Die Revision der klagenden Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des § 6 Abs 2 K-SHG 1996 ist eine Sicherstellung des Ersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers gegen den Hilfsbedürftigen nur möglich, wenn die Hilfeleistung noch nicht gewährt wurde, kann doch andernfalls die Hilfeleistung nicht mehr von einer Sicherstellung "abhängig gemacht" werden. Ist die Sozialhilfe bereits geleistet, ist deren Empfänger auch nicht mehr "hilfsbedürftig". § 6 K-SHG ist im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes ("Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs") enthalten. Die Regelungen über die Rückersatzansprüche bei Gewährung von Sozialhilfe finden sich im 7. Abschnitt ("Kostenersatz"). § 42 Abs 1 K-SHG lautet: "Der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde". Diese Bestimmung sieht somit bei bereits geleisteter Hilfe eine Kostenersatzpflicht bei "hinreichendem" Einkommen oder Vermögen vor. § 45 Abs 1 K-SHG lautet: "Musste einem Hilfsbedürftigen so dringend eine der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs entsprechende Hilfe gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen." Demnach besteht eine Kostenersatzpflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Krankenanstalt, wenn diese einem Hilfsbedürftigen die in § 10 lit d K-SHG genannten Leistungen (Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege) gewährt, ohne dass (wegen der Dringlichkeit) zunächst der Sozialhilfeträger über die geplanten Leistungen informiert werden kann. Eine Regelung dahin, dass derjenige, dem Sozialhilfe bereits gewährt wurde, bei Hervorkommen von Vermögen, dessen Verwertung "ihm nicht zumutbar oder zunächst nicht möglich" ist, nach Leistungserbringung zur Sicherstellung des Ersatzanspruchs verpflichtet ist, ist auch für diesen Fall im Gesetz nicht vorgesehen.Nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, K-SHG 1996 ist eine Sicherstellung des Ersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers gegen den Hilfsbedürftigen nur möglich, wenn die Hilfeleistung noch nicht gewährt wurde, kann doch andernfalls die Hilfeleistung nicht mehr von einer Sicherstellung "abhängig gemacht" werden. Ist die Sozialhilfe bereits geleistet, ist deren Empfänger auch nicht mehr "hilfsbedürftig". Paragraph 6, K-SHG ist im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes ("Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs") enthalten. Die Regelungen über die Rückersatzansprüche bei Gewährung von Sozialhilfe finden sich im 7. Abschnitt ("Kostenersatz"). Paragraph 42, Absatz eins, K-SHG lautet: "Der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde". Diese Bestimmung sieht somit bei bereits geleisteter Hilfe eine Kostenersatzpflicht bei "hinreichendem" Einkommen oder Vermögen vor. Paragraph 45, Absatz eins, K-SHG lautet: "Musste einem Hilfsbedürftigen so dringend eine der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs entsprechende Hilfe gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen." Demnach besteht eine Kostenersatzpflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Krankenanstalt, wenn diese einem Hilfsbedürftigen die in Paragraph 10, Litera d, K-SHG genannten Leistungen (Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege) gewährt, ohne dass (wegen der Dringlichkeit) zunächst der Sozialhilfeträger über die geplanten Leistungen informiert werden kann. Eine Regelung dahin, dass derjenige, dem Sozialhilfe bereits gewährt wurde, bei Hervorkommen von Vermögen, dessen Verwertung "ihm nicht zumutbar oder zunächst nicht möglich" ist, nach Leistungserbringung zur Sicherstellung des Ersatzanspruchs verpflichtet ist, ist auch für diesen Fall im Gesetz nicht vorgesehen.
Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine planwidrige Unvollständigkeit, eine nicht gewollte Lücke vorliegen (RIS-Justiz RS0098756). Eine Lücke im Rechtssinn ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und seinem immanenten Zweck unvollständig und daher ergänzungsbedürftig ist, ohne dass die Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge zu einem bestimmten Sachverhalt bewusst nicht angeordnet, fehlt es an einer Gesetzeslücke. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke (RIS-Justiz RS0008866).
Aus den zitierten Bestimmungen des K-SHG folgt zwar, dass bei einer keinen Aufschub duldenden Hilfeleistung durch Dritte (einer Krankenanstalt) der Träger der Sozialhilfe gar nicht die Wahl hat, die Gewährung der Sozialhilfe im Sinn des § 6 Abs 2 K-SHG von der Sicherstellung eines Ersatzanspruchs abhängig zu machen. Daraus ist aber noch nicht eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Lücke dahin abzuleiten, dass der Sozialhilfeträger zumindest in diesem Fall nachträglich eine Sicherstellung des Ersatzanspruchs gegen den Hilfeempfänger auf hervorkommendes Vermögen durchsetzen könnte. Der Schluss auf ein unabsichtliches Unterbleiben einer entsprechenden Regelung ist vor allem aufgrund der Erwägung verwehrt, dass dann auch der Hilfeempfänger keine Wahl hätte, eingedenk der Verpflichtung zur Sicherstellung des Ersatzanspruchs auf seinem Vermögen von vornherein auf die Hilfeleistung zu verzichten. Derjenige, der Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er "hinreichendes" Einkommen oder Vermögen hat oder zu solchem gelangt, muss zwar damit rechnen, dass er bei Bekanntwerden oder Eintritt dieser Tatsache auf Rückersatz belangt wird, wobei hiezu auch sein Vermögen herangezogen werden kann. Für diesen Fall ist aber ohnehin die Anspruchsdurchsetzung im Zivilrechtsweg vorgesehen (§ 44 Abs 5 K-SHG). Auf diesem Weg kann daher auch etwa die Eintragung eines (Zwangs-)Pfandrechts auf einer Liegenschaft des Hilfeempfängers erreicht werden. Allerdings muss das Vermögen "hinreichend" sein (§ 42 Abs 1 K-SHG). Insoweit bestimmt § 6 Abs 1 K-SHG, dass die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen des Hilfsbedürftigen gehören, bei der Gewährung der Sozialhilfe insoweit berücksichtigt werden dürfen, als dies mit dem Sinn der Sozialhilfe vereinbar ist oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörige keine besondere Härte bedeuten würde. Die (bloße) Sicherstellung ist an geringere - bzw für den Hilfebedürftigen strengere - Voraussetzungen geknüpft. Es genügt bereits das Vorhandensein von Vermögen, auch und gerade wenn dem Hilfsbedürftigen dessen Verwertung nicht zumutbar oder vorerst nicht möglich ist. Zudem unterliegen Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs 2 K-SHG sichergestellt sind, gemäß § 44 Abs 1 letzter Satz K-SHG nicht der Verjährung. Die Sicherstellung ist aber - im Unterschied zum gerichtlich durchsetzbaren Rückersatzanspruch - bei hinreichendem Vermögen oder Einkommen des Sozialhilfeempfängers - nur mit Zustimmung des Hilfebedürftigen möglich, der vor Gewährung der Hilfe vor die Wahl zu stellen ist, diese Hilfe anzunehmen und Sicherstellung für den Rückersatz zu leisten oder überhaupt auf die Hilfe zu verzichten. Das Fehlen einer Möglichkeit für den Sozialhilfeträger, im Nachhinein auch zwangsweise eine Sicherstellung durchsetzen zu können, wenn die Voraussetzungen für die gerichtliche Durchsetzung des Rückersatzanspruchs (derzeit) mangels "hinreichenden" Vermögens nicht vorliegen, ist zwar für den Sozialhilfeträger insoweit nachteilig, als er deshalb unter Umständen die Verjährung infolge Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist für Ersatzansprüche nicht verhindern kann (vgl § 44 Abs 1 K-SHG). Dennoch kann der Regelung des § 6 Abs 2 K-SHG entnommen werden, dass es dem Hilfsbedürftigen freistehen soll, auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu verzichten, wenn er sein Vermögen nicht mit einer Sicherstellung für womöglich immerwährende Zeit belasten will.Aus den zitierten Bestimmungen des K-SHG folgt zwar, dass bei einer keinen Aufschub duldenden Hilfeleistung durch Dritte (einer Krankenanstalt) der Träger der Sozialhilfe gar nicht die Wahl hat, die Gewährung der Sozialhilfe im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, K-SHG von der Sicherstellung eines Ersatzanspruchs abhängig zu machen. Daraus ist aber noch nicht eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Lücke dahin abzuleiten, dass der Sozialhilfeträger zumindest in diesem Fall nachträglich eine Sicherstellung des Ersatzanspruchs gegen den Hilfeempfänger auf hervorkommendes Vermögen durchsetzen könnte. Der Schluss auf ein unabsichtliches Unterbleiben einer entsprechenden Regelung ist vor allem aufgrund der Erwägung verwehrt, dass dann auch der Hilfeempfänger keine Wahl hätte, eingedenk der Verpflichtung zur Sicherstellung des Ersatzanspruchs auf seinem Vermögen von vornherein auf die Hilfeleistung zu verzichten. Derjenige, der Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er "hinreichendes" Einkommen oder Vermögen hat oder zu solchem gelangt, muss zwar damit rechnen, dass er bei Bekanntwerden oder Eintritt dieser Tatsache auf Rückersatz belangt wird, wobei hiezu auch sein Vermögen herangezogen werden kann. Für diesen Fall ist aber ohnehin die Anspruchsdurchsetzung im Zivilrechtsweg vorgesehen (Paragraph 44, Absatz 5, K-SHG). Auf diesem Weg kann daher auch etwa die Eintragung eines (Zwangs-)Pfandrechts auf einer Liegenschaft des Hilfeempfängers erreicht werden. Allerdings muss das Vermögen "hinreichend" sein (Paragraph 42, Absatz eins, K-SHG). Insoweit bestimmt Paragraph 6, Absatz eins, K-SHG, dass die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen des Hilfsbedürftigen gehören, bei der Gewährung der Sozialhilfe insoweit berücksichtigt werden dürfen, als dies mit dem Sinn der Sozialhilfe vereinbar ist oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörige keine besondere Härte bedeuten würde. Die (bloße) Sicherstellung ist an geringere - bzw für den Hilfebedürftigen strengere - Voraussetzungen geknüpft. Es genügt bereits das Vorhandensein von Vermögen, auch und gerade wenn dem Hilfsbedürftigen dessen Verwertung nicht zumutbar oder vorerst nicht möglich ist. Zudem unterliegen Ersatzansprüche, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, K-SHG sichergestellt sind, gemäß Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz K-SHG nicht der Verjährung. Die Sicherstellung ist aber - im Unterschied zum gerichtlich durchsetzbaren Rückersatzanspruch - bei hinreichendem Vermögen oder Einkommen des Sozialhilfeempfängers - nur mit Zustimmung des Hilfebedürftigen möglich, der vor Gewährung der Hilfe vor die Wahl zu stellen ist, diese Hilfe anzunehmen und Sicherstellung für den Rückersatz zu leisten oder überhaupt auf die Hilfe zu verzichten. Das Fehlen einer Möglichkeit für den Sozialhilfeträger, im Nachhinein auch zwangsweise eine Sicherstellung durchsetzen zu können, wenn die Voraussetzungen für die gerichtliche Durchsetzung des Rückersatzanspruchs (derzeit) mangels "hinreichenden" Vermögens nicht vorliegen, ist zwar für den Sozialhilfeträger insoweit nachteilig, als er deshalb unter Umständen die Verjährung infolge Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist für Ersatzansprüche nicht verhindern kann vergleiche Paragraph 44, Absatz eins, K-SHG). Dennoch kann der Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, K-SHG entnommen werden, dass es dem Hilfsbedürftigen freistehen soll, auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu verzichten, wenn er sein Vermögen nicht mit einer Sicherstellung für womöglich immerwährende Zeit belasten will.
Bei nachträglich hervorkommendem Vermögen, bei dessen Kenntnis die Sozialhilfe von vornherein nicht gewährt worden wäre, ist ohnehin die gerichtliche Durchsetzung des Ersatzanspruchs möglich. Die wesentliche Konsequenz der Sicherstellung besteht daher darin, dass allfällige Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers gegen den Hilfeempfänger nicht der Verjährung unterliegen (SZ 71/15 = SSV-NF 12/22). Die Einräumung einer Sicherheit bewirkt somit in erster Linie einen Verjährungsverzicht des Hilfebedürftigen. Ein solcher kann aber auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur aufgrund rechtsgeschäftlicher Erklärung und nicht zwangsweise erwirkt werden.
Es kann daher dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, bloß aus Versehen keine dem § 6 Abs 2 K-SHG entsprechende Regelung, die eine zwangsweise (gerichtliche) Durchsetzung einer Sicherheitsleistung nach erfolgter Hilfeleistung vorsieht, geschaffen zu haben. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung und mangels Analogiefähigkeit des § 6 Abs 2 K-SHG auf einen solchen Fall ist das Begehren der klagenden Partei auf Einwilligung des Beklagten zur Bestellung einer Sicherheit unberechtigt. Das zutreffende klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts ist daher zu bestätigen.Es kann daher dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, bloß aus Versehen keine dem Paragraph 6, Absatz 2, K-SHG entsprechende Regelung, die eine zwangsweise (gerichtliche) Durchsetzung einer Sicherheitsleistung nach erfolgter Hilfeleistung vorsieht, geschaffen zu haben. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung und mangels Analogiefähigkeit des Paragraph 6, Absatz 2, K-SHG auf einen solchen Fall ist das Begehren der klagenden Partei auf Einwilligung des Beklagten zur Bestellung einer Sicherheit unberechtigt. Das zutreffende klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts ist daher zu bestätigen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß Paragraphen 40, und 50 Absatz eins, ZPO selbst zu tragen.
Zur Entscheidung über die Kosten des Kurators des Beklagten für die Revisionsbeantwortung ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig. Die Kosten sind durch das bestellende Gericht (hier durch das Erstgericht) zu bestimmen (RIS-Justiz RS0035322).