Entscheidung 6 Ob 114/24v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. O*, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei DI T*, vertreten durch Dr. Christopher Toms, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, und dessen Nebenintervenientin W* GmbH, *, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2024, GZ 40 R 197/23a-63, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei wird auf die aus dem Spruch ersichtliche Bezeichnung berichtigt.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu Spruchpunkt 1.: Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei ihre Firma und ihre Geschäftsanschrift geändert hat (*). Ihre Bezeichnung war daher nach § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen. [1] Zu Spruchpunkt 1.: Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei ihre Firma und ihre Geschäftsanschrift geändert hat (*). Ihre Bezeichnung war daher nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen.
[2] Zu Spruchpunkt 2.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung. [2] Zu Spruchpunkt 2.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner Begründung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00114.24V.1211.000
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
JJT_20241211_OGH0002_0060OB00114_24V0000_000