Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO entscheidungswesentlich wäre, jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich. Wenn aber nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. In einem solchen Fall ist bei Erhebung einer außerordentlichen Revision nach § 508 ZPO vorzugehen (§ 502 Abs 3 ZPO). Nur wenn das Berufungsgericht ausspricht, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 20.000 EUR, ist die außerordentliche Revision sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entscheidungswesentlich wäre, jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich. Wenn aber nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. In einem solchen Fall ist bei Erhebung einer außerordentlichen Revision nach Paragraph 508, ZPO vorzugehen (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Nur wenn das Berufungsgericht ausspricht, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 20.000 EUR, ist die außerordentliche Revision sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Es liegt hier keine Bestandstreitigkeit im Sinn des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, für die die Abs 2 und 3 des § 502 ZPO nicht gelten und bei denen daher keine streitwertabhängige Revisionsbeschränkung besteht. Denn es ist zwar die Erfüllung einer in einem Bestandvertrag vereinbarten Pflicht strittig, doch ist dabei nicht auch über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages zu entscheiden. Das Dauerschuldverhältnis wird in seinem Kern vom vorliegenden Rechtsstreit nicht betroffen.Es liegt hier keine Bestandstreitigkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor, für die die Absatz 2 und 3 des Paragraph 502, ZPO nicht gelten und bei denen daher keine streitwertabhängige Revisionsbeschränkung besteht. Denn es ist zwar die Erfüllung einer in einem Bestandvertrag vereinbarten Pflicht strittig, doch ist dabei nicht auch über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages zu entscheiden. Das Dauerschuldverhältnis wird in seinem Kern vom vorliegenden Rechtsstreit nicht betroffen.
Ein Bewertungsausspruch ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 56 Abs 2 JN mit 111.939,72 EUR und somit mit einem 20.000 EUR übersteigenden Betrag angab. Denn das Gericht zweiter Instanz ist bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht (oder nicht ausschließlich) in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes an die Bewertung des Klägers nicht gebunden.Ein Bewertungsausspruch ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin den Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit 111.939,72 EUR und somit mit einem 20.000 EUR übersteigenden Betrag angab. Denn das Gericht zweiter Instanz ist bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht (oder nicht ausschließlich) in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes an die Bewertung des Klägers nicht gebunden.
Das Berufungsgericht wird daher den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung nachzuholen haben (§ 419 ZPO).Das Berufungsgericht wird daher den nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung nachzuholen haben (Paragraph 419, ZPO).