Instanz dieses Rechtsmittel inhaltlich als Berufung gegen ein über den Zwischenantrag auf Feststellung ergangenes Zwischenurteil. Es gab der Berufung Folge, hob die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf und wies den Zwischenantrag der Beklagten zurück. Für die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung reiche es nicht aus, dass das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis für den vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell sei, seine Bedeutung müsse vielmehr über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen, widrigens kein Bedürfnis nach selbständiger urteilsmäßiger Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei unstrittig, dass das Abhandlungsverfahren nach dem Vater und Gatten der Streitteile längst rechtskräftig abgeschlossen ist, die Beklagten hätten weder in ihrem Zwischenantrag auf Feststellung noch in ihrem Rechtsmittelvorbringen konkret angeben können, inwieweit die Feststellung der Erbhofeigenschaft über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung haben könnte; eine derartige Bedeutung sei auch aus der Aktenlage nicht erkennbar. Der Zwischenantrag auf Feststellung sei somit zurückzuweisen.