Der Revisionsrekurs der Kinder ist zulässig und im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. In seiner Entscheidung vom 15. 3. 2001, C-85/99 - Offermanns (Slg 2001, I-2261, 2285; vgl ecolex 2001, 797) qualifizierte der EuGH Leistungen nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleitung im Sinn des Art 4 Abs 1 lit h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmerverordnung). Er sprach aus, dass die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gelte, nach deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie (österreichische) Inländer Anspruch auf eine solche im Rechte des Mitgliedsstaats vorgesehene Leistung haben.Nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG haben minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. In seiner Entscheidung vom 15. 3. 2001, C-85/99 - Offermanns (Slg 2001, I-2261, 2285; vergleiche ecolex 2001, 797) qualifizierte der EuGH Leistungen nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleitung im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmerverordnung). Er sprach aus, dass die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gelte, nach deren Artikel 3, unter denselben Voraussetzungen wie (österreichische) Inländer Anspruch auf eine solche im Rechte des Mitgliedsstaats vorgesehene Leistung haben.
Im vorliegenden Fall ist daher ausschlaggebend, ob die Anspruchswerber vom persönlichen Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung umfasst sind. In den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Art 2 Abs 1) Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unter Bedachtnahme auf die Begünstigung der Kinder nach der Wanderarbeitnehmerverordnung setzt daher voraus, dass sie Familienangehörige eines im EWR tätigen oder arbeitslosen Arbeitnehmers oder Selbständigen sind und sich dieser als solcher innerhalb des EWR aufhält (EuGH C-55/99 - Anna Humer; ÖA 2001, 314; RZ 2002/41; RIS-Justiz RS0115509). Zu den Familienangehörigen zählt Art 1 lit f der Verordnung (EWG) 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen (oder dem Studierenden) in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Der persönliche Geltungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung erstreckt sich also auf alle jene Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, dessen Familienleistung in Anspruch genommen wird, als Familienangehörige eines der in Art 2 Abs 1 der Verordnung näher bezeichneten Arbeitnehmers (Selbständigen oder Studenten) anerkannt sind. Entscheidend ist daher, ob die Anspruchswerber nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Familienangehörige des Lebensgefährten der Mutter gelten.Im vorliegenden Fall ist daher ausschlaggebend, ob die Anspruchswerber vom persönlichen Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung umfasst sind. In den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Artikel 2, Absatz eins,) Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unter Bedachtnahme auf die Begünstigung der Kinder nach der Wanderarbeitnehmerverordnung setzt daher voraus, dass sie Familienangehörige eines im EWR tätigen oder arbeitslosen Arbeitnehmers oder Selbständigen sind und sich dieser als solcher innerhalb des EWR aufhält (EuGH C-55/99 - Anna Humer; ÖA 2001, 314; RZ 2002/41; RIS-Justiz RS0115509). Zu den Familienangehörigen zählt Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EWG) 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen (oder dem Studierenden) in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Der persönliche Geltungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung erstreckt sich also auf alle jene Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, dessen Familienleistung in Anspruch genommen wird, als Familienangehörige eines der in Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung näher bezeichneten Arbeitnehmers (Selbständigen oder Studenten) anerkannt sind. Entscheidend ist daher, ob die Anspruchswerber nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Familienangehörige des Lebensgefährten der Mutter gelten.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die Kinder seit 19. 8. 2002 in der Krankenversicherung des Lebensgefährten der Mutter anspruchsberechtigt. Nach § 123 Abs 1 ASVG (gleichlautend mit § 83 Abs 1 GSVG) besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige. Nach § 123 Abs 2 Z 6 ASVG (§ 83 Abs 2 Z 6 GSVG) gelten als Angehörige auch Pflegekinder, sofern sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die Kinder seit 19. 8. 2002 in der Krankenversicherung des Lebensgefährten der Mutter anspruchsberechtigt. Nach Paragraph 123, Absatz eins, ASVG (gleichlautend mit Paragraph 83, Absatz eins, GSVG) besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige. Nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 6, ASVG (Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 6, GSVG) gelten als Angehörige auch Pflegekinder, sofern sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Sollten diese Voraussetzungen auf die im Haushalt des Lebensgefährten der Mutter lebenden Kinder zutreffen - Feststellungen dazu fehlen - wären sie als seine Angehörigen anzusehen und damit als Familienangehörige eines Arbeitnehmers vom Geltungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung umfasst. Die begehrten Unterhaltsvorschüsse stünden ihnen daher schon aus diesem Grund und unabhängig davon zu, ob auch die Mutter als Arbeitnehmerin anzusehen ist.
Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen zur Beurteilung dieser hier entscheidungswesentlichen Frage nicht aus, sodass sich die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht als erforderlich erweist. Das Erstgericht wird zu prüfen haben, ob das in § 123 Abs 2 Z 6 ASVG näher umschriebene Pflegeverhältnis zwischen den Anspruchswerbern und dem Lebensgefährten ihrer Mutter besteht und Grundlage für die Anspruchsberechtigung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen zur Beurteilung dieser hier entscheidungswesentlichen Frage nicht aus, sodass sich die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht als erforderlich erweist. Das Erstgericht wird zu prüfen haben, ob das in Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 6, ASVG näher umschriebene Pflegeverhältnis zwischen den Anspruchswerbern und dem Lebensgefährten ihrer Mutter besteht und Grundlage für die Anspruchsberechtigung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Dem Revisionsrekurs der Kinder wird daher Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.