Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe ist jedenfalls unzulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betrifft die Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG, BGBl I 111/2003, trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß § 203 Abs 7 AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (RIS-Justiz RS0121471).1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betrifft die Übergangsbestimmung des Paragraph 205, AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der Paragraphen 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im römisch drei. Hauptstück des Gesetzes; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum römisch eins. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (RIS-Justiz RS0121471).
2. Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist.2. Nach Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist.
Diese Bestimmung entspricht jener des § 527 Abs 2 ZPO; auch wenn dort nur von einer nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung die Rede ist, ist dies im weiteren Sinne aufzufassen; ein solcher Auftrag liegt nicht nur dann vor, wenn das Erstgericht neue Tatsachen zu erheben, sondern auch dann, wenn es Unklarheiten, Widersprüche des bisherigen Verfahrens und der Entscheidung zu beheben oder die Begründung der Entscheidung nachzutragen hat (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 527 Rz 11 mwN; 1 Ob 49/54). Da im vorliegenden Verfahren ein Ausspruch dahin, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, fehlt, ist jegliches Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts unzulässig (RIS-Justiz RS0030814).Diese Bestimmung entspricht jener des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO; auch wenn dort nur von einer nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung die Rede ist, ist dies im weiteren Sinne aufzufassen; ein solcher Auftrag liegt nicht nur dann vor, wenn das Erstgericht neue Tatsachen zu erheben, sondern auch dann, wenn es Unklarheiten, Widersprüche des bisherigen Verfahrens und der Entscheidung zu beheben oder die Begründung der Entscheidung nachzutragen hat (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 527, Rz 11 mwN; 1 Ob 49/54). Da im vorliegenden Verfahren ein Ausspruch dahin, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, fehlt, ist jegliches Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts unzulässig (RIS-Justiz RS0030814).