Entscheidung 6 Ob 115/22p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers A* vertreten durch Mag. Andrea Francesco Longo, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin V*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückführung der Minderjährigen *, geboren am *, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außer-ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 2. Mai 2022, GZ 20 R 43/22f-56, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Vorinstanzen haben nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) angeordnet, die Mutter (Antragsgegnerin) habe das 2019 geborene Kind in das Staatsgebiet von Italien rückzuführen und „dort zu belassen“.
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs wendet sich nicht gegen die Anordnung der Rückführung, sondern nur gegen die Anordnung, das Kind im Staatsgebiet von Italien „zu belassen“. Für diese Anordnung gebe es keine materiell-rechtliche Grundlage.
[3] Es stimmt zwar, dass das HKÜ keine Norm kennt, wonach das rückgeführte Kind im ursprünglichen Staatsgebiet „zu belassen“ sei. Darauf ist vom Obersten Gerichtshof aber mangels Relevierung im Rekurs der Mutter, hier nicht weiter einzugehen. Im Übrigen wollte das Erstgericht mit dieser Formulierung im konkreten Fall ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass die angeordnete Rückführung nicht dadurch unterlaufen werden könne, dass ohne relevante Änderung der Tatsachengrundlagen das rückgeführte Kind nach der Rückführung (sofort) wieder (neuerlich) entführt werden könne. Mit einem derartigen Verständnis würden Inhalt und Zweck des HKÜ ad absurdum geführt. Es versteht sich von selbst, dass bei einer relevanten Änderung der Tatsachengrundlagen (zB Einvernehmen der Eltern über die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes) die Anordnung des „Belassens“ des Kindes in Italien neu beurteilt werden könnte und müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00115.22P.0622.000
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
JJT_20220622_OGH0002_0060OB00115_22P0000_000