Entscheidung 6 Ob 119/18w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei X***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** R*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2018, GZ 40 R 329/17d-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: unterbliebene Vernehmung der vom Beklagten beantragten Zeugen) kann nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: unterbliebene Vernehmung der vom Beklagten beantragten Zeugen) kann nach ständiger Rechtsprechung nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weitergehenden Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weitergehenden Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00119.18W.0831.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
JJT_20180831_OGH0002_0060OB00119_18W0000_000