Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 92 ABGB. ist die Ehefrau verbunden, dem Manne in der Haushaltung nach Kräften beizustehen. Daher wird vermutet, daß sie jene Geschäfte, die die Haushaltsführung erfordert und die gewöhnlich damit verbunden sind (§ 1029 ABGB.), als Vertreterin des Gatten besorgt. Zur Haushaltsführung gehörige Geschäfte kann daher die Ehefrau (kraft ihrer "Schlüsselgewalt") für ihren Gatten abschließen, und solche von ihr besorgte Geschäfte gelten im Zweifel auch für ihren Gatten abgeschlossen (vgl. § 1357/I des deutschen BGB. sowie Klang 2. Aufl. I 392 ff. zu § 92 ABGB.). Das folgt aus der Mitwirkung der Gattin an der Führung des Hauswesens, und der Dritte hat nur zu prüfen, ob das Geschäft in den Rahmen einer der sozialen Stellung der Ehegatten entsprechenden Haushaltsführung fällt (Klang 1. Aufl. I/1 602 f. zu § 92 ABGB.). Wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um dem täglichen Bedarf dienende Anschaffungen handelt, sind solche durch die Schlüsselgewalt der Frau gedeckt, und die Ehefrau muß solche Geschäfte, um den Mann zu verpflichten, nicht ausdrücklich in seinem Namen abschließen (SZ. XII 297), auch wenn sie von der bisher gepflogenen Barzahlung abgeht und Kredit in Anspruch nimmt. Ob die Ehefrau, wenn sie den Vertrag nicht im Namen des Mannes abschließt (wie im Falle der vom Beklagten angeführten Entscheidung SZ. XIII 212), neben dem Manne haftet, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und daher hier nicht zu erörtern. Die Begründung, die die Gattin des Beklagten ihrer dem Kläger gegenüber gestellten Bitte um Kreditgewährung gegeben hat, sie habe Differenzen mit dem Beklagten und augenblicklich kein Geld, schließt die Haftung des Beklagten für die kreditierten Beträge nicht aus, noch weniger der Umstand, daß der Kläger den Schutzumschlag des Büchleins, in dem er die Borggeschäfte verzeichnet hat, mit der Aufschrift "Frau N." versehen hat. Denn die Gattin des Beklagten hat mit dieser Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie die Kreditgeschäfte nicht im Namen des Beklagten abschließen wolle, noch daß das gemeinsame Hauswesen aufgelöst sei oder ihr Gatte ihr die Vertretungsbefugnis entzogen habe. Keine Rede kann davon sein, daß die erwähnte Aufschrift des Einschreibebüchleins keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lasse (§ 863 ABGB.), daß der Kläger den Beklagten aus seiner Haftung entlassen wollte.Nach Paragraph 92, ABGB. ist die Ehefrau verbunden, dem Manne in der Haushaltung nach Kräften beizustehen. Daher wird vermutet, daß sie jene Geschäfte, die die Haushaltsführung erfordert und die gewöhnlich damit verbunden sind (Paragraph 1029, ABGB.), als Vertreterin des Gatten besorgt. Zur Haushaltsführung gehörige Geschäfte kann daher die Ehefrau (kraft ihrer "Schlüsselgewalt") für ihren Gatten abschließen, und solche von ihr besorgte Geschäfte gelten im Zweifel auch für ihren Gatten abgeschlossen vergleiche Paragraph 1357 /, römisch eins, des deutschen BGB. sowie Klang 2. Aufl. römisch eins 392 ff. zu Paragraph 92, ABGB.). Das folgt aus der Mitwirkung der Gattin an der Führung des Hauswesens, und der Dritte hat nur zu prüfen, ob das Geschäft in den Rahmen einer der sozialen Stellung der Ehegatten entsprechenden Haushaltsführung fällt (Klang 1. Aufl. I/1 602 f. zu Paragraph 92, ABGB.). Wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um dem täglichen Bedarf dienende Anschaffungen handelt, sind solche durch die Schlüsselgewalt der Frau gedeckt, und die Ehefrau muß solche Geschäfte, um den Mann zu verpflichten, nicht ausdrücklich in seinem Namen abschließen (SZ. römisch zwölf 297), auch wenn sie von der bisher gepflogenen Barzahlung abgeht und Kredit in Anspruch nimmt. Ob die Ehefrau, wenn sie den Vertrag nicht im Namen des Mannes abschließt (wie im Falle der vom Beklagten angeführten Entscheidung SZ. römisch dreizehn 212), neben dem Manne haftet, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und daher hier nicht zu erörtern. Die Begründung, die die Gattin des Beklagten ihrer dem Kläger gegenüber gestellten Bitte um Kreditgewährung gegeben hat, sie habe Differenzen mit dem Beklagten und augenblicklich kein Geld, schließt die Haftung des Beklagten für die kreditierten Beträge nicht aus, noch weniger der Umstand, daß der Kläger den Schutzumschlag des Büchleins, in dem er die Borggeschäfte verzeichnet hat, mit der Aufschrift "Frau N." versehen hat. Denn die Gattin des Beklagten hat mit dieser Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie die Kreditgeschäfte nicht im Namen des Beklagten abschließen wolle, noch daß das gemeinsame Hauswesen aufgelöst sei oder ihr Gatte ihr die Vertretungsbefugnis entzogen habe. Keine Rede kann davon sein, daß die erwähnte Aufschrift des Einschreibebüchleins keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lasse (Paragraph 863, ABGB.), daß der Kläger den Beklagten aus seiner Haftung entlassen wollte.
Der Umstand, daß der Beklagte und seine Gattin nach lange bestehender Ehegemeinschaft einige Monate vor den gegenständlichen Kreditkäufen eine Teilung der Ehewohnung unter sich vereinbart hatten und sich seither selbst versorgten, hebt nach Ansicht des Revisionsgerichtes die Schlüsselgewalt der Ehefrau noch nicht auf, denn es handelt sich dabei um ihrer Natur nach nur die Ehegatten - und zwar ihre intimste Lebenssphäre - berührende, auf deren Hauswesen beschränkte Vorkommnisse von für einen Dritten nicht absehbarer Dauer und Tragweite, bezüglich welcher Vorkommnisse Nachforschungen zu pflegen oder aus welchen Vorkommnissen Schlüsse zu ziehen ein Dritter weder als berechtigt noch als verpflichtet angesehen werden kann, weshalb es für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ohne Belang ist, ob und auf welche Weise der Kläger von diesen Vorkommnissen Kenntnis erlangt hat.