Entscheidung 6 Ob 123/17g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.07.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H***** E*****, wegen 30.154,22 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2016, GZ 11 R 213/16y-14, mit dem der Berufung der beklagten Partei Folge gegeben und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. September 2016, GZ 46 Cg 1/16w-10, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat das stattgebende Urteil des Erstgerichts teilweise dahin abgeändert, dass es das Teilbegehren von 5.754,22 EUR sA abwies. Im verbleibenden Umfang hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Ausdrücklich nur gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich das als „Revision“ bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0043880).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0043880).
Das Rechtsmittel war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00123.17G.0707.000
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017
Dokumentnummer
JJT_20170707_OGH0002_0060OB00123_17G0000_000