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Entscheidung 6 Ob 124/22m×

Entscheidung 6 Ob 124/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004864 Rechtssatz 27.10.1948Zivilrecht
a) Einstweilige Verfügungen können nur zu dem Zwecke erlassen werden, um eine künftige Exekution gegen die Gefahr zu sichern, dass die Vollstreckung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (§ 381 Z 1 EO), nicht aber zu dem Zweck, um die Proze …
RS0005210 Rechtssatz 19.02.1958Zivilrecht
Der von der gefährdeten Partei behauptete und mit einstweiliger Verfügung zu sichernde Anspruch muß genau bezeichnet werden. (So schon SZ 10/171).
RS0005433 Rechtssatz 09.11.1982Zivilrecht
Es widerspricht dem Wesen des auf rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, eine Entscheidung aufzuheben, um der klagenden Partei in einem zweiten Rechtsgang die Möglichkeit zu geben, ein unbestimmtes Sicherungsbegehren zu verbessern. Dieser G …
RS0005452 Rechtssatz 01.03.1972Zivilrecht
Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Keineswegs ist es Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu d …
RS0042450 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann der OGH nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden.
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0118748 Rechtssatz 30.03.2004Zivilrecht
Das Berufungsgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht …