Begründung:
Die Parteien, deren Ehe rechtskräftig geschieden ist, sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ 2003 Grundbuch *****. Auf der Liegenschaft ist unter anderem das Pfandrecht im Höchstbetrag von 4,500.000,-- S für die Raiffeisenbank K***** reg GenmbH einverleibt.
Im Rahmen ihres Antrages auf nacheheliche Aufteilung stellte die Antragstellerin unter Hinweis darauf, daß zu 7 Cg 45/95w des Landesgerichtes Korneuburg wegen eines Betrages von 3,825.068,50 S sA eine Hypothekarklage anhängig sei, weil der Antragsgegner seine Rückzahlungsraten nicht geleistet und daher der dem Antragsgegner gewährte Kredit fällig gestellt worden sei, den Antrag, "daß sofort ein Beschluß des Inhaltes gefaßt" werde, daß die Antragstellerin "mit der von ihr übernommenen Realhaftung der eingangs genannten Liegenschaft nur zur Ausfallshaftung herangezogen werden" könne.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, ein solcher Rechtsgestaltungsakt sei "insbesondere im Provisorialverfahren" der österreichischen Rechtsordnung fremd.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin, keine Folge.
Der Rekursantrag hat folgenden Wortlaut: "den angefochtenen Beschluß beheben und im Sinne der §§ 92 und 98 EheG aussprechen, daß die Antragstellerin, Dipl.Ing.Dr.Renate K*****, in Ansehung der auf Grund der Pfandurkunde vom 7.12.1992 auf ihrem Liegenschaftsanteil der EZ 2003 KG *****, einverleibten Höchstbetragshypothek über S 4,500.000,-- zugunsten der Raiffeisenbank K***** reg.Gen.m.b.H., zur Besicherung der der Raiffeisenbank K***** reg.Gen.m.b.H. gegenüber der W.P***** Handel und Kraftfahrzeug Service Gesellschaft m.b.H., ***** bestehenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 4,500.000,-- gemäß Kreditvertrag vom 11.12.1992 zu Konto-Nummer 30338 Ausfallsbürge ist, und daß Walter P*****, zur Rückzahlung dieser Schulden verpflichtet ist, somit Hauptschuldner ist." Auch wenn das Aufteilungsverfahren sich erst im Anfangsstadium befinde, sei die begehrte sofortige Beschlußfassung möglich, weil eine Entlassung aus der Pfandhaftung ohne Zustimmung des Gläubigers nicht möglich sei (EFSlg 63.632).Der Rekursantrag hat folgenden Wortlaut: "den angefochtenen Beschluß beheben und im Sinne der Paragraphen 92 und 98 EheG aussprechen, daß die Antragstellerin, Dipl.Ing.Dr.Renate K*****, in Ansehung der auf Grund der Pfandurkunde vom 7.12.1992 auf ihrem Liegenschaftsanteil der EZ 2003 KG *****, einverleibten Höchstbetragshypothek über S 4,500.000,-- zugunsten der Raiffeisenbank K***** reg.Gen.m.b.H., zur Besicherung der der Raiffeisenbank K***** reg.Gen.m.b.H. gegenüber der W.P***** Handel und Kraftfahrzeug Service Gesellschaft m.b.H., ***** bestehenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 4,500.000,-- gemäß Kreditvertrag vom 11.12.1992 zu Konto-Nummer 30338 Ausfallsbürge ist, und daß Walter P*****, zur Rückzahlung dieser Schulden verpflichtet ist, somit Hauptschuldner ist." Auch wenn das Aufteilungsverfahren sich erst im Anfangsstadium befinde, sei die begehrte sofortige Beschlußfassung möglich, weil eine Entlassung aus der Pfandhaftung ohne Zustimmung des Gläubigers nicht möglich sei (EFSlg 63.632).