Entscheidung 6 Ob 115/09v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.07.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helmut P*****, 2. Wolfgang M*****, 3. Heinz K*****, 4. Michael M*****, 5. Mario R*****/, alle vertreten durch Poganitsch & Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei Franz B*****, vertreten durch Dr. Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27. Februar 2009, GZ 4 R 71/08w-45, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei ist eine Revision in den in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN angeführten Streitigkeiten nicht jedenfalls, sondern nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. § 502 Abs 5 ZPO normiert nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich eine Ausnahme von den Wertgrenzen des § 502 Abs 2 und 3 ZPO, nicht aber von dem in § 502 Abs 1 ZPO als generelle Voraussetzung für die Anrufung des Höchstgerichts statuierten Erfordernis des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. Eine derartige Rechtsfrage wird vom Revisionswerber aber nicht aufgezeigt.Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei ist eine Revision in den in Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN angeführten Streitigkeiten nicht jedenfalls, sondern nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Paragraph 502, Absatz 5, ZPO normiert nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich eine Ausnahme von den Wertgrenzen des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO, nicht aber von dem in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als generelle Voraussetzung für die Anrufung des Höchstgerichts statuierten Erfordernis des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. Eine derartige Rechtsfrage wird vom Revisionswerber aber nicht aufgezeigt.
Anmerkung
E91362
6Ob115.09v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00115.09V.0702.000
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090702_OGH0002_0060OB00115_09V0000_000