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Entscheidung 6 Ob 112/98h×

Entscheidung 6 Ob 112/98h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob112/98h

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Michael G*****, geboren am 1.Dezember 1982, und Harald G*****, geboren am 4.Mai 1987, wohnhaft und in Obsorge bei der Mutter, Hedwig G*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Unterhaltssachwalterin, infolge Revisionsrekurses des Vaters, Herbert G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 2.Februar 1998, GZ 1 R 37/98v-68, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 6.4.1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Bregenz zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 19.November 1997 den Vater der Kinder Michael und Harald verpflichtet, zusätzlich zu der ihm zuletzt auferlegten Unterhaltsverpflichtung von bisher 900 S für Michael und 700 S für Harald beginnend ab 1.6.1997 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, für Michael bis 30.11.1997 einen weiteren Betrag von monatlich 800 S, insgesamt somit monatlich

1.700 S, ab 1.12.1997 einen weiteren Betrag von 950 S, insgesamt somit monatlich 1.850 S und für Harald bis 30.11.1997 einen weiteren Betrag von monatlich 1.000 S, insgesamt somit monatlich 1.700 S und ab dem 1.12.1997 einen weiteren Betrag von 950 S, insgesamt somit monatlich 1.650 S zu zahlen.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Vaters nicht Folge gegeben und in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 13, 14, 14, a, 14 b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 14, a Absatz eins und Absatz 2, AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 14, Absatz eins, AusßStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 14, a Absatz eins und Absatz 2, AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und ordentlicher Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und Absatz 4, leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E50247 06A01128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00112.98H.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19980423_OGH0002_0060OB00112_98H0000_000