[3] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der betroffenen Person zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf: Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der betroffenen Person zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf:
[4] 1. Vorauszuschicken ist, dass sich die betroffene Person bei Erhebung eines Rechtsmittels von einem gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen kann, sofern nach der Aktenlage nicht offenkundig ist, dass ihr bei Vollmachtserteilung die Vernunft völlig gefehlt hätte und sie nicht fähig gewesen wäre, den Zweck der Vollmachtserteilung zu erkennen (RS0008539 [insb T11]). Nur bei offenkundig gänzlich fehlender Fähigkeit zu einer solchen Einsicht wäre die Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters unwirksam (stRsp: 3 Ob 69/25f Rz 4 ua). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
[5] 2. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist gemäß § 246 Abs 3 Z 3 ABGB unter anderem dann zu beenden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind. Über die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist ein eigenes Verfahren zu führen (§ 128 Abs 1 AußStrG). Das Gericht kann sich – abhängig davon, dass es das für erforderlich hält (arg „wenn“ in § 128 Abs 3 Z 3 AußStrG) – unter anderem einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, einen Sachverständigen bestellen oder eine mündliche Verhandlung durchführen. 2. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist gemäß Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB unter anderem dann zu beenden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Paragraph 271, ABGB weggefallen sind. Über die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist ein eigenes Verfahren zu führen (Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG). Das Gericht kann sich – abhängig davon, dass es das für erforderlich hält (arg „wenn“ in Paragraph 128, Absatz 3, Ziffer 3, AußStrG) – unter anderem einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, einen Sachverständigen bestellen oder eine mündliche Verhandlung durchführen.
[6] 3. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RS0106166). Dies gilt auch für die Frage, ob die Erwachsenenvertretung zu beenden (RS0106166 [T11]) oder eine Übertragung (Umbestellung) notwendig ist (RS0117813 [T2]).
[7] 4. Der Partei war hier ein Weg eröffnet, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen konnte (vgl RS0006048). 4. Der Partei war hier ein Weg eröffnet, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen konnte vergleiche RS0006048).
[8] 5. Das Unterbleiben einer Anhörung der betroffenen Person in einer nicht zwingend notwendigen Verhandlung – wie hier gemäß § 128 Abs 3 Z 3 AußStrG – kann nur einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens begründen, den das Rekursgericht jedoch verneinte, nachdem es sich mit dem im Rekurs geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz auseinandergesetzt hat. Von einem relevanten und gemäß § 62 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Mangel des Rekursverfahrens im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl RS0043086; RS0043144) kann daher keine Rede sein. Ein vom Rekursgericht verneinter (einfacher) Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden (RS0050037 ua). Dies gilt umso mehr, wenn ein behaupteter solcher Mangel des Verfahrens erster Instanz im Rekurs gar nicht gerügt wurde (8 Ob 116/09f mwN). 5. Das Unterbleiben einer Anhörung der betroffenen Person in einer nicht zwingend notwendigen Verhandlung – wie hier gemäß Paragraph 128, Absatz 3, Ziffer 3, AußStrG – kann nur einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens begründen, den das Rekursgericht jedoch verneinte, nachdem es sich mit dem im Rekurs geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz auseinandergesetzt hat. Von einem relevanten und gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Mangel des Rekursverfahrens im Sinne der ständigen Rechtsprechung vergleiche RS0043086; RS0043144) kann daher keine Rede sein. Ein vom Rekursgericht verneinter (einfacher) Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden (RS0050037 ua). Dies gilt umso mehr, wenn ein behaupteter solcher Mangel des Verfahrens erster Instanz im Rekurs gar nicht gerügt wurde (8 Ob 116/09f mwN).
[9] 6. Auch die Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung lag allein im pflichtgemäßen Ermessen des Rekursgerichts (RS0120357).
[10] 7. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der betroffenen Person daher zurückzuweisen. 7. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs der betroffenen Person daher zurückzuweisen.