Begründung:
[1] Der Beklagte war bis 15. 9. 2016 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der K* GmbH, FN *. Mit Beschluss vom 20. 12. 2016, 38 S 185/16g, wurde über diese Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt.
[2] Die Klägerin begehrt Schadenersatz, weil der Beklagte seiner Verpflichtung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, trotz Vorliegens der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch die Insolvenzmasse um den Klagsbetrag geschmälert.
[3] Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 42.500 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 183.360,41 sA (insoweit rechtskräftig) ab. Die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sei für den Beklagten zum 31. 5. 2016 erkennbar gewesen. Die im Zeitraum 1. 6. bis 15. 9. 2016 eingetretene Masseschmälerung betrage 42.500 EUR. Eine Haftung des Beklagten für den Zeitraum nach seiner Abberufung am 15. 9. 2016 komme hingegen nicht in Betracht.
[4] Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte den klagsabweisenden Teil dieses Urteils. Im Umfang der Klagsstattgebung hob es das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss ließ es zu. Zum Aufhebungsbeschluss führte es aus, nach dem 2. Halbsatz des § 84 Abs 3 Z 6 AktG seien Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, vom Zahlungsverbot ausgenommen. Dieser Ausnahmetatbestand sei analog im GmbH-Recht anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei unter diese Ausnahme nicht nur die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu zählen. Vielmehr seien auch die Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kommunalsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung umfasst. Es sei aber davon auszugehen, dass diese Zahlungen in der vom Sachverständigen ermittelten Bandbreite der Masseschmälerung im Zeitraum 1. 6. bis 15. 9. 2016 – nach der dargelegten Rechtsansicht zu Unrecht – (als schmälernd) berücksichtigt wurden. Im fortgesetzten Verfahren sei es daher erforderlich, jene Masseschmälerung für den genannten Zeitraum zu ermitteln, die sich unter Außerachtlassung (auch) der Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kommunalsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ergebe. [4] Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte den klagsabweisenden Teil dieses Urteils. Im Umfang der Klagsstattgebung hob es das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss ließ es zu. Zum Aufhebungsbeschluss führte es aus, nach dem 2. Halbsatz des Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG seien Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, vom Zahlungsverbot ausgenommen. Dieser Ausnahmetatbestand sei analog im GmbH-Recht anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei unter diese Ausnahme nicht nur die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu zählen. Vielmehr seien auch die Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kommunalsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung umfasst. Es sei aber davon auszugehen, dass diese Zahlungen in der vom Sachverständigen ermittelten Bandbreite der Masseschmälerung im Zeitraum 1. 6. bis 15. 9. 2016 – nach der dargelegten Rechtsansicht zu Unrecht – (als schmälernd) berücksichtigt wurden. Im fortgesetzten Verfahren sei es daher erforderlich, jene Masseschmälerung für den genannten Zeitraum zu ermitteln, die sich unter Außerachtlassung (auch) der Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kommunalsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ergebe.
[5] Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung, inwieweit Leistungen von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen durch ein Organ einer Kapitalgesellschaft zu den Ausnahmen nach § 84 Abs 3 Z 6 2. Halbsatz AktG (hier iVm § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG) zu zählen seien, außerhalb der (hier nicht gegenständlichen) Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, nicht vorliege. [5] Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung, inwieweit Leistungen von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen durch ein Organ einer Kapitalgesellschaft zu den Ausnahmen nach Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, 2. Halbsatz AktG (hier in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG) zu zählen seien, außerhalb der (hier nicht gegenständlichen) Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, nicht vorliege.