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Entscheidung 6 Ob 125/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob125/25p

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des H*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person, vertreten durch Dr. Peter Nöbauer, Rechtsanwalt in Linz, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4. Februar 2025, GZ 15 R 483/24s, 15 R 19/25g, 15 R 20/25d-961, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er die Abweisung von Verfahrenshilfe bekämpft, zurückgewiesen.

römisch zwei. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

römisch drei. Die am 24. Dezember 2025 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingaben des Betroffenen werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Zu römisch eins.: Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe unanfechtbar (RS0017155; Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG).

[2]         Zu römisch zwei.: Im Übrigen ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

[3]         Zu römisch drei.: Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln verstoßen gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0041666).

Textnummer

E147616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00125.25P.0422.000

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260422_OGH0002_0060OB00125_25P0000_000

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