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Entscheidung 6 Ob 121/23x×

Entscheidung 6 Ob 121/23x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob121/23x

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen L*, geboren * 2011, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter N*, vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 8. März 2023, GZ 21 R 27/23d-331, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Mutter zieht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht in Zweifel, dass eine von der zuletzt getroffenen, rechtskräftigen Entscheidung vergleiche den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. 8. 2022, 6 Ob 153/22a) abweichende Regelung der Frage, ob bzw wie häufig sie dazu verpflichtet ist, das in ihrem Haushalt lebende Kind dem Vater zur Ausübung von dessen Kontaktrecht an einem Bahnhof in der Nähe des Wohnorts des Vaters zu übergeben, eine nicht bloß unbedeutende Änderung der Verhältnisse voraussetzt vergleiche 10 Ob 61/15s). Ob eine solche vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

[2]                  Indem das Rekursgericht eine Änderung der Verhältnisse im vorliegenden Fall verneinte, hat es den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten:

[3]                  Die Mutter hatte bereits im Revisionsrekursverfahren zu 6 Ob 153/22a des Obersten Gerichtshofs vorgebracht, aus beruflichen Gründen nicht in der Lage zu sein, das Kind einmal alle vier Wochen (das ist an jedem zweiten Kontaktwochenende) an den im Beschluss bezeichneten Bahnhof in der Nähe des Wohnorts des Vaters zu bringen. Dies begründete sie damit, sich bei Festlegung ihres Dienstplans nur fünf bis sechs Tage pro Monat freihalten zu können. Ein „Hinbringen“ des Kindes zum Vater mache eine gemeinsame Wochenendgestaltung von ihr selbst mit dem Kind und den älteren Halbgeschwistern unmöglich. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Mutter mit Beschluss vom 16. 8. 2022 ohne Außenbegründung zurück (6 Ob 153/22a).

[4] Mit ihrem Vorbringen, das Rekursgericht hätte eine Änderung der Verhältnisse darin erkennen müssen, dass sich seither die von ihr zuvor nur prognostizierte Unmöglichkeit, das Kind zu jedem zweiten Kontaktrechtswochenende zu bringen, als tatsächlich gegeben erwiesen habe, wird angesichts des neuerlich erstatteten Vorbringens, die Mutter könne (nur) fünf bis sechs Tage pro Monat als freie Tage vorgeben, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt.

[5] Auf das weitere Vorbringen, das Rekursgericht weiche mit der Auferlegung einer Verpflichtung, das Kind zum Kontaktberechtigten zu bringen, von höchstgerichtlicher Rechtsprechung ab, kommt es angesichts der gegenüber der Entscheidung 6 Ob 53/22a unveränderten Sachlage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an, sodass auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend gemacht wird vergleiche RS0088931).

Textnummer

E139214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00121.23X.0830.000

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230830_OGH0002_0060OB00121_23X0000_000