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Entscheidung 6 Ob 12/24v×

Entscheidung 6 Ob 12/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob12/24v

Entscheidungsdatum

06.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Dr. P* (AZ 47 Fr 2521/21t), vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin R* Privatstiftung, *, vertreten durch Rechtsanwälte Lang und Schulze-Bauer OG in Fürstenfeld, wegen Auflösung der Privatstiftung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. November 2023, GZ 4 R 227/23v, 4 R 228/23s, 4 R 229/23p-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige des Antragstellers und der Antragsgegnerin über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Mit Schriftsatz vom 30. 10. 2024 erstatteten die Parteien des Revisionsrekursverfahrens eine gemeinsame Ruhensanzeige.

[2]           Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (RS0041994).

[3]           Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E142874

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00012.24V.1106.000

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241106_OGH0002_0060OB00012_24V0000_000