Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision erblickt die unrichtige rechtliche Beurteilung darin, daß die Klägerin die vereinbarte und in Rechnung gestellte Transportleistung nicht zur Gänze erbracht habe, sondern eben nur eine geringere, und zwar in dem Umfang, in dem das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben habe. Dieser Rechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die Beklagte hat mit der Klägerin einen Frachtvertrag im Sinne der §§ 425 ff. HGB. wegen Beförderung von Gartenschirmständern von K. nach L. abgeschlossen. Vereinbart wurde die Beförderung von Schirmständern im Gesamtgewicht von zirka 9600 kg zu einem Frachtsatz von 40 S je 100 kg. Als Auftraggeber haftet die Beklagte ebenso wie der Absender, wenn er Auftraggeber ist, für die Bezahlung der Fracht als Gegenleistung für die Ausführung des Transportes (Schlegelberger Komm.[4] IV. Bd. S. 2746, Anm. 22 zu § 425). Laut Anmerkung 23 zu dieser Gesetzesstelle besteht zwar für den Absender (Auftraggeber) in der Regel keine Pflicht zur Übergabe des Frachtgutes, übergibt er aber das Gut nicht zur Beförderung, so richten sich die Rechte des Frachtführers nach den §§ 642, 643 DBGB. Dem § 642 DBGB. entspricht die Bestimmung des § 1168 ABGB., nach welcher dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt gebührt, wenn er zur Leistung bereit war, an der Ausführung des Werkes aber durch Umstände verhindert wurde, die auf Seite des Bestellers liegen.Die Revision erblickt die unrichtige rechtliche Beurteilung darin, daß die Klägerin die vereinbarte und in Rechnung gestellte Transportleistung nicht zur Gänze erbracht habe, sondern eben nur eine geringere, und zwar in dem Umfang, in dem das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben habe. Dieser Rechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die Beklagte hat mit der Klägerin einen Frachtvertrag im Sinne der Paragraphen 425, ff. HGB. wegen Beförderung von Gartenschirmständern von K. nach L. abgeschlossen. Vereinbart wurde die Beförderung von Schirmständern im Gesamtgewicht von zirka 9600 kg zu einem Frachtsatz von 40 S je 100 kg. Als Auftraggeber haftet die Beklagte ebenso wie der Absender, wenn er Auftraggeber ist, für die Bezahlung der Fracht als Gegenleistung für die Ausführung des Transportes (Schlegelberger Komm.[4] römisch vier. Bd. S. 2746, Anmerkung 22 zu Paragraph 425,). Laut Anmerkung 23 zu dieser Gesetzesstelle besteht zwar für den Absender (Auftraggeber) in der Regel keine Pflicht zur Übergabe des Frachtgutes, übergibt er aber das Gut nicht zur Beförderung, so richten sich die Rechte des Frachtführers nach den Paragraphen 642, 643, DBGB. Dem Paragraph 642, DBGB. entspricht die Bestimmung des Paragraph 1168, ABGB., nach welcher dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt gebührt, wenn er zur Leistung bereit war, an der Ausführung des Werkes aber durch Umstände verhindert wurde, die auf Seite des Bestellers liegen.
Dieser Fall ist hier gegeben; Die Beklagte hatte entsprechend der Vereinbarung einen Chauffeur mit LKW zu Hans U. geschickt, um dort die vereinbarten zirka 9 t Gartenschirmständer zu übernehmen und nach L. zu befördern. Daß U. nur Schirmständer im Gesamtgewicht von 4800 kg lagern hatte und daher nur diese dem Chauffeur der Klägerin übergab, ist ein Umstand, der auf Seite der Beklagten liegt, von dieser vertreten werden muß und den Entgeltsanspruch der Klägerin nicht zu verkürzen vermag, zumal feststeht, daß die Klägerin mit Rücksicht auf die Umstände auch keine Möglichkeit hatte, anderes Frachtgut zum Zwecke der Beförderung nach L. zuzuladen.
Zur Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe Anspruch auf das ganze vereinbarte Entgelt, obwohl der von ihr verwendete LKW, nur für eine Nutzlast von 6.5 t zugelassen war, weil die Klägerin in der Lage gewesen sei, die vereinbarte Menge mit diesem Kraftwagen zu befördern, der Umstand, daß sie durch Überladung eine Verwaltungsübertretung begangen hätte, befreie die Beklagte nicht aus ihren Vertragspflichten, wird in der Revision ausgeführt, die Beklagte brauche sich damit nicht auseinanderzusetzen, weil eine die zugelassene Nutzlast von 6.5 t übersteigende Transportleistung gar nicht erbracht wurde. Soweit den Revisionsausführungen aber dennoch eine Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entnommen werden kann, ist ihnen in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu erwidern, daß gemäß § 879 (1) ABGB. Verträge nur dann ungültig sind, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot (oder gegen die guten Sitten) verstoßen. Davon kann beim vorliegenden Frachtvertrag keine Rede sein. Der Verbotszweck des § 84 (1) KFG. richtet sich keinesfalls gegen den Abschluß von Frachtverträgen, sondern lediglich gegen eine Überladung des Lkws bei der Durchführung von Frachtverträgen durch die Klägerin (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV 178 ff. und 184 ff.). Daß die Klägerin bereit gewesen wäre, diese Vorschrift zu übertreten und eine allfällige Verwaltungsstrafe in Kauf zu nehmen, wozu es aber gar nicht gekommen ist, macht somit den zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtvertrag nicht ungültig. Ist er aber gültig, dann kommt, wie bereits ausgeführt wurde, § 1168 ABGB. zur Anwendung und damit steht der Klägerin der Anspruch auf das volle vereinbarte Entgelt zu.Zur Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe Anspruch auf das ganze vereinbarte Entgelt, obwohl der von ihr verwendete LKW, nur für eine Nutzlast von 6.5 t zugelassen war, weil die Klägerin in der Lage gewesen sei, die vereinbarte Menge mit diesem Kraftwagen zu befördern, der Umstand, daß sie durch Überladung eine Verwaltungsübertretung begangen hätte, befreie die Beklagte nicht aus ihren Vertragspflichten, wird in der Revision ausgeführt, die Beklagte brauche sich damit nicht auseinanderzusetzen, weil eine die zugelassene Nutzlast von 6.5 t übersteigende Transportleistung gar nicht erbracht wurde. Soweit den Revisionsausführungen aber dennoch eine Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entnommen werden kann, ist ihnen in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu erwidern, daß gemäß Paragraph 879, (1) ABGB. Verträge nur dann ungültig sind, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot (oder gegen die guten Sitten) verstoßen. Davon kann beim vorliegenden Frachtvertrag keine Rede sein. Der Verbotszweck des Paragraph 84, (1) KFG. richtet sich keinesfalls gegen den Abschluß von Frachtverträgen, sondern lediglich gegen eine Überladung des Lkws bei der Durchführung von Frachtverträgen durch die Klägerin vergleiche Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 178 ff. und 184 ff.). Daß die Klägerin bereit gewesen wäre, diese Vorschrift zu übertreten und eine allfällige Verwaltungsstrafe in Kauf zu nehmen, wozu es aber gar nicht gekommen ist, macht somit den zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtvertrag nicht ungültig. Ist er aber gültig, dann kommt, wie bereits ausgeführt wurde, Paragraph 1168, ABGB. zur Anwendung und damit steht der Klägerin der Anspruch auf das volle vereinbarte Entgelt zu.