Begründung:
Eine luxemburgische und eine liechtensteinsche Aktiengesellschaft sowie fünf in Bayern wohnhafte Personen vereinbarten als Gründer die Satzung einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben soll.
Die Feststellung der Satzung beurkundete ein oberbayrischer Notar.
Durch diesen bayrischen Notar erfolgte auch die Anmeldung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das vom Landesgericht Feldkirch geführte Firmenbuch.
Das Firmenbuchgericht wies das Eintragungsbegehren ab. Es erblickte vor allem darin einen die Unwirksamkeit der Satzung bewirkenden Formmangel, daß die nach § 16 Abs 1 AktG vorgesehene "notarielle Beurkundung" nicht durch einen österreichischen Notar (im Notariatsaktform) vorgenommen wurde.Das Firmenbuchgericht wies das Eintragungsbegehren ab. Es erblickte vor allem darin einen die Unwirksamkeit der Satzung bewirkenden Formmangel, daß die nach Paragraph 16, Absatz eins, AktG vorgesehene "notarielle Beurkundung" nicht durch einen österreichischen Notar (im Notariatsaktform) vorgenommen wurde.
Bedenken gegen die Einschreiterbefugnis des deutschen Notars äußerte das Firmenbuchgericht nicht. Es stellte auch eine Ausfertigung seines das Eintragungsbegehren abweisenden Beschlusses dem einschreitenden deutschen Notar unter Verwendung eines internationalen Rückscheines auf dem Postweg zu. Nach postamtlicher Beurkundung auf diesem internationalen Rückschein erfolgte die Zustellung am 25.November 1993. Am 5.Dezember 1993 brachte der Notar einen Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß zur Postaufgabe an das Oberlandesgericht Innsbruck, welches die Rechtsmittelschrift am 9.Dezember 1993 zur Postaufgabe an das Firmenbuchgericht brachte, bei dem sie dann am 10. Dezember 1993, also am 15.Tag nach der am 25.11.1993 erfolgten Zustellung, einlangte.
Das Firmenbuchgericht legte das Rechtsmittel unter Aktenanschluß dem Rekursgericht vor und führte dabei in seinem Vorlagebericht eine (offenbar als fristwahrend angesehene) Postaufgabe vom 5.Dezember 1993 an.
Das Rekursgericht trug dem Gericht erster Instanz zunächst die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung des deutschen Notars durch die gemäß § 28 Abs 1 AktG anmeldungspflichtigen Personen auf, in deren Namen - ungeachtet anderslautender Formulierung im Rekursschriftsatz - das Rechtsmittel als erhoben angesehen wurde. Bei diesem Auftrag ging das Rekursgericht von der erklärten Rechtsansicht aus, daß die Regelung des § 23 FBG nur für inländische Notare gelte.Das Rekursgericht trug dem Gericht erster Instanz zunächst die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung des deutschen Notars durch die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AktG anmeldungspflichtigen Personen auf, in deren Namen - ungeachtet anderslautender Formulierung im Rekursschriftsatz - das Rechtsmittel als erhoben angesehen wurde. Bei diesem Auftrag ging das Rekursgericht von der erklärten Rechtsansicht aus, daß die Regelung des Paragraph 23, FBG nur für inländische Notare gelte.
Dem entsprechenden erstinstanzlichen Verbesserungsauftrag kam der deutsche Notar innerhalb der ihm hiezu gesetzten 14-tägigen Frist nicht nach.
Hierauf wies das Rekursgericht den vom deutschen Notar gegen den das Eintragungsbegehren abweisenden erstinstanzlichen Beschluß erhobenen Rekurs mangels unrkundlichen Nachweises seiner Bevollmächtigung durch die Gründer als Rechtsmittelwerber zurück. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß eine Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege.Hierauf wies das Rekursgericht den vom deutschen Notar gegen den das Eintragungsbegehren abweisenden erstinstanzlichen Beschluß erhobenen Rekurs mangels unrkundlichen Nachweises seiner Bevollmächtigung durch die Gründer als Rechtsmittelwerber zurück. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß eine Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliege.
Das Rekursgericht begründete seine Rechtsmittelzurückweisung mit der schon in seinem Auftrag zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens geäußerten Ansicht, daß die Regelung des § 23 FBG, derzufolge der Notar, der die zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, als ermächtigt gilt, namens des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen (diese Regelung wurde im übrigen wörtlich aus § 129 Satz 1 FGG übernommen), nur für einen inländischen Notar gelte, ausländische Notare aber als Bevollmächtigte die ihnen durch den Anmeldenden erteilte Vollmacht urkundlich nachzuweisen hätten.Das Rekursgericht begründete seine Rechtsmittelzurückweisung mit der schon in seinem Auftrag zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens geäußerten Ansicht, daß die Regelung des Paragraph 23, FBG, derzufolge der Notar, der die zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, als ermächtigt gilt, namens des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen (diese Regelung wurde im übrigen wörtlich aus Paragraph 129, Satz 1 FGG übernommen), nur für einen inländischen Notar gelte, ausländische Notare aber als Bevollmächtigte die ihnen durch den Anmeldenden erteilte Vollmacht urkundlich nachzuweisen hätten.
Eine Ausfertigung dieser rekursgerichtlichen Entscheidung wurde dem deutschen Notar am 9.Februar 1994 auf dem Postweg zugestellt. Er brachte namens der Rechtsmittelwerber einen an das Rekursgericht adressierten Revisionsrekursschriftsatz zur Postaufgabe (nach dem nicht deutlich lesbaren postamtlichen Orts-Tagesstempel vermutlich am 21. März 1994). Das Rekursgericht verfügte am 24.März 1994 die Weiterleitung der Sendung an das Firmenbuchgericht. Wann die Rechtsmittelschrift dort einlangte, wurde nicht aktenkundig gemacht; das geschah aber mit Sicherheit erst nach Ablauf von 14 Tagen ab Zustellung vom 9.Februar 1994.
Dem Revisionsrekurs sind nunmehr Vollmachtsurkunden der sieben Anmeldenden angeschlossen.
Dieser mit dem Revisionsrekurs erfolgte urkundliche Nachweis der Bevollmächtigung bewirkt zunächst lediglich, daß die Zustellung der Rekursentscheidung an den einschreitenden Notar als Zustellung an die Rechtsmittelwerber und der Rechtsmittelschriftsatz selbst als in deren Namen erhoben anzusehen sind.
Ungeachtet der Überschreitung der 14-tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG, § 89 Abs 1 GOG, § 1 RGBl 1860/205) wäre gemäß § 11 Abs 2 AußStrG einem berechtigten Rechtsmittelantrag stattzugeben.Ungeachtet der Überschreitung der 14-tägigen Rekursfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG, Paragraph 89, Absatz eins, GOG, Paragraph eins, RGBl 1860/205) wäre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG einem berechtigten Rechtsmittelantrag stattzugeben.