Aus der Begründung:
Das Rekursgericht übersieht die Frage des Unterschiedes zwischen einer Transmission im weiteren Sinn (§ 537 ABGB.) und im engeren Sinne (§ 809 ABGB.). Nach letzterer Bestimmung geht der Nacherbe dem Erbeserben vor, wenn dieser vor Antritt der Erbschaft, also vor Abgabe der Erbserklärung gestorben ist. Es war früher strittig, ob unter Nacherbe im Sinn des § 809 ABGB. nur der fideikommissarische Substitut oder auch der gemeine Substitut (Ersatzerbe) zu verstehen ist (näheres s. bei Rappaport in Klang[1] II/1 211). Die nunmehrige Lehre und Rechtsprechung versteht darunter auch den Ersatzerben (Ehrenzweig[2] II/2 S.368, Weiss bei Klang[2] III 76, Wolf f[4] S. 343, Schell bei Klang[1] II/1 798, Gschnitzer, Erbrecht S. 73, JBl, 1947 S. 154, dagegen Rappaport a. a. O.). Der Oberste Gerichtshof schließt sich der nunmehr herrschenden Auffassung an. § 604 ABGB. nennt auch den gemeinen Substituten Nacherben. In der Überschrift zu den §§ 604 ff. ist von Nacherben und Fideikommissen, die es nicht mehr gibt, die Rede. Der heute gebräuchliche Ausdruck "Ersatzerbe" ist dem ABGB. nicht bekannt. Das Wort "Nacherbe" wird vielmehr im weiteren Sinn gebraucht als dies heute der Fall ist. Daraus, daß § 615 (1) ABGB. bestimmt, daß die gemeine Substitution erlischt, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat, geht zwingend hervor, daß dies nicht schon dann der Fall ist, wenn er den Erblasser überlebt hat.Das Rekursgericht übersieht die Frage des Unterschiedes zwischen einer Transmission im weiteren Sinn (Paragraph 537, ABGB.) und im engeren Sinne (Paragraph 809, ABGB.). Nach letzterer Bestimmung geht der Nacherbe dem Erbeserben vor, wenn dieser vor Antritt der Erbschaft, also vor Abgabe der Erbserklärung gestorben ist. Es war früher strittig, ob unter Nacherbe im Sinn des Paragraph 809, ABGB. nur der fideikommissarische Substitut oder auch der gemeine Substitut (Ersatzerbe) zu verstehen ist (näheres s. bei Rappaport in Klang[1] II/1 211). Die nunmehrige Lehre und Rechtsprechung versteht darunter auch den Ersatzerben (Ehrenzweig[2] II/2 S.368, Weiss bei Klang[2] römisch drei 76, Wolf f[4] S. 343, Schell bei Klang[1] II/1 798, Gschnitzer, Erbrecht S. 73, JBl, 1947 S. 154, dagegen Rappaport a. a. O.). Der Oberste Gerichtshof schließt sich der nunmehr herrschenden Auffassung an. Paragraph 604, ABGB. nennt auch den gemeinen Substituten Nacherben. In der Überschrift zu den Paragraphen 604, ff. ist von Nacherben und Fideikommissen, die es nicht mehr gibt, die Rede. Der heute gebräuchliche Ausdruck "Ersatzerbe" ist dem ABGB. nicht bekannt. Das Wort "Nacherbe" wird vielmehr im weiteren Sinn gebraucht als dies heute der Fall ist. Daraus, daß Paragraph 615, (1) ABGB. bestimmt, daß die gemeine Substitution erlischt, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat, geht zwingend hervor, daß dies nicht schon dann der Fall ist, wenn er den Erblasser überlebt hat.
Es ist daher auf die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, welche Bedeutung es hat, daß Ilona H. Erbin nach Ladislaus H. ist, nicht einzugehen. Daher braucht auch nicht untersucht zu werden, ob die Verlassenschaft des Transmittenten oder der Transmissar die Erbserklärung abzugeben hat. Bei Annahme der noch zu erörternden Gültigkeit des mündlichen Testaments wäre Ilona H. als Ersatzerbin zum Nachlaß berufen.
Wie das Erstgericht zutreffend angenommen hat, liegen zum Nachlaß des Dr. Benö N. widerstreitende Erbserklärungen vor, die alle zu Gericht anzunehmen waren und die Frage, ob Ilona H. auf Grund des in Anspruch genommenen mündlichen Testaments tatsächlich Erbin ist, kann nur im Erbrechtsstreit entschieden werden.