Entscheidung 6 Ob 122/25x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.08.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler in der Rechtssache der klagenden Partei F* K*, geboren am *, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J* M*, geboren am *, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 368.990,11 EUR sA, infolge Rückziehung der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2025, GZ 2 R 103/24t-84, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. März 2024, GZ 56 Cg 62/21t-77, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.567,17 EUR (darin enthalten 594,53 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 12. 8. 2025 zurück. Nach Fassung des deklarativen Beschlusses, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wurde, durch den Obersten Gerichtshof stellte der Kläger rechtzeitig einen Kostenbestimmungsantrag, über den durch den Vorsitzenden ohne Weiteres zu entscheiden war (§ 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO; vgl 8 Ob 49/20v). [1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 12. 8. 2025 zurück. Nach Fassung des deklarativen Beschlusses, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wurde, durch den Obersten Gerichtshof stellte der Kläger rechtzeitig einen Kostenbestimmungsantrag, über den durch den Vorsitzenden ohne Weiteres zu entscheiden war (Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO; vergleiche 8 Ob 49/20v).
[2] Gemäß § 484 Abs 2 iVm § 513 ZPO hat der Beklagte dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung und des Kostenbestimmungsantrags (vgl 8 Ob 49/20v) zu ersetzen. Bemessungsgrundlage für die Kosten der Revisionsbeantwortung ist jedoch lediglich das Revisionsinteresse von 368.800,11 EUR. [2] Gemäß Paragraph 484, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO hat der Beklagte dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung und des Kostenbestimmungsantrags vergleiche 8 Ob 49/20v) zu ersetzen. Bemessungsgrundlage für die Kosten der Revisionsbeantwortung ist jedoch lediglich das Revisionsinteresse von 368.800,11 EUR.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00122.25X.0814.000
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2025
Dokumentnummer
JJT_20250814_OGH0002_0060OB00122_25X0000_000