Entscheidung 6 Ob 120/98k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul L*****, vertreten durch Dr.Otto Kern und Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Elisabeth W*****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Einhaltung einer Dienstbarkeitsvereinbarung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16.Februar 1998, GZ 2 R 98/97p-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hindert die von der Beklagten vorgenommene Bauausführung die Ausübung der dem Kläger eingeräumten Dienstbarkeit. Die Servitutsvereinbarung konnte nur durch schriftliche Erklärung der Vertragspartner abgeändert werden. Ob der Kläger einer Änderung der Dienstbarkeit dadurch (schriftlich) zugestimmt hat, daß er den Einreichplan vom 7.7.1993 mit dem Vermerk "mit der vorliegenden Planung und mit der Unterschreitung des nordseitigen Nachbarabstandes einverstanden" mitunterfertigte, ist eine Frage der Auslegung von Erklärungen, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Für die Auslegung ist maßgeblich, wie diese Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Vertragspartner zu verstehen war, wobei ein unentgeltlicher Verzicht auf die Ausübung eines Rechts oder dessen erhebliche Einschränkung nur dann anzunehmen wäre, wenn sich der Verzicht aus der Erklärung unzweifelhaft ergibt. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach in der Unterfertigung des Einreichplanes eine (schriftliche) Zustimmung des Klägers zur Abänderung der Servitutsvereinbarung zu seinen Lasten nicht erblickt werden kann, steht mit diesen in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen in Einklang. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Die Beklagte konnte der bloßen Unterfertigung des Bauplanes schon deshalb keine Zustimmung des Klägers zur schriftlichen Abänderung des Servitutsvertrages dahingehend entnehmen, daß der Zugang zu seinem Grundstück in Hinkunft unmöglich gemacht oder doch erheblich erschwert wird, weil diese Umstände für den Kläger nicht aus dem Bauplan erkennbar waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00120.98K.0507.000
Dokumentnummer
JJT_19980507_OGH0002_0060OB00120_98K0000_000