Entscheidungsgründe:
Der Beklagte, ein Bundesbediensteter, mietete 1986 eine Wohnung im Ausmaß von 74,79 m2. Das Mietobjekt befindet sich auf einer Liegenschaft, die im Eigentum der Republik Österreich stand und 1994 an die Klägerin veräußert wurde. Die Hausverwaltung besorgte bis Ende 1994 die Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, die gleichzeitig auch Dienstgeberin des Beklagten war. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Zusätzlich wurde vereinbart, daß der Mieter eine an das Mietobjekt anschließende, an eine Dritte vermietete Räumlichkeit bei deren Freiwerden hinzumietet (dies auch im Interesse der Vermieterin an der Schaffung einer größeren Wohneinheit). Der Beklagte heiratete im September 1988. Er hat drei eheliche Kinder, die 1989, 1992 und 1994 geboren wurden. Der Beklagte bewohnte zunächst das Mietobjekt. 1990 ersuchte er den zuständigen Vertreter der Vermieterin (den Abteilungsleiter für mietrechtliche Angelegenheiten der Bundesbaudirektion) um Verständnis dafür, daß er sich wegen der beengten Wohnverhältnisse und der Größe seiner Familie ein Ersatzquartier nehme, bis die Nebenwohnung frei werde. Er mietete auf fünf Jahre eine größere Wohnung, die er mit seiner Familie bewohnte. Dies war dem Dienstgeber des Beklagten und damit auch der Vermieterin bekannt. Der Beklagte teilte dem Vertreter der Vermieterin auch ausdrücklich mit, daß er nicht mehr in der Mietwohnung wohne. Daß der Beklagte am 16.3.1994 die von ihm angemietete Ersatzwohnung als Eigentumswohnung (Ehegattenwohnungseigentum) erworben hatte, teilte er der Vermieterin nicht mit. Er erklärte ihr aber immer wieder sein Interesse am Mietobjekt. Für die Vermietung von bundeseigenen Mietobjekten an Bundesbedienstete sahen Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums (für wirtschaftliche Angelegenheiten) vor, daß gegenüber Bundesbediensteten nicht "die volle Härte des Gesetzes" angewendet werden sollte, daß also nicht in jedem Fall von möglichen Kündigungsgründen Gebrauch gemacht werden sollte. Aufgrund dieser Richtlinien wurde dem Beklagten von der Vermieterin gestattet, daß er (befristet) nicht im Mietobjekt wohnt.
Die Klägerin stützte ihre am 25.9.1995 eingebrachte gerichtliche Aufkündigung auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 (Weitergabe der Wohnung) und Z 6 MRG (Nichtbenützung des Mietobjektes). Der Beklagte wohne ständig in einer anderen Wohnung.Die Klägerin stützte ihre am 25.9.1995 eingebrachte gerichtliche Aufkündigung auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, (Weitergabe der Wohnung) und Ziffer 6, MRG (Nichtbenützung des Mietobjektes). Der Beklagte wohne ständig in einer anderen Wohnung.
Der Beklagte erhob Einwendungen. Er habe die Wohnung nicht weitergegeben. Er habe sie zwar nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses verwendet, die Vermieterin habe aber auf die Geltendmachung der herangezogenen Kündigungsgründe verzichtet. Der Hausverwaltung sei bekannt gewesen, daß der Beklagte bereits vor fünf Jahren in eine andere Wohnung übersiedelt sei. Die Klägerin habe sich ihres Rechts auf Kündigung verschwiegen.
Die Klägerin replizierte, sich des Rechts auf Kündigung nicht verschwiegen und darauf auch nicht verzichtet zu haben. Sie habe die Liegenschaft auf der Grundlage des BIG-Gesetzes erworben. Gesetzesabsicht sei die Verwertung von Liegenschaften im Bundeseigentum. Die Klägerin sei verpflichtet, alle mietrechtlichen Möglichkeiten zur Freimachung der Liegenschaften von Bestandverhältnissen auszuschöpfen. Bundesbediensteten als Mietern sei die Berufung auf Verschweigung oder Verzicht auf Kündigungsgründe rechtlich nicht möglich. Der Klägerin sei in der Zeit vor der Kündigung der wahre Sachverhalt nicht bekannt gewesen, sodaß es an einer Grundlage für eine Kündigung mit Erfolgsaussicht gefehlt habe. Ein Verzicht oder eine Verschweigung könne schon deshalb nicht eingetreten sein, weil der Beklagte gegenüber der Vermieterin stets erklärt habe, daß er weiter Interesse an der Wohnung habe. Tatsächlich habe er eine Eigentumswohnung angeschafft.
Das Erstgericht hob die Kündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen fest, daß sich durch den Ankauf der Eigentumswohnung durch den Beklagten für die Vermieterin nichts geändert hätte, wenn der Beklagte an seiner Absicht festgehalten hätte, die Mietwohnung selbst (mit seiner Familie) zu bewohnen und die Nachbarwohnung bei Freiwerden hinzuzumieten. In diesem Fall hätte die Vermieterin vom Beklagten auch nicht verlangt, die Eigentumswohnung wieder zu verkaufen. Es wäre nur die tatsächliche Benützung der Mietwohnung verlangt worden (S 8 in ON 11). Die Nachbarwohnung sei derzeit noch nicht frei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es bestehe keinerlei Hinweis, daß der Beklagte die Wohnung auch nur teilweise weitergegeben hätte. Die Nichtbenützung der Mietwohnung sei der Vermieterin bekannt gewesen. Zwar sei für den Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes ein strenger Maßstab anzulegen; die Duldung der Nichtbenützung der Wohnung durch mehrere Jahre lasse jedoch keinen vernünftigen Grund zu Zweifeln offen, daß die Nichtbenützung von der Vermieterin akzeptiert worden sei. Die Klägerin müsse sich die Kenntnis ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Der Vermieterin sei zwar zunächst nicht bekannt gewesen, daß der Beklagte eine Eigentumswohnung erworben habe, die Nichtbenützung der Mietwohnung sei aber schon vor diesem Wohnungserwerb akzeptiert worden. Die Vermieterin habe zumindest für die Dauer bis zum Freiwerden der Nachbarwohnung auf den Kündigungsgrund der Nichtbenützung (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) verzichtet.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es bestehe keinerlei Hinweis, daß der Beklagte die Wohnung auch nur teilweise weitergegeben hätte. Die Nichtbenützung der Mietwohnung sei der Vermieterin bekannt gewesen. Zwar sei für den Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes ein strenger Maßstab anzulegen; die Duldung der Nichtbenützung der Wohnung durch mehrere Jahre lasse jedoch keinen vernünftigen Grund zu Zweifeln offen, daß die Nichtbenützung von der Vermieterin akzeptiert worden sei. Die Klägerin müsse sich die Kenntnis ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Der Vermieterin sei zwar zunächst nicht bekannt gewesen, daß der Beklagte eine Eigentumswohnung erworben habe, die Nichtbenützung der Mietwohnung sei aber schon vor diesem Wohnungserwerb akzeptiert worden. Die Vermieterin habe zumindest für die Dauer bis zum Freiwerden der Nachbarwohnung auf den Kündigungsgrund der Nichtbenützung (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG) verzichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, es sei für die Annahme einer schlüssigen Willenserklärung im Sinne des § 863 ABGB notwendig, daß mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig bleibe, am Verzichtswillen der Vermieterin zu zweifeln. Bei der Prüfung der Schlüssigkeit eines Verhaltens sei ein strenger Maßstab anzulegen. Der Beklagte habe das Verhalten der Vermieterin nicht als generellen Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG verstehen dürfen. Es sei nur eine Zustimmung für eine vorübergehende Nichtbenützung der Wohnung, solange die Familie des Beklagten in einem Ersatzquartier wohne, anzunehmen gewesen. Der Beklagte habe die Vermieterin um Verständnis ersucht, daß er ein Ersatzquartier nehmen werde, weil die Nachbarwohnung noch nicht frei geworden sei. Dieses Provisorium sei durch die Anschaffung der Eigentumswohnung beendet. Der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Vermieterin die Nichtbenützung der aufgekündigten Wohnung auch für den Fall dulde, daß er und seine Frau eine Eigentumswohnung erwerben. Eine solche Wohnung sei nicht mehr als "Ersatzquartier" anzusehen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, es sei für die Annahme einer schlüssigen Willenserklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB notwendig, daß mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig bleibe, am Verzichtswillen der Vermieterin zu zweifeln. Bei der Prüfung der Schlüssigkeit eines Verhaltens sei ein strenger Maßstab anzulegen. Der Beklagte habe das Verhalten der Vermieterin nicht als generellen Verzicht auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG verstehen dürfen. Es sei nur eine Zustimmung für eine vorübergehende Nichtbenützung der Wohnung, solange die Familie des Beklagten in einem Ersatzquartier wohne, anzunehmen gewesen. Der Beklagte habe die Vermieterin um Verständnis ersucht, daß er ein Ersatzquartier nehmen werde, weil die Nachbarwohnung noch nicht frei geworden sei. Dieses Provisorium sei durch die Anschaffung der Eigentumswohnung beendet. Der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Vermieterin die Nichtbenützung der aufgekündigten Wohnung auch für den Fall dulde, daß er und seine Frau eine Eigentumswohnung erwerben. Eine solche Wohnung sei nicht mehr als "Ersatzquartier" anzusehen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Mit seiner außerordentlichen Revision beantragt der Beklagte, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.