Entscheidung 6 Ob 125/07m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.07.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch MMag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Ing. Adolf M*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Klagenfurt, wegen 10.100 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Februar 2007, GZ 4 R 10/07h-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. Oktober 2006, GZ 26 Cg 180/05z-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein vertraglicher Ausschluss des Entgeltsanspruchs nach § 1168 ABGB auch im Fall der (bloßen) Abbestellung des Werkes durch den Besteller ohne zugrundeliegendes schuldhaftes Verhalten des Werkunternehmers unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit Bestand hat.Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein vertraglicher Ausschluss des Entgeltsanspruchs nach Paragraph 1168, ABGB auch im Fall der (bloßen) Abbestellung des Werkes durch den Besteller ohne zugrundeliegendes schuldhaftes Verhalten des Werkunternehmers unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit Bestand hat.
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hat selbst darauf hingewiesen, aus dem Vertragspassus „In Abänderung zur Ö-NORM berechtigen Mehr- und Minderleistungen in jedem Ausmaß zu keinen Änderungen der Einheitspreise. Für nicht zustande gekommene Leistungen steht dem Auftragnehmer kein Ersatzanspruch zu." lasse sich im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 915 ABGB und die Ausformulierung des Vertrags durch den Beklagten nicht eindeutig ableiten, dass der Entgeltanspruch der Klägerin gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB abbedungen worden wäre. Zum einen sei von einem Ersatzanspruch die Rede, nicht aber von einem Entgeltanspruch. Zum anderen sei jeglicher Verzicht einschränkend auszulegen, so etwa auch ein Vorausverzicht auf einen Schadenersatzanspruch; dies müsse auch für einen Vorausverzicht auf einen gesetzlich zustehenden Entgeltanspruch gelten. Damit kommt es auf die Frage einer allfälligen Sittenwidrigkeit dieses Vertragspassus hier aber gar nicht an.1. Das Berufungsgericht hat selbst darauf hingewiesen, aus dem Vertragspassus „In Abänderung zur Ö-NORM berechtigen Mehr- und Minderleistungen in jedem Ausmaß zu keinen Änderungen der Einheitspreise. Für nicht zustande gekommene Leistungen steht dem Auftragnehmer kein Ersatzanspruch zu." lasse sich im Hinblick auf die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB und die Ausformulierung des Vertrags durch den Beklagten nicht eindeutig ableiten, dass der Entgeltanspruch der Klägerin gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 1 ABGB abbedungen worden wäre. Zum einen sei von einem Ersatzanspruch die Rede, nicht aber von einem Entgeltanspruch. Zum anderen sei jeglicher Verzicht einschränkend auszulegen, so etwa auch ein Vorausverzicht auf einen Schadenersatzanspruch; dies müsse auch für einen Vorausverzicht auf einen gesetzlich zustehenden Entgeltanspruch gelten. Damit kommt es auf die Frage einer allfälligen Sittenwidrigkeit dieses Vertragspassus hier aber gar nicht an.
2. Der Beklagte beruft sich in seiner Revision auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss des Entgeltanspruchs nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB und verneint dessen Sittenwidrigkeit; mit dem Wort „Ersatzanspruch" könnten nur Entgeltansprüche gemeint sein. Fragen der Auslegung eines Vertrags betreffen jedoch grundsätzlich den Einzelfall und übersteigen in ihrer Bedeutung denselben nicht; sie sind daher nicht als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO anzusehen (RIS-Justiz RS0112106).2. Der Beklagte beruft sich in seiner Revision auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss des Entgeltanspruchs nach Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 1 ABGB und verneint dessen Sittenwidrigkeit; mit dem Wort „Ersatzanspruch" könnten nur Entgeltansprüche gemeint sein. Fragen der Auslegung eines Vertrags betreffen jedoch grundsätzlich den Einzelfall und übersteigen in ihrer Bedeutung denselben nicht; sie sind daher nicht als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anzusehen (RIS-Justiz RS0112106).
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zwecksentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zwecksentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
Anmerkung
E84646
6Ob125.07m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00125.07M.0713.000
Dokumentnummer
JJT_20070713_OGH0002_0060OB00125_07M0000_000