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Entscheidung 6 Ob 117/07k×

Entscheidung 6 Ob 117/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob117/07k

Entscheidungsdatum

21.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rainer S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G*****gesellschaft mbH, gegen die beklagten Parteien 1.) Werner G*****, 2.) Christian C*****, 3.) Michael P*****, alle vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen EUR 78.170,40 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. März 2007, GZ 1 R 54/07m-32, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Dezember 2006, GZ 42 Cg 117/05s-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf das Datum des Kreditvertrags und der Haftungsübernahme kann keinem Zweifel unterliegen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt nicht das EKEG anzuwenden ist. Eine Rückwirkung des EKEG hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen (Paragraph 18, EKEG; vergleiche Dellinger/Mohr, EKEG Paragraph eins, Anmerkung 6).

In der Auffassung der Vorinstanzen, die Kreditgeberin sei im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts „Dritte", ist jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, hielt der Alleingesellschafter der Kreditgeberin doch lediglich einen Anteil von 10 % an der Gemeinschuldnerin. Behauptungen über weitergehende Einflussmöglichkeiten der Kreditgeberin wurden nicht aufgestellt. Die Argumentation der Revisionswerber, diese Rechtsansicht widerspreche „den Eigenkapitalersatzregeln", ist ebenso wenig stichhaltig wie die weitere - nicht durch entsprechendes Tatsachensubstrat untermauerte - Behauptung, zwischen der Kreditgeberin und ihrem Alleingesellschafter bestehe „wirtschaftliche Identität". Für das Eigenkapitalersatzrecht entscheidend ist nämlich nicht die wirtschaftliche Identität zwischen der Kreditgeberin und ihren Gesellschaftern, sondern ausschließlich Art und Ausmaß der Einflussmöglichkeiten Ersterer auf die Gemeinschuldnerin. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EKEG vertreten, dass Eigenkapitalersatzrecht auch Anwendung findet, wenn der Kreditgeber über zwischengeschaltete Gesellschaften die Mehrheit an der Kreditnehmerin hält (8 Ob 15/93; dazu Schmidsberger, Eigenkapitalersatz im Konzern in Dellinger/Keppert, Eigenkapitalersatzrecht 119 [123]).

Selbst aus der von den Revisionswerbern angestrebten Anwendung des EKEG wäre für deren Prozessstandpunkt nichts zu gewinnen. Die Kreditgeberin wäre nämlich nur dann nicht im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts „Dritte", wenn sie selbst als Gesellschafterin zu qualifizieren wäre. Die Voraussetzungen des Paragraph 5, EKEG sind im vorliegenden Fall jedoch in Anbetracht der Minderheitsbeteiligung von bloß 10 % zweifellos nicht erfüllt. Auch der Vergleich der Revision mit der Treuhandschaft geht ins Leere. Nicht das Vorliegen einer Treuhandschaft als solcher führt zur Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts, sondern allenfalls im Einzelfall die dem Kreditgeber durch den Treuhänder eröffneten Einflussmöglichkeiten auf die Gemeinschuldnerin. Solche liegen im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor. Völlig verfehlt ist schließlich die Behauptung, bereits der Umstand, dass die Gemeinschuldnerin Kredit erlangt habe, spreche gegen die Kreditunwürdigkeit, hätte eine derartige Argumentation doch zur Folge, dass dem Eigenkapitalersatzrecht weitestgehend jeglicher Anwendungsbereich genommen würde.

Zur behaupteten Anwendung des Paragraph 25 c, KSchG wurde in der Berufung von den Revisionswerbern nichts ausgeführt (RIS-Justiz RS0041570 [T8], RS0043338 [T13], RS0043352 [T33]).

Die Revisionswerber bringen somit keine Rechtsfrage der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Anmerkung

E84505 6Ob117.07k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2008/107 S 146 - RdW 2008,146 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00117.07K.0621.000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20070621_OGH0002_0060OB00117_07K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041570 Rechtssatz 10.07.1985Zivilrecht
Der Kläger, dem es gemäß § 483 Abs 3 ZPO auch im Berufungsverfahren gestattet ist, die Klage zurückzunehmen, kann umso eher von mehreren in erster Instanz geltend gemachten Rechtsgründen nur mehr einen im Berufungsverfahren aufrechterhalten. An eine solche …
RS0043338 Rechtssatz 29.04.1954Zivilrecht
Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand (hier der des § 19 Abs 2 Z 10 MietG) von mehreren selbständigen rechtserzeugenden …
RS0043352 Rechtssatz 28.01.1953Zivilrecht
Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen.
RS0043573 Rechtssatz 26.05.1954Zivilrecht
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (EvBl 59 Nr 283, EvBl 54 Nr 345).
RS0109456 Rechtssatz 12.03.1998Zivilrecht
Mangels gesetzlicher Regelung läßt sich § 32a Abs 2 dGmbHG nicht auf den österreichischen Rechtsbereich übertragen. Der Drittkreditgeber kann daher im Konkurs der Gesellschaft den ihr gewährten, von Gesellschaftern besicherten Kredit zur Gänze unbedingt anm …
RS0113528 Rechtssatz 26.04.2000Zivilrecht
Für die Qualifizierung eines Darlehens als Eigenkapital ersetzend genügt es, dass der Gesellschafter den Eigenkapitalcharakter der Zuwendung kennen musste; hat er sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung …