Gestützt auf den Gerichtsstand des Vermögens, brachte die klagende Partei am 28 März 1964 beim Erstgericht eine Klage auf Zahlung von 8821.35 US-Dollar samt Zinsen, teils für Warenlieferungen, teils aus dem Titel des Schadenersatzes ein und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Nach Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wurde die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zurückgewiesen.
Gemäß § 394 EO. erkannte das Erstgericht die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei den Betrag von 27.949.16 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 95.158 S sowie das Kostenbegehren beider Parteien wurde abgewiesen. Hiezu führte das Erstgericht aus:Gemäß Paragraph 394, EO. erkannte das Erstgericht die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei den Betrag von 27.949.16 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 95.158 S sowie das Kostenbegehren beider Parteien wurde abgewiesen. Hiezu führte das Erstgericht aus:
Gemäß § 394 EO. habe die gefährdete Partei dem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten, wenn der Anspruch, für den die Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt werde, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweise oder wenn sie die Klagefrist versäume; die Höhe des Ersatzbetrages bestimme das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO.).Gemäß Paragraph 394, EO. habe die gefährdete Partei dem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten, wenn der Anspruch, für den die Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt werde, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweise oder wenn sie die Klagefrist versäume; die Höhe des Ersatzbetrages bestimme das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO.).
Im vorliegenden Fall sei zwar der klagenden Partei der Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, nicht aberkannt, doch sei die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zurückgewiesen worden. Damit sei dargetan, daß auch das Ansuchen wegen Erlassung der einstweiligen Verfügung ungerechtfertigt war. Sie hätte vom Prozeßgericht nicht bewilligt werden können, wenn die klagende Partei nicht das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes behauptet hätte. Die klagende Partei habe also die einstweilige Verfügung nur erwirkt, indem sie zu Unrecht die Zuständigkeit des Erstgerichtes behauptete. Daher müsse sie gemäß § 394 EO. für die der beklagten Partei hiedurch verursachten Vermögensnachteile Ersatz leisten.Im vorliegenden Fall sei zwar der klagenden Partei der Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, nicht aberkannt, doch sei die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zurückgewiesen worden. Damit sei dargetan, daß auch das Ansuchen wegen Erlassung der einstweiligen Verfügung ungerechtfertigt war. Sie hätte vom Prozeßgericht nicht bewilligt werden können, wenn die klagende Partei nicht das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes behauptet hätte. Die klagende Partei habe also die einstweilige Verfügung nur erwirkt, indem sie zu Unrecht die Zuständigkeit des Erstgerichtes behauptete. Daher müsse sie gemäß Paragraph 394, EO. für die der beklagten Partei hiedurch verursachten Vermögensnachteile Ersatz leisten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Ersatzbegehren der beklagten Partei zur Gänze abwies und der klagenden Partei die Verfahrenskosten beider Instanzen zusprach.
Hiezu führte das Rekursgericht im wesentlichen aus:
Von den Fällen des § 394 EO. scheide die rechtskräftige Aberkennung des Klagsanspruches sowie die Versäumung der Klagefrist von vornherein aus. Daß sich das Ansuchen sonst als ungerechtfertigt erweist, treffe dann zu, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung vom Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei. Dies könne im Falle der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit nicht angenommen werden. Die Zuständigkeit des Gerichtes für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung hänge nur davon ab, daß der Prozeß im Zeitpunkt des Antrages anhängig sei. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei nicht schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil er im Zusammenhang mit einer Klage gestellt wurde, die später zurückgewiesen wurde.Von den Fällen des Paragraph 394, EO. scheide die rechtskräftige Aberkennung des Klagsanspruches sowie die Versäumung der Klagefrist von vornherein aus. Daß sich das Ansuchen sonst als ungerechtfertigt erweist, treffe dann zu, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung vom Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei. Dies könne im Falle der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit nicht angenommen werden. Die Zuständigkeit des Gerichtes für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung hänge nur davon ab, daß der Prozeß im Zeitpunkt des Antrages anhängig sei. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei nicht schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil er im Zusammenhang mit einer Klage gestellt wurde, die später zurückgewiesen wurde.
Die Zurückweisung der Klage bilde auch keinen der in der Exekutionsordnung angeführten Gründe für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung. Der einzige für den gegebenen Sachverhalt in Betracht kommende Tatbestand, nämlich die Bestimmung des § 399Die Zurückweisung der Klage bilde auch keinen der in der Exekutionsordnung angeführten Gründe für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung. Der einzige für den gegebenen Sachverhalt in Betracht kommende Tatbestand, nämlich die Bestimmung des Paragraph 399
(1) Z. 4 EO., verlange, daß der Anspruch der gefährdeten Partei berichtigt, rechtskräftig aberkannt oder sein Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde, daß also sachlich über ihn entschieden wurde.(1) Ziffer 4, EO., verlange, daß der Anspruch der gefährdeten Partei berichtigt, rechtskräftig aberkannt oder sein Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde, daß also sachlich über ihn entschieden wurde.
§ 394 EO. sei eine Ausnahmebestimmung, die ein besonderes Verfahren zur erleichterten Geltendmachung eines bestimmten Schadenersatzanspruches regle. Ausnahmebestimmungen seien einschränkend auszulegen, nicht aber durch Ähnlichkeitsschluß zu erweitern.Paragraph 394, EO. sei eine Ausnahmebestimmung, die ein besonderes Verfahren zur erleichterten Geltendmachung eines bestimmten Schadenersatzanspruches regle. Ausnahmebestimmungen seien einschränkend auszulegen, nicht aber durch Ähnlichkeitsschluß zu erweitern.
Der Rekurs der klagenden Partei sei somit in der Hauptsache berechtigt, er sei es aber auch im Kostenpunkt, da zufolge §§ 402, 78 EO. auf das Verfahren nach § 394 EO. die Bestimmungen der §§ 41 ff. ZPO. anzuwenden seien.Der Rekurs der klagenden Partei sei somit in der Hauptsache berechtigt, er sei es aber auch im Kostenpunkt, da zufolge Paragraphen 402, 78, EO. auf das Verfahren nach Paragraph 394, EO. die Bestimmungen der Paragraphen 41, ff. ZPO. anzuwenden seien.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.