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Entscheidung 6 Ob 114/24v×

Entscheidung 6 Ob 114/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob114/24v

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. O*, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei DI T*, vertreten durch Dr. Christopher Toms, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, und dessen Nebenintervenientin W* GmbH, *, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2024, GZ 40 R 197/23a-63, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei wird auf die aus dem Spruch ersichtliche Bezeichnung berichtigt.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Zu Spruchpunkt 1.: Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei ihre Firma und ihre Geschäftsanschrift geändert hat (*). Ihre Bezeichnung war daher nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen.

[2] Zu Spruchpunkt 2.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner Begründung.

Textnummer

E143242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00114.24V.1211.000

Im RIS seit

15.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241211_OGH0002_0060OB00114_24V0000_000