Entscheidung 6 Ob 125/25p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des H*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person, vertreten durch Dr. Peter Nöbauer, Rechtsanwalt in Linz, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4. Februar 2025, GZ 15 R 483/24s, 15 R 19/25g, 15 R 20/25d-961, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er die Abweisung von Verfahrenshilfe bekämpft, zurückgewiesen.römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er die Abweisung von Verfahrenshilfe bekämpft, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).römisch zwei. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
III. Die am 24. Dezember 2025 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingaben des Betroffenen werden zurückgewiesen.römisch drei. Die am 24. Dezember 2025 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingaben des Betroffenen werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu I.: Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe unanfechtbar (RS0017155; § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG). Zu römisch eins.: Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe unanfechtbar (RS0017155; Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG).
[2] Zu II.: Im Übrigen ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG). Zu römisch zwei.: Im Übrigen ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[3] Zu III.: Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln verstoßen gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0041666). Zu römisch drei.: Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln verstoßen gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0041666).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00125.25P.0422.000
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260422_OGH0002_0060OB00125_25P0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung