Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revisionswerberin legt in ihrem Rechtsmittel gar nicht begründet dar, dass das Berufungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts das Wandlungsbegehren der Klägerin zu Unrecht bejahte. Sie behauptet nur rechtliche Feststellungsmängel. Aus den Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung, mit gewisser Wahrscheinlichkeit seien der Antriebsstrang und die Befestigung des Fahrzeugs technisch auch für einen 70 cm³ Motor geeignet, sei nämlich zu folgern, dass das Fahrzeug auch dann einwandfrei funktioniere, wenn es mit zwei Personen besetzt sei und damit das Höchstgewicht von 500 kg um 24,5 kg überschritten werden sollte. Der Sachverständige habe auch ausgeführt, bei einer Erhöhung des Höchstgewichts seien die erhöhten Abgaswerte nur in Bezug auf den Umweltschutz von Belang, von technischer Seite wirke sich die Erhöhung des Höchstgewichts im Abgasbereich nicht aus, und die üblicherweise zu bewältigenden Steigungen könnten vom Fahrzeug ohne Probleme gemeistert werden. Die entsprechenden Feststellungen, die zu einer Verneinung eines Mangels, jedenfalls aber seiner Wesentlichkeit führten, habe das Berufungsgericht nicht getroffen. Mit diesen Ausführungen zeigt die Revisionswerberin keinen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts auf, sondern bekämpft in Wahrheit die nicht revisible Würdigung des vom Berufungsgericht in Verfahrensergänzung eingeholten Sachverständigengutachtens, traf es doch im Rahmen dieser Beweiswürdigung - gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen - die Feststellung, dass jedes zusätzliche Gewicht eines derartigen Fahrzeugs seinen ordentlichen Gebrauch gefährdet.Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Revisionswerberin legt in ihrem Rechtsmittel gar nicht begründet dar, dass das Berufungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts das Wandlungsbegehren der Klägerin zu Unrecht bejahte. Sie behauptet nur rechtliche Feststellungsmängel. Aus den Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung, mit gewisser Wahrscheinlichkeit seien der Antriebsstrang und die Befestigung des Fahrzeugs technisch auch für einen 70 cm³ Motor geeignet, sei nämlich zu folgern, dass das Fahrzeug auch dann einwandfrei funktioniere, wenn es mit zwei Personen besetzt sei und damit das Höchstgewicht von 500 kg um 24,5 kg überschritten werden sollte. Der Sachverständige habe auch ausgeführt, bei einer Erhöhung des Höchstgewichts seien die erhöhten Abgaswerte nur in Bezug auf den Umweltschutz von Belang, von technischer Seite wirke sich die Erhöhung des Höchstgewichts im Abgasbereich nicht aus, und die üblicherweise zu bewältigenden Steigungen könnten vom Fahrzeug ohne Probleme gemeistert werden. Die entsprechenden Feststellungen, die zu einer Verneinung eines Mangels, jedenfalls aber seiner Wesentlichkeit führten, habe das Berufungsgericht nicht getroffen. Mit diesen Ausführungen zeigt die Revisionswerberin keinen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts auf, sondern bekämpft in Wahrheit die nicht revisible Würdigung des vom Berufungsgericht in Verfahrensergänzung eingeholten Sachverständigengutachtens, traf es doch im Rahmen dieser Beweiswürdigung - gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen - die Feststellung, dass jedes zusätzliche Gewicht eines derartigen Fahrzeugs seinen ordentlichen Gebrauch gefährdet.
Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung, die Eignung des Fahrzeugs für den Transport von zwei Personen sei als wesentliche bedungene Eigenschaft im Sinn der §§ 922, 923 ABGB (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das GewRÄG BGBl I 2001/48) zu qualifizieren, für deren Fehlen die beklagte Partei Gewähr zu leisten habe (Wandlung gemäß § 932 ABGB idF vor GewRÄG), und in der Bejahung der Voraussetzungen des Wandlungsanspruchs (Unbehebbarkeit und Wesentlichkeit des Mangels) nicht von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung abgewichen (vgl Reischauer in Rummel, ABGB³ §§ 922, 923 Rz 4, § 932 Rz 1 und 2 jeweils mit Darstellung der Rechtsprechung). Steht fest, dass jedes zusätzliche Gewicht über dem Höchstgewicht von 500 kg den ordentlichen Gebrauch des Fahrzeugs gefährdet und das Höchstgewicht beim Transport von zwei Personen schon mit einem Normgewicht um 24,5 kg überschritten wird, so stellt sich die Frage, ob und allenfalls welche Gewichtstoleranzen zulässig sind, nicht. Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen ist dem Berufungsgericht, welches das Vorliegen eines unbehebbaren, wesentlichen Mangels bejahte, auch keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall vorzuwerfen. Die Revisionswerberin macht noch geltend, die Vorinstanzen hätten dem Begriff "Eigengewicht" einen unrichtigen rechtlichen Inhalt unterstellt. Eigengewicht eines Fahrzeugs sei eigentlich das Gewicht eines Fahrzeugs, das lediglich jene Elemente enthalte, die für einen Betrieb wesentlich seien. So hätte das Fahrzeug nicht mit Windschutzscheibe, mit Innenverkleidung, mit Lack und mit Nummerntafeln etc gewogen werden dürfen. Diese Auffassung ist mit der von den Vorinstanzen zugrunde gelegten maßgeblichen Definition des Begriffs "Eigengewicht" in § 2 Abs 1 Z 31 KFG 1967 unvereinbar. Nach dieser Gesetzesstelle ist Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeugs ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie.Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung, die Eignung des Fahrzeugs für den Transport von zwei Personen sei als wesentliche bedungene Eigenschaft im Sinn der Paragraphen 922, 923, ABGB (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das GewRÄG BGBl römisch eins 2001/48) zu qualifizieren, für deren Fehlen die beklagte Partei Gewähr zu leisten habe (Wandlung gemäß Paragraph 932, ABGB in der Fassung vor GewRÄG), und in der Bejahung der Voraussetzungen des Wandlungsanspruchs (Unbehebbarkeit und Wesentlichkeit des Mangels) nicht von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung abgewichen vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraphen 922, 923, Rz 4, Paragraph 932, Rz 1 und 2 jeweils mit Darstellung der Rechtsprechung). Steht fest, dass jedes zusätzliche Gewicht über dem Höchstgewicht von 500 kg den ordentlichen Gebrauch des Fahrzeugs gefährdet und das Höchstgewicht beim Transport von zwei Personen schon mit einem Normgewicht um 24,5 kg überschritten wird, so stellt sich die Frage, ob und allenfalls welche Gewichtstoleranzen zulässig sind, nicht. Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen ist dem Berufungsgericht, welches das Vorliegen eines unbehebbaren, wesentlichen Mangels bejahte, auch keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall vorzuwerfen. Die Revisionswerberin macht noch geltend, die Vorinstanzen hätten dem Begriff "Eigengewicht" einen unrichtigen rechtlichen Inhalt unterstellt. Eigengewicht eines Fahrzeugs sei eigentlich das Gewicht eines Fahrzeugs, das lediglich jene Elemente enthalte, die für einen Betrieb wesentlich seien. So hätte das Fahrzeug nicht mit Windschutzscheibe, mit Innenverkleidung, mit Lack und mit Nummerntafeln etc gewogen werden dürfen. Diese Auffassung ist mit der von den Vorinstanzen zugrunde gelegten maßgeblichen Definition des Begriffs "Eigengewicht" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 31, KFG 1967 unvereinbar. Nach dieser Gesetzesstelle ist Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeugs ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie.
Die Revision war daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der klagenden Partei konnten für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zugesprochen werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (§§ 40 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO).Die Revision war daher zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der klagenden Partei konnten für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zugesprochen werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (Paragraphen 40, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO).