Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist gemäß § 502 ZPO. zulässig, weil es sich diesfalls um den Grund des Unterhaltsanspruches der Klägerin handelt (§ 502 Abs. 2 ZPO., Judikat 60 neu = SZ. XXVII 177 u. a.) und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 10.000 S übersteigt (§§ 58 (1) JN., 502 (3) ZPO.). Die Revision ist aber nicht begrundet.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, ZPO. zulässig, weil es sich diesfalls um den Grund des Unterhaltsanspruches der Klägerin handelt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO., Judikat 60 neu = SZ. römisch 27 177 u. a.) und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 10.000 S übersteigt (Paragraphen 58, (1) JN., 502 (3) ZPO.). Die Revision ist aber nicht begrundet.
Die Ansicht der Untergerichte, daß § 795 ABGB. nur in Betracht kommen würde, wenn ein gesetzmäßiger Ausschluß der Klägerin von ihrem Pflichtteil vorläge, ist nicht rechtsirrig (Weiß in Klang[2] III S. 957). Diese Ansicht entspricht dem Wortlaut und Sinn des § 795 ABGB. zufolge der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB.). Zutreffend wird in der Revisionsbeantwortung ausgeführt, daß bei einer anderen - von der Klägerin angestrebten - Auslegung ein nicht rechtmäßig enterbter Noterbe ein Wahlrecht zwischen dem Begehren auf Zahlung des gesetzlichen Pflichtteils und dem Begehren auf Gewährung des notwendigen Unterhaltes hätte, was nicht als die sich aus § 795 ABGB. ergebende Absicht des Gesetzgebers angenommen werden kann.Die Ansicht der Untergerichte, daß Paragraph 795, ABGB. nur in Betracht kommen würde, wenn ein gesetzmäßiger Ausschluß der Klägerin von ihrem Pflichtteil vorläge, ist nicht rechtsirrig (Weiß in Klang[2] römisch drei S. 957). Diese Ansicht entspricht dem Wortlaut und Sinn des Paragraph 795, ABGB. zufolge der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB.). Zutreffend wird in der Revisionsbeantwortung ausgeführt, daß bei einer anderen - von der Klägerin angestrebten - Auslegung ein nicht rechtmäßig enterbter Noterbe ein Wahlrecht zwischen dem Begehren auf Zahlung des gesetzlichen Pflichtteils und dem Begehren auf Gewährung des notwendigen Unterhaltes hätte, was nicht als die sich aus Paragraph 795, ABGB. ergebende Absicht des Gesetzgebers angenommen werden kann.
Es kann aber auch entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht deshalb, weil die Klägerin in einem früheren Verfahren ihren Pflichtteilsanspruch verspätet geltend gemacht hatte und die Klage deshalb wegen Verjährung gemäß § 1487 ABGB. rechtskräftig abgewiesen wurde, noch keineswegs angenommen werden, die Klägerin sei von ihrem Pflichtteilsanspruch im Sinne des § 795 ABGB. gesetzmäßig ausgeschlossen gewesen, also ihr an und für sich gegebener Pflichtteilsanspruch sei aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (§§ 768, 769, 770 bzw. 540 bis 542 und 782 ABGB.) überhaupt nicht zur Entstehung gelangt. Nur wenn der Pflichtteilsanspruch des Noterben aus den im Gesetz angeführten Gründen überhaupt nicht zur Entstehung gelangt wäre, wäre ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung des notwendigen Unterhaltes im Sinne des § 795 ABGB. entstanden.Es kann aber auch entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht deshalb, weil die Klägerin in einem früheren Verfahren ihren Pflichtteilsanspruch verspätet geltend gemacht hatte und die Klage deshalb wegen Verjährung gemäß Paragraph 1487, ABGB. rechtskräftig abgewiesen wurde, noch keineswegs angenommen werden, die Klägerin sei von ihrem Pflichtteilsanspruch im Sinne des Paragraph 795, ABGB. gesetzmäßig ausgeschlossen gewesen, also ihr an und für sich gegebener Pflichtteilsanspruch sei aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Paragraphen 768, 769, 770, bzw. 540 bis 542 und 782 ABGB.) überhaupt nicht zur Entstehung gelangt. Nur wenn der Pflichtteilsanspruch des Noterben aus den im Gesetz angeführten Gründen überhaupt nicht zur Entstehung gelangt wäre, wäre ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung des notwendigen Unterhaltes im Sinne des Paragraph 795, ABGB. entstanden.
Eine rechtmäßige Enterbung der Klägerin durch ihren Vater im Sinne des § 768 ABGB. haben die Untergerichte aber nicht als erwiesen angenommen. Nach der allgemeinen Beweislastregel hätte die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie im vorliegenden Falle günstigen Norm über die Möglichkeit ihrer Enterbung beweisen müssen und nicht etwa die Beklagte das Gegenteil (vgl. 2 Ob 678/55 u. a.). Daß die Vorinstanzen bloß auf Grund der von der Klägerin als Beweismittel angeführten Akten einen Beweis für die Enterbung der Klägerin nicht als erbracht angesehen haben, ist keineswegs denkgesetzwidrig; denn das sich aus den angeführten Akten ergebende Verhalten der Klägerin würde weder zur Annahme des Enterbungsgrundes des § 768 Z. 2 noch des des § 768 Z. 4 ABGB. hinreichen (vgl. gleichfalls 2 Ob 678/55). Die Rechtsrüge der Revision greift auch insoferne nicht durch, als sie aus dem Umstande, daß die Klägerin von ihrem Vater im Testament vom 6. November 1950 enterbt wurde, bereits das tatsächliche Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes ableiten will. Deshalb, weil jemand in einem Testament enterbt wurde, steht noch keineswegs fest, daß die Enterbung rechtmäßig erfolgt ist.Eine rechtmäßige Enterbung der Klägerin durch ihren Vater im Sinne des Paragraph 768, ABGB. haben die Untergerichte aber nicht als erwiesen angenommen. Nach der allgemeinen Beweislastregel hätte die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie im vorliegenden Falle günstigen Norm über die Möglichkeit ihrer Enterbung beweisen müssen und nicht etwa die Beklagte das Gegenteil vergleiche 2 Ob 678/55 u. a.). Daß die Vorinstanzen bloß auf Grund der von der Klägerin als Beweismittel angeführten Akten einen Beweis für die Enterbung der Klägerin nicht als erbracht angesehen haben, ist keineswegs denkgesetzwidrig; denn das sich aus den angeführten Akten ergebende Verhalten der Klägerin würde weder zur Annahme des Enterbungsgrundes des Paragraph 768, Ziffer 2, noch des des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB. hinreichen vergleiche gleichfalls 2 Ob 678/55). Die Rechtsrüge der Revision greift auch insoferne nicht durch, als sie aus dem Umstande, daß die Klägerin von ihrem Vater im Testament vom 6. November 1950 enterbt wurde, bereits das tatsächliche Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes ableiten will. Deshalb, weil jemand in einem Testament enterbt wurde, steht noch keineswegs fest, daß die Enterbung rechtmäßig erfolgt ist.