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Entscheidung 6 Ob 114/06t×

Entscheidung 6 Ob 114/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob114/06t

Entscheidungsdatum

29.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25. Jänner 2001 verstorbenen Dkfm. Heide Maria S*****, über den am 21. Juni 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag des erbserklärten Erben Günter S*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Mai 2006, 6 Ob 114/06t, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Günter S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Dezember 2005, GZ 15 R 367/05d-291, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen wurde, zu überprüfen und dahingehend abzuändern, dass der Revisionsrekurs zugelassen und über ihn inhaltlich entschieden wird, hilfsweise die zu den vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen bereits vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidungen bekannt zu geben, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Abgabe der schriftlichen Entscheidung zur Ausfertigung ist das Gericht an diese gebunden, sodass es seine Entscheidung nicht mehr aufheben oder abändern kann (Paragraph 40, AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 40, Rz 1 und 3).

Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG bedarf die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses keiner Begründung.

Anmerkung

E81215 6Ob114.06t-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00114.06T.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20060629_OGH0002_0060OB00114_06T0000_000