Begründung:
Die Klägerin hat einer Gesellschaft mbH einen Kredit über 2,250.000 S eingeräumt. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter lebte damals mit der Beklagten in Lebensgemeinschaft. Diese übernahm die Haftung als Bürgin und Zahlerin nach § 1357 ABGB im Ausmaß von 1,250.000 S und räumte der Klägerin weiters auf einer Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht ein.Die Klägerin hat einer Gesellschaft mbH einen Kredit über 2,250.000 S eingeräumt. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter lebte damals mit der Beklagten in Lebensgemeinschaft. Diese übernahm die Haftung als Bürgin und Zahlerin nach Paragraph 1357, ABGB im Ausmaß von 1,250.000 S und räumte der Klägerin weiters auf einer Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht ein.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Bürgin einen Teilbetrag der noch aushaftenden Kreditschuld. Der Hauptschuldner habe trotz Mahnung keine Zahlung geleistet. Die Beklagte sei anläßlich der Unterfertigung des Bürgschaftsanbots mehrmals auf die Risken der Bürgschaftsübernahme hingewiesen worden. Offensichtlich wegen ihres Verhältnisses zum Geschäftsführer der Kreditschuldnerin habe die Beklagte die Bürgschaft übernehmen wollen, um das Unternehmen wieder in die Gewinnzone zu bringen. Die Beklagte sei auch über das Konto des Unternehmens verfügungsberechtigt und über den Kontostand informiert gewesen. Sie habe auch die Sachhaftung übernommen. Sie habe vor dem gegenständlichen Bürgenbeitritt bei einer anderen Bank Bürgschaftsverpflichtungen für die Gesellschaft und für deren Geschäftsführer übernommen.
Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im wesentlichen ein, daß die Hauptschuldnerin Zahlungen geleistet habe und daß ein Betrag von 500.000 S nicht mehr aushaften könne. Der Bürgschaftsvertrag sei sittenwidrig. Zur Übernahme der Bürgschaft sei es nur deshalb gekommen, weil der Geschäftsführer der Gesellschaft mbH ihr die Ehe versprochen habe. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Bürgschaft habe die Beklagte als Krankenpflegeschülerin lediglich über ein monatliches Einkommen von 4.000 S verfügt. Sie sei zwar Eigentümerin einer Liegenschaft gewesen, diese sei aber mit einem Veräußerungsverbot zugunsten der auf der Liegenschaft lebenden Eltern der Beklagten belastet. Bei den Vertragsgesprächen sei die Beklagte davon ausgegangen, daß sie keine persönliche Haftung für die Darlehen der Gesellschaft übernehme und daß sie nur ihre Liegenschaft zur Verfügung stelle. Über das Wesen einer persönlichen Haftung sei sie nicht aufgeklärt worden. Sie sei in solchen Belangen gänzlich unerfahren und bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages überfordert gewesen. Die Beklagte hätte über die Kreditsumme in keiner Weise mitverfügen können und kein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme gehabt. Die Klägerin habe der Beklagten einen Schaden dadurch zugefügt, daß sie einen Mitbürgen aus der Haftung entlassen habe.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die 1958 geborene Beklagte habe im Anschluß an den Besuch der Volksschule und der Hauptschule die Berufsschule absolviert und den Beruf einer Schneiderin erlernt. Sie sei teilweise berufstätig gewesen. Nach ihrer Scheidung habe sie eine Krankenpflegeausbildung begonnen. Derzeit arbeite sie als Krankenschwester. 1994 habe sie mit dem damaligen Geschäftsführer der den Kredit aufnehmenden Gesellschaft mbH in Lebensgemeinschaft gelebt. Dieser habe sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und deren Mitgesellschafteranteile kaufen wollen. Er habe zu diesem Zweck ein Darlehen aufgenommen, für den die Beklagte eine Bürgschaft übernommen und eine Sachhaftung bestellt habe. Der Lebensgefährte der Beklagten sei Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin geworden. Deren finanzielle Lage sei im Frühjahr 1994 zwar nicht aussichtslos, aber äußerst angespannt gewesen. Es seien mehrfach Exekutionen anhängig gewesen. Eine gänzliche Sperre der Konten der Gesellschaft bei der Klägerin sei im Raum gestanden. Der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin sei daher an seine damalige Lebensgefährtin mit dem Wunsch herangetreten, daß sie für Firmenverbindlichkeiten eine Bürgschaft übernehme. Der Beklagten sei erklärt worden, daß eine Bürgschaft allein aufgrund des geringen Einkommens nicht reichen würde. Die Beklagte habe die Verpfändung ihrer Liegenschaft angeboten und darauf hingewiesen, daß auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern eingetragen sei. Die Klägerin habe sich mit einer Verpfändung dennoch einverstanden erklärt. Der Wert der Liegenschaft sei von Vertretern der Klägerin auf 2 Mio S geschätzt worden. Am 27.5.1994 habe die Beklagte ein Bürgschaftsanbot für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unterfertigt. Sie habe weiters eine Pfandurkunde über die Einräumung eines Höchstbetragspfandrechtes von 1,430.000 S zur Sicherstellung aller Forderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft mbH unterfertigt. Am 5.7.1994 habe die Beklagte zur Sicherstellung des Gesamtkredites der Gesellschaft, zur weiteren Sicherstellung der aus einer Krediterhöhung oder aus eingeräumten Krediten entstandenen oder in Hinkunft entstehenden Forderungen die Haftungserklärung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB unterfertigt. Das Bürgschaftsanbot der Beklagten sei von der Klägerin angenommen worden. Die Beklagte habe die Haftungen trotz ihres geringen Einkommens eingehen wollen, weil sie auf ein Fortbestehen der Lebensgemeinschaft mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft mbH und eine bevorstehende Heirat gehofft habe. Ihr sei bewußt gewesen, daß sie ihre Haftung aufgrund ihres Einkommens nicht erfüllen werde können. Es sei ihr bewußt gewesen, daß im Haftungsfall auf das Liegenschaftseigentum zurückgegriffen werde. Spätestens Ende Mai 1994 sei die Beklagte in Kenntnis der finanziellen Lage der Hauptschuldnerin gewesen. Sie sei auf deren Kreditkonto zeichnungs- und verfügungsberechtigt gewesen und habe für das Unternehmen Bankgeschäfte abgewickelt. Der Beklagten sei der Unterschied zwischen einer persönlichen Haftung und einer Pfandbestellung bekannt gewesen. Über das Vermögen der Hauptschuldnerin sei der Konkurs eröffnet worden. Die Klägerin habe eine Forderung von 5,659.675 S angemeldet. Diese Forderung sei vom Masseverwalter nicht bestritten worden.Die 1958 geborene Beklagte habe im Anschluß an den Besuch der Volksschule und der Hauptschule die Berufsschule absolviert und den Beruf einer Schneiderin erlernt. Sie sei teilweise berufstätig gewesen. Nach ihrer Scheidung habe sie eine Krankenpflegeausbildung begonnen. Derzeit arbeite sie als Krankenschwester. 1994 habe sie mit dem damaligen Geschäftsführer der den Kredit aufnehmenden Gesellschaft mbH in Lebensgemeinschaft gelebt. Dieser habe sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und deren Mitgesellschafteranteile kaufen wollen. Er habe zu diesem Zweck ein Darlehen aufgenommen, für den die Beklagte eine Bürgschaft übernommen und eine Sachhaftung bestellt habe. Der Lebensgefährte der Beklagten sei Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin geworden. Deren finanzielle Lage sei im Frühjahr 1994 zwar nicht aussichtslos, aber äußerst angespannt gewesen. Es seien mehrfach Exekutionen anhängig gewesen. Eine gänzliche Sperre der Konten der Gesellschaft bei der Klägerin sei im Raum gestanden. Der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin sei daher an seine damalige Lebensgefährtin mit dem Wunsch herangetreten, daß sie für Firmenverbindlichkeiten eine Bürgschaft übernehme. Der Beklagten sei erklärt worden, daß eine Bürgschaft allein aufgrund des geringen Einkommens nicht reichen würde. Die Beklagte habe die Verpfändung ihrer Liegenschaft angeboten und darauf hingewiesen, daß auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern eingetragen sei. Die Klägerin habe sich mit einer Verpfändung dennoch einverstanden erklärt. Der Wert der Liegenschaft sei von Vertretern der Klägerin auf 2 Mio S geschätzt worden. Am 27.5.1994 habe die Beklagte ein Bürgschaftsanbot für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unterfertigt. Sie habe weiters eine Pfandurkunde über die Einräumung eines Höchstbetragspfandrechtes von 1,430.000 S zur Sicherstellung aller Forderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft mbH unterfertigt. Am 5.7.1994 habe die Beklagte zur Sicherstellung des Gesamtkredites der Gesellschaft, zur weiteren Sicherstellung der aus einer Krediterhöhung oder aus eingeräumten Krediten entstandenen oder in Hinkunft entstehenden Forderungen die Haftungserklärung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB unterfertigt. Das Bürgschaftsanbot der Beklagten sei von der Klägerin angenommen worden. Die Beklagte habe die Haftungen trotz ihres geringen Einkommens eingehen wollen, weil sie auf ein Fortbestehen der Lebensgemeinschaft mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft mbH und eine bevorstehende Heirat gehofft habe. Ihr sei bewußt gewesen, daß sie ihre Haftung aufgrund ihres Einkommens nicht erfüllen werde können. Es sei ihr bewußt gewesen, daß im Haftungsfall auf das Liegenschaftseigentum zurückgegriffen werde. Spätestens Ende Mai 1994 sei die Beklagte in Kenntnis der finanziellen Lage der Hauptschuldnerin gewesen. Sie sei auf deren Kreditkonto zeichnungs- und verfügungsberechtigt gewesen und habe für das Unternehmen Bankgeschäfte abgewickelt. Der Beklagten sei der Unterschied zwischen einer persönlichen Haftung und einer Pfandbestellung bekannt gewesen. Über das Vermögen der Hauptschuldnerin sei der Konkurs eröffnet worden. Die Klägerin habe eine Forderung von 5,659.675 S angemeldet. Diese Forderung sei vom Masseverwalter nicht bestritten worden.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Beklagte infolge ihrer Bürgschaftserklärung im Sinne des § 1357 ABGB für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin mit einer Höchstsumme von 1,250.000 S hafte. Der Einwand, ein Mitbürge sei ohne Grund aus der Haftung entlassen worden, könne die Ansprüche der Klägerin nicht schmälern. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank sei nicht gegeben, weil die Beklagte die finanzielle Lage der Hauptschuldnerin gekannt habe. Eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages sei im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 544/95 zu verneinen. Eine Sittenwidrigkeit komme nur dann in Betracht, wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen bestehe und dieser aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse gehandelt habe. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten sei auch anhand ihres Liegenvermögens zu beurteilen. Dieses sei mit 2 Mio S bewertet worden. Schon deshalb liege eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages nicht vor.Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Beklagte infolge ihrer Bürgschaftserklärung im Sinne des Paragraph 1357, ABGB für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin mit einer Höchstsumme von 1,250.000 S hafte. Der Einwand, ein Mitbürge sei ohne Grund aus der Haftung entlassen worden, könne die Ansprüche der Klägerin nicht schmälern. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank sei nicht gegeben, weil die Beklagte die finanzielle Lage der Hauptschuldnerin gekannt habe. Eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages sei im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 544/95 zu verneinen. Eine Sittenwidrigkeit komme nur dann in Betracht, wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen bestehe und dieser aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse gehandelt habe. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten sei auch anhand ihres Liegenvermögens zu beurteilen. Dieses sei mit 2 Mio S bewertet worden. Schon deshalb liege eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliege. Die Entlassung eines Mitbürgen durch den Gläubiger wirke nur relativ und hindere den Regreß der übrigen Mitbürgen nicht. Zur geltend gemachten Sittenwidrigkeit führte das Berufungsgericht aus, daß der Einwand ein Angehörigenverhältnis zwischen Schuldner und Bürgen zur Voraussetzung habe. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft werde als ausreichend angesehen. Die Rechtsprechung stelle erkennbar auf das Naheverhältnis von natürlichen Personen ab. § 32 Abs 2 KO könne nicht analog herangezogen werden. Gegen den Einwand der Sittenwidrigkeit spreche ferner, daß die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages von der Bürgin zu behaupten und zu beweisen gewesen wären. Zum Mißverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit sei hier nicht nur auf das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages erzielte geringe Einkommen von 4.000 S monatlich abzustellen, sondern auch auf das zu erwartende künftige höhere Einkommen als Krankenschwester. Dazu komme noch das mit 2 Mio S bewertete Liegenschaftsvermögen. Dem stehe das zugunsten der Eltern der Beklagten einverleibte Veräußerungsverbot nicht entgegen. Die Beklagte habe nicht einmal behauptet, daß eine zumindest teilweise Einwilligung der Eltern zur Verwertung der Liegenschaft nicht zu erlangen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliege. Die Entlassung eines Mitbürgen durch den Gläubiger wirke nur relativ und hindere den Regreß der übrigen Mitbürgen nicht. Zur geltend gemachten Sittenwidrigkeit führte das Berufungsgericht aus, daß der Einwand ein Angehörigenverhältnis zwischen Schuldner und Bürgen zur Voraussetzung habe. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft werde als ausreichend angesehen. Die Rechtsprechung stelle erkennbar auf das Naheverhältnis von natürlichen Personen ab. Paragraph 32, Absatz 2, KO könne nicht analog herangezogen werden. Gegen den Einwand der Sittenwidrigkeit spreche ferner, daß die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages von der Bürgin zu behaupten und zu beweisen gewesen wären. Zum Mißverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit sei hier nicht nur auf das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages erzielte geringe Einkommen von 4.000 S monatlich abzustellen, sondern auch auf das zu erwartende künftige höhere Einkommen als Krankenschwester. Dazu komme noch das mit 2 Mio S bewertete Liegenschaftsvermögen. Dem stehe das zugunsten der Eltern der Beklagten einverleibte Veräußerungsverbot nicht entgegen. Die Beklagte habe nicht einmal behauptet, daß eine zumindest teilweise Einwilligung der Eltern zur Verwertung der Liegenschaft nicht zu erlangen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß zur Frage der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines Angehörigen erst zwei höchstgerichtliche Entscheidung vorlägen (SZ 68/64; RdW 1997, 659). Durch diese Judikatur sei bisher noch nicht geklärt, ob § 32 Abs 2 KO (sinngemäß) angewendet werden könne.Das Berufungsgericht sprach aus, daß zur Frage der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines Angehörigen erst zwei höchstgerichtliche Entscheidung vorlägen (SZ 68/64; RdW 1997, 659). Durch diese Judikatur sei bisher noch nicht geklärt, ob Paragraph 32, Absatz 2, KO (sinngemäß) angewendet werden könne.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.