Begründung:
In dem nach Ehescheidung von der Antragstellerin angestrengten Aufteilungsverfahren ist nur mehr die Berechnung der vom Antragsgegner in Ansehung der ehemaligen Ehewohnung, eines Einfamilienhauses, zu leistenden Ausgleichszahlung strittig. Die Antragstellerin hatte zunächst für den Fall des Verkaufes der Liegenschaft die Hälfte des ziffernmäßig damals noch nicht bestimmten Verkaufserlöses angesprochen. In der Folge begehrte sie eine Ausgleichszahlung in Höhe des halben Wertes der Liegenschaft zuzüglich des halben Wertes der für einen inzwischen eingetretenen Brandschaden auszuzahlenden Versicherungssumme.
Die Schätzung der Liegenschaft durch einen Sachverständigen ergab bezogen auf Jänner 1993 einen Schätz(Verkehrs)wert des Hauses von 4,589.784 S ohne Berücksichtigung der von der Versicherung noch auszuzahlenden Summe von 3,053.117 S.
Am 16.1.1995 verkaufte der Antragsgegner die Liegenschaft um einen Kaufpreis von 2,746.883 S. Von der Versicherung erhielt er 3,053.117
S.
Das Erstgericht legte seiner Berechnung den vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert vermehrt um die Versicherungsleistung zugrunde und verpflichtete den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von 2,543.935 S.
Beide Streitteile bekämpften die Höhe der Ausgleichszahlung. Die Antragstellerin wollte eine Wertsteigerung zwischen dem Stichtag der Schätzung und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlußfassung berücksichtigt wissen. Der Antragsgegner rügte unter anderem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis entspreche dem aktuellen Verkehrswert, das Erstgericht habe es verabsäumt, das vom Antragsgegner hiezu beantragte weitere Sachverständigengutachten einzuholen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Das Erstgericht sei - ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung - darauf nicht eingegangen.
Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs des Antragsgegners Folge, änderte die Entscheidung des Erstgerichts ab und bestimmte die Ausgleichszahlung mit 1,624.000 S. Hiebei legte es den tatsächlich erzielten Verkaufspreis zuzüglich der Versicherungsleistung zugrunde und vertrat die Auffassung, das Begehren der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes sei verfristet.
Diesen Beschluß bekämpfte die Antragstellerin mit außerordentlichem Revisionsrekurs insoweit, als das Rekursgericht die durch das Erstgericht bemessene Ausgleichszahlung auf 1,624.000 S reduziert und nicht, wie von der Antragstellerin begehrt, auf 2,803.935 S erhöht hatte. Weiters wendete sich die Antragstellerin gegen die vom Rekursgericht angenommene Verfristung.
Der Antragsgegner bekämpfte die vom Rekursgericht mit 1,624.000 S bemessene Ausgleichszahlung nicht und führte in seiner Revisionsrekursbeantwortung aus, der vom Rekursgericht zugesprochene Betrag entspreche unter Berücksichtigung aller Umstände den Grundsätzen der Billigkeit.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache an das Rekursgericht zurück. Er vertrat die Auffassung, der sich auf den Verkehrswert der Liegenschaft beziehende Antrag sei nicht verfristet. Das Rekursgericht habe sich noch mit der Mängel- und Tatsachenrüge auseinanderzusetzen.