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Entscheidung 6 Ob 115/00f×

Entscheidung 6 Ob 115/00f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob115/00f

Entscheidungsdatum

17.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl R*****, ***** vertreten durch Dr. Karl Haas und andere Rechtsanwälte in St.Pölten, gegen die beklagte Partei Leopoldine M*****, vertreten durch Dr. Peter Urbanek und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Übergabe einer Wohnung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 17. Februar 2000, GZ 36 R 31/00b-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG in der hier anzuwendenden Fassung setzt die Auflösung eines Mietvertrages über eine Eigentumswohnung, die in einem unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Haus liegt, durch Zeitablauf voraus, dass die vereinbarte Vertragsdauer 5 Jahre nicht übersteigt. Wie sich aus dem Grundbuch und im Übrigen aus den eigenen Behauptungen des Klägers im angeschlossenen Akt C 712/93 des Bezirksgerichtes Lilienfeld ergibt, wurde die Wohnhausanlage, in der die strittige Wohnung liegt, mit Unterstützung des Landes Niederösterreich errichtet, zu dessen Gunsten das Wohnobjekt mit einem Pfandrecht belastet ist. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von einer Wohnung im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG ausgegangen.

Anmerkung

E58451 06A01150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00115.00F.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20000517_OGH0002_0060OB00115_00F0000_000