Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor:
Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (JBl 1990, 587; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 37 zu § 1304; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 12/85). Der Geschädigte hat alles vorzukehren, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten und darf die Schadensfolgen auch nicht durch Unterlassung des erforderlichen und zumutbaren Verhaltens vergrößern (Reischauer aaO Rz 38). Nach der Rechtsprechung verletzt derjenige die Schadensminderungspflicht, der schuldhaft Handlungen unterläßt (wobei auch leichte Fahrlässigkeit genügt, Reischauer aaO Rz 38), die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt würden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verhindern (JBl 1990, 587; stRsp RIS-Justiz RS0023573). Was dem Geschädigten zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu § 1304 mwN). Dabei handelt es sich um eine nach Lage des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage.Aus Paragraph 1304, ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (JBl 1990, 587; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 37 zu Paragraph 1304,; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 12/85). Der Geschädigte hat alles vorzukehren, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten und darf die Schadensfolgen auch nicht durch Unterlassung des erforderlichen und zumutbaren Verhaltens vergrößern (Reischauer aaO Rz 38). Nach der Rechtsprechung verletzt derjenige die Schadensminderungspflicht, der schuldhaft Handlungen unterläßt (wobei auch leichte Fahrlässigkeit genügt, Reischauer aaO Rz 38), die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt würden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verhindern (JBl 1990, 587; stRsp RIS-Justiz RS0023573). Was dem Geschädigten zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1304, mwN). Dabei handelt es sich um eine nach Lage des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage.
Das Berufungsgericht ist angesichts des der Klägerin im Vorprozeß angebotenen, für sie äußerst günstigen Vergleichs von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ausgegangen und hat ihr nur jenen Schaden zugesprochen, der auch bei Abschluß des Vergleichs entstanden wäre. Seine Auffassung, daß die Klägerin nach den Interessen beider Streitteile im vorliegenden Fall und den hier anzuwendenden Grundsätzen des redlichen Verkehrs verpflichtet gewesen wäre, diesen Vergleich abzuschließen, wodurch der darüber hinausgehende Schade hätte verhindert werden können, steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung in Einklang. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Klägerin den gemeinen Wert der überbauten Grundstücksteile auch dann hätte ersetzen müssen, wenn sie mit ihrem im Vorprozeß vertretenen Rechtsstandpunkt durchgedrungen wäre. Ein durchschnittlich verständiger Geschädigter hätte das Vergleichsanbot angesichts dieses Umstandes und seiner darin begründeten besonderen Günstigkeit angenommen, um künftige höhere Schäden zu vermeiden. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre der Klägerin die Günstigkeit des Angebotes und dessen Eignung zur Schadensbegrenzung nicht verborgen geblieben.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sein Rechtsmittel war somit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sein Rechtsmittel war somit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.